IT- und Medienrecht

unlauterer Wettbewerb, Berufsbezeichnung, Architektenliste

Aktenzeichen  32 O 710/19

Datum:
27.10.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
UWG § 3UWG § 3aUWG § 5BayBauKaG Art. 1UWG § 11UWG § 15

 

Leitsatz

1. Wirbt ein geprüfter Bautechniker, der eingeschränkt bauvorlageberechtigt ist, für ein von ihm betriebenes Planungsbüro mit den Bezeichnungen „Architekt“, „Büro für Architektur“ oder „Architekturbüro“ verstößt er gegen Art. 1 Abs. 1, 4 BayBauKaG und die Werbung ist irreführend. (Rn. 20 – 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Nach § 15 Abs. 9 UWG wird die Verjährung bereits durch die Anrufung der Einigungsstelle in gleicher Weise wie durch Klageerhebung gehemmt. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.    Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „Architekt“, „Büro für Architektur“ oder „Architekturbüro“ zu verwenden, ohne entsprechend in der Architektenliste der zuständigen Architektenkammer eingetragen zu sein.
II.    Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 299,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.11.2019 zu zahlen.
III.    Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV.    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.
Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.
1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Bayreuth sachlich (§§ 23, 71 Abs. 1 GVG) und örtlich (§ 14 UWG) zuständig.
2. Die Klage ist auch in vollem Umfang begründet. Die Klägerin hat einen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten hinsichtlich der Verwendung der Begriffe „Architekt“, „Architekturbüro“ und „Büro für Architektur“ im geschäftlichen Verkehr aus §§ 3 Abs. 1, 3a, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 8 Abs. 1 UWG.
2.1. Die Klägerin ist klagebefugt gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.
2.2. Die Klägerin kann den Beklagten wegen der beanstandeten Werbung gemäß § 8 Abs. 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch nehmen, da der Beklagte dem § 3 UWG zuwider handelt und Wiederholungsgefahr besteht.
2.2.12 Durch die Verwendung der streitgegenständlichen Begriffe im geschäftlichen Verkehr verstößt der Beklagte gegen Art. 1 BayBauKaG und verletzt hierdurch spürbar eine Marktverhaltensregel i.S.d. § 3a UWG (sog. Rechtsbruch).
Nach §§ 3, 3a UWG liegt eine unlautere Wettbewerbshandlung unter anderem dann vor, wenn einer gesetzlichen Vorschrift zuwidergehandelt wird, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Eine solche Vorschrift stellt Art. 1 Bayerisches Baukammergesetz (BayBauKaG) dar (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.2010 – I ZR 68/09, NJW-RR 2011, 43; LG Duisburg, Urteil vom 16.11.2009 – 23 O 8/09, BeckRS 2010, 7255; jeweils zu § 2 BauKaG NW).
Nach Art. 1 Abs. 1 BayBauKaG darf die Berufsbezeichnung „Architekt“ nur führen, wer in die von der Architektenkammer geführte Architektenliste eingetragen ist. Nach Abs. 4 der Vorschrift dürfen Wortverbindungen mit Berufsbezeichnungen nach Abs. 1 bis 3 oder ähnliche Bezeichnungen nur von Personen verwendet werden, die entsprechende Berufsbezeichnungen zu führen befugt sind.
