IT- und Medienrecht

– Schutzrechtsverwarnung bei Internetangeboten –

Aktenzeichen  29 U 3693/17

Datum:
5.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
WRP – 2020, 659
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 1004

 

Leitsatz

Dem Hersteller können Ansprüche wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aufgrund einer gegen einen seiner Abnehmer ausgesprochenen unberechtigten Schutzrechtsverwarnung nur dann zustehen, wenn auch er selbst nach der der Verwarnung zugrunde gelegten Rechtsauffassung als Verletzer erscheint. Bei unberechtigten Verwarnungen, die nur Angebote seiner Abnehmer betreffen, stehen dem Hersteller auch dann keine Ansprüche gegen den Verwarnenden zu, wenn er die vermeintliche Schutzrechtsverletzung verursacht hat.

Verfahrensgang

33 O 19313/16 2017-09-26 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Landgerichts München I vom 26.09.2017, berichtigt durch Beschluss vom 13.11.2017, aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

II.
Die Berufung ist zulässig und begründet. Es kann dahinstehen, ob die D. AG durch die Benutzung der Bezeichnung „Sam“ in den streitgegenständlichen Angeboten die Markenrechte der Beklagten verletzt hat. Jedenfalls steht der Klägerin wegen der seitens der Beklagten gegenüber der D. AG ausgesprochenen Abmahnung kein Unterlassungsanspruch wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu.
Zwar kann eine unbegründete Verwarnung von Abnehmern eines Lieferanten aus einem Markenrecht ebenso wie eine sonstige Schutzrechtsverwarnung unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht des Lieferanten an seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Ansprüche auf Unterlassung begründen (BGH GRUR 2006, 433 Rn. 17 – Unbegründete Abnehmerverwarnung) und vorliegend kann die Kundenbeziehung der Klägerin zu ihrer Abnehmerin D. AG durch die Abmahnung auch gestört worden sein, da es die Klägerin war, die den nach Auffassung der Beklagten markenverletzenden Modellnamen Sam gewählt und gegenüber ihren Abnehmern kommuniziert hatte. Die Kundenbeziehung, die durch die Abnehmerverwarnung gestört wird, ist aber nicht absolut geschützt. Anspruchsberechtigt ist nur derjenige, dem gegenüber sich die Behinderung in seiner freien wettbewerblichen Betätigung als unberechtigte Inanspruchnahme eines Ausschließlichkeitsrechts darstellt. Die Haftung des Schutzrechtsinhabers entspricht insoweit der Reichweite seiner geltend gemachten (angeblichen) Ansprüche als deren notwendiges Korrelat (BGH GRUR 2007, 313 Rn. 27 – Funkuhr II; BGH GSZ GRUR 2005, 882, 883 – Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung). Ansprüche wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung stehen daher demjenigen nicht zu, der lediglich den angeblichen Schutzrechtsverletzer beliefert, ohne selbst nach der der Verwarnung zu Grunde gelegten Rechtsauffassung des Verwarners als Verletzer zu erscheinen (BGH GRUR 2007, 313 Rn. 28 – Funkuhr II; vgl. auch BGH GRUR 1977, 805, 807 – Klarsichtverpackung). Wer unberechtigt aus einem Schutzrecht verwarnt, haftet für den Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb derjenigen, denen gegenüber er ein Ausschließlichkeitsrecht in Anspruch nimmt; für die darin liegende Gefährdung der Marktchancen weiterer Beteiligter muss er jedenfalls diesen gegenüber nicht einstehen (BGH GRUR 2007, 313 Rn. 30 – Funkuhr II).
Nach diesen Grundsätzen steht der Klägerin, selbst wenn die seitens der Beklagten gegenüber der D. AG ausgesprochene streitgegenständliche Abmahnung unberechtigt gewesen sein sollte, wegen des Ausspruchs dieser Abmahnung kein Anspruch gegen die Beklagte zu.
Gegenstand der Abmahnung waren konkrete allein von der D. AG geschaltete Online-Angebote, in denen die D. AG nach Auffassung der Beklagten das Zeichen „Sam“ markenverletzend für Bekleidung benutzt haben soll. Ob die Verwendung des Zeichens „Sam“ als Modellbezeichnung in den Angeboten eine markenmäßige Benutzung darstellt, hängt von der konkret in Rede stehenden Art der Verwendung ab (vgl. BGH GRUR 2019, 522 Rn. 42 – SAM; BGH GRUR 2019, 1289 Rn. 32 – Damen Hose MO; Senat, Urteil vom 12.10.2017, Az. 29 U 3823/16), so dass es für die Begründetheit der Abmahnung auch unerheblich ist, dass der D. AG die Verwendung des Zeichens in einer anderen Form vom OLG Frankfurt a.M. bereits verboten wurde und die D. AG dies als endgültige Regelung anerkannt hat. Die streitgegenständlichen Angebote wurden allein von der D. AG und nicht auch von der Klägerin geschaltet. Da diese die Bekleidung nicht in der angegriffenen Form angeboten hat, ist sie nach der der Abmahnung zugrunde gelegten Rechtsauffassung nicht Verletzerin.
Dass die Klägerin selbst im Jahr 2014 Angebote unter Verwendung des Zeichens „SAM“, aber in ganz anderer Form, geschaltet hat, ist unerheblich, da die Beklagte wegen dieser Verwendung ihr Ausschließlichkeitsrecht in der streitgegenständlichen Abmahnung nicht in Anspruch genommen hat.
Ebenso ist es im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten unerheblich, dass die Verwendung des Zeichens „Sam“ darauf zurückzuführen ist, dass die Klägerin als Herstellerin diesen Modellnamen gegenüber ihren Abnehmern kommuniziert hat, denn die Abmahnung richtet sich gegen vermeintlich rechtsverletzende von einem Abnehmer geschaltete Angebote und nicht gegen den Vertrieb seitens der Klägerin als Herstellerin in den Verkehr gebrachter rechtsverletzend gekennzeichneter Ware, bei der sich die Tätigkeit der Klägerin notwendigerweise auch als rechtsverletzend darstellen würde, auch ohne, dass der Verwarnende dies ausdrücklich behauptet (vgl. BGH GRUR 2007, 313 Rn. 28 – Funkuhr II für das Inverkehrbringen patentrechtsverletzender Erzeugnisse).
III.
Zu den Nebenentscheidungen:
1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor.


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