Aktenzeichen 122 C 1647/16
StGB § 223 Abs. 1
Leitsatz
1. Das Schmerzensgeld hat eine doppelte Funktion. Der Verletzte soll einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden erhalten, darüber hinaus soll das Schmerzensgeld dem Verletzten Genugtuung für das verschaffen, was ihm der Schädiger angetan hat. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
2. Stellt jemand einem uniformierten Polizeibeamten im Einsatz ohne Anlass ein Bein oder tritt ihn gegen das Schienbein, dann ist diese Handlung nicht nur vorsätzlich, sondern auch respektlos. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.07.2016 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 16.07.2016 zu zahlen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 500,00 € festgesetzt.
Gründe
Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
1. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 e gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 223 Abs. 1 StGB i.V.m. § 253 BGB. Der Beklagte hat den Kläger am 21.06.2016 gegen 20.35 Uhr am Kreisverkehr G. Straße/P.allee in Aschaffenburg gegen das linke Schienbein getreten und ihn hierdurch verletzt. Der Kläger erlitt hierdurch Schmerzen und ein Hämatom. Außerdem geriet der Kläger durch den tritt ins Straucheln und vertrat sich auch den linken Fuss, wodurch er Beschwerden im Bereich des linken Innenknöchels hatte. Diese und auch die Schmerzen am Schienbein dauerten ca. eine Woche an. Soweit der Kläger vorträgt, der Beklagte habe ihm mit voller Wucht gegen das Bein getreten, der Beklagte jedoch behauptet, er habe ihm „aus Spaß“ ein Bein gestellt, so ändert dies nichts am Ergebnis, nämlich dass der Kläger durch ein vorsätzliches Verhalten des Beklagten verletzt wurde. Auch bei einem „Beinstellen“ hat der Beklagte eine Verletzung des Klägers zumindest billigend in Kauf genommen Soweit der Beklagte das Eintreten einer Verletzung bestreitet, so ist diese nachgewiesen durch vom Kläger vorgelegte Lichtbilder. Da Schmerzen grundsätzlich subjektiver Natur sind, ist insofern auch dem Vorbringen des Klägers Glauben zu schenken.
Das Schmerzensgeld hat eine doppelte Funktion. Der Verletzte soll einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden erhalten, darüber hinaus soll das Schmerzensgeld dem Verletzten Genugtuung für das verschaffen, was ihm der Schädiger angetan hat. Bei der Bemessung des Schmerzensgelds sind alle Begleitumstande auf Seiten des Schädigers und des Geschädigten zu berücksichtigen. Für die Höhe ist maßgeblich auf den Grad der Beeinträchtigung bzw. Verletzung abzustellen, wobei dieser sich aus Größe, Heftigkeit, Dauer der Schmerzen, Verlauf des Heilungsprozesses, Leiden und Entstellungen ermessen lässt. Aber auch das Maß des Verschuldens des Verursachers ist bei der Beurteilung einer angemessenen Entschädigung zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Genugtuungs- sowie der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes war dieses der Höhe nach auf einen Betrag von 500 Euro festzusetzen. Das Schmerzensgeld dient als Ausgleich für die erlittenen Schmerzen, die jedenfalls folgenlos abheilten, aber immerhin acht Tage andauerten. Daneben ist zu berücksichtigen, dass der Kläger dem Beklagten für dessen Angriff nicht den geringsten Anlass gegeben hat. Der Kläger war als uniformierter Polizeibeamter im Einsatz. Die Handlung des Beklagten war respektlos und vorsätzlich.
2. Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
3. Die von der Klagepartei geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten sind schlüssig dargetan und haben ihren Rechtsgrund in §§ §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 223 Abs. 1 StGB i.V.m. § 249 BGB.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
5. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.