IT- und Medienrecht

Tatbestandsberichtigung wegen Schreibversehens

Aktenzeichen  2 O 11810/16

Datum:
4.12.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 38422
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 278
ZPO § 319, § 320

 

Leitsatz

Verfahrensgang

2 O 11810/16 2018-11-14 Teil- und Schlussurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

Im Urteil vom 14.11.2018 wird die Passage auf Seite 3:
„Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1) habe die Fensterfassaden auf der Nord- und Südseite des Gebäudes durch unsachgemäße Reinigung großflächig, wie in der Anlage zur Anlage K3, verkratzt. Die Beklagte zu 1) habe dafür gemäß § 278 BGB einzustehen.“
wegen eines offensichtlichen Schreibversehens gemäß § 319 ZPO wie folgt geändert:
„Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 2) habe die Fensterfassaden auf der Nord- und Südseite des Gebäudes durch unsachgemäße Reinigung großflächig, wie in der Anlage zur Anlage K3, verkratzt. Die Beklagte zu 1) habe dafür gemäß § 278 BGB einzustehen.“
Einer Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO bedarf es nicht.

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