IT- und Medienrecht

Teilweise erfolgreicher Tatbestandsberichtigungsantrag

Aktenzeichen  22 O 14112/19

Datum:
28.4.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 44063
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 319

 

Leitsatz

Es liegt bezüglich des Kaufpreises ein offensichtliches Diktat- bzw. Schreibversehen vor. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

22 O 14112/19 2020-02-14 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Das Endurteil des Landgerichts München I – 22. Zivilkammer – vom 14.02.2020 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt: Auf Seite 2, Absatz 2 heißt es statt „Kaufpreis von … €“:
„Kaufpreis von … €“.
2. Im Übrigen wird der Tatbestandsberichtigungsantrag der Klageseite zurückgewiesen.

Gründe

Bezüglich des Kaufpreises liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.
Die angegebene Schlussrate von … € ergibt sich so aus dem Kreditvertrag (K 1).

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