Aktenzeichen 2 O 11810/16
ZPO § 319, § 320
Leitsatz
Verfahrensgang
2 O 11810/16 2018-11-14 Teil- und Schlussurteil LGMUENCHENI LG München I
Tenor
Im Urteil vom 14.11.2018 wird die Passage auf Seite 3:
„Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1) habe die Fensterfassaden auf der Nord- und Südseite des Gebäudes durch unsachgemäße Reinigung großflächig, wie in der Anlage zur Anlage K3, verkratzt. Die Beklagte zu 1) habe dafür gemäß § 278 BGB einzustehen.“
wegen eines offensichtlichen Schreibversehens gemäß § 319 ZPO wie folgt geändert:
„Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 2) habe die Fensterfassaden auf der Nord- und Südseite des Gebäudes durch unsachgemäße Reinigung großflächig, wie in der Anlage zur Anlage K3, verkratzt. Die Beklagte zu 1) habe dafür gemäß § 278 BGB einzustehen.“
Einer Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO bedarf es nicht.