Der Beklagte hat – jedenfalls in der Vergangenheit – auf seiner Homepage an mehrere Stellen den Begriff „Architekt“ verwendet. Zwar findet sich unter dem Foto mit Namen des Beklagten der Begriff „Projektleiter“, in den Rubriken Leistungen und Referenzen wurde der Erbringer der dort beworbenen und näher erläuterten Leistungen jedoch als „Architekt“ bezeichnet. Bei den Begriffen „Architekturbüro“ und „Büro für Architektur“ handelt es sich jedenfalls um von Art. 1 Abs. 4 BayBauKaG umfasste, der Berufsbezeichnung „Architekt“ aus Abs. 1 ähnliche Bezeichnungen, die der Beklagte sowohl an mehreren Stellen auf seiner Homepage, als auch in deren Quelltext und zur Firmierung im Telefonbuch verwendet.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit der verfassungskonformen Auslegung der entsprechenden Vorschrift aus dem Baukammergesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (§ 2 BauKaG NW) in seiner Entscheidung vom 02.01.2008 beschäftigt. Es hat ausgeführt, das Recht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 GG erfordere es, zwischen einem von Art. 12 gedeckten bloßen werbenden Hinweis auf die Qualifikation eines Mitarbeiters und der unerlaubten Verwendung einer Berufsbezeichnung in der Firma einer Gesellschaft zu unterscheiden. Auch eine Gesellschaft, die nicht von einem Architekten geleitet werde, aber eingetragene Architekten beschäftige, dürfe damit werben, dass sie Architektenleistungen erbringe. § 2 Abs. 2 BauKaG NW genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen daher nur dann, wenn der Eintragungsvorbehalt für die Verwendung der Berufsbezeichnung „Architekt“ auf die Firmierung der Gesellschaft beschränkt bleibe. Ein generelles Verbot, im Wettbewerb handelnd die geschützten Bezeichnungen zu verwenden, gehe hingegen zu weit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.01.2008 – 1 BvR 1350/04, GRUR 2008, 806; LG Duisburg, a.a.O.).
Im Unterschied zu dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall geht es vorliegend weder um die Firmierung einer Gesellschaft, noch beschäftigt der Beklagte in seinem Büro als Architekten eingetragene Mitarbeiter. Der Beklagte, der unstreitig kein eingetragener Architekt ist, ist Einzelunternehmer und verwendet die streitgegenständlichen Begriffe im Rahmen seiner Internetpräsenz nicht nur im Zusammenhang mit allgemeinen Erläuterungen zur Bewerbung seines Tätigkeitsfeldes, sondern er firmiert auch unter den Bezeichnungen „Architekturbüro“ und „Büro für Architektur“, indem er diese als Zusätze seinem Firmennamen „- -“ hinzufügt.
Hierdurch erweckt der Beklagte jedenfalls bei einem nicht unbeachtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise den unzutreffenden Eindruck, die von ihm beworbenen Leistungen würden von einem ausgebildeten, geprüften und in die Architektenliste eingetragenen Architekten erbracht werden, der über die besondere Qualifikation dieses Berufsstandes verfügt. Diese Irreführung wird auch nicht dadurch ausgeräumt, dass der Beklagte tatsächlich Architektenleistungen erbringen darf und auch in der Lage sein mag, diese Leistungen in gleicher Qualität wie ein in die Architektenliste eingetragener Architekt zu erbringen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.02.2003 – 6 U 15/02, IBRRS 2004, 0091). Da die Einzelrichterin selbst zu dem angesprochenen Verkehrskreis gehört, kann sie dies auch aus eigener Anschauung beurteilen. Der Erhebung des entsprechend angebotenen Sachverständigenbeweises bedurfte es daher nicht.
Auch der Vortrag des Beklagten zu Ursprung, Herkunft und Bedeutung des Wortes „Architektur“ ändert nichts daran, dass der Verkehr der Arbeit eines eingetragenen Architekten eine besondere Qualifikation beimisst. Der vom Beklagten angestellte Vergleich mit der Verwendung der Bezeichnung „Körperarchitektur“ geht fehl, da bereits durch die Wortverbindung mit dem Begriff „Körper“ für den angesprochenen Verkehrskreis ganz klar zum Ausdruck gebracht wird, dass es gerade nicht um Leistungen aus dem Bereich der Architektur im klassischen Sinne geht.
Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf das Urteil des OLG Hamm vom 13.05.2004, Az.: 4 U 140/03, BeckRS 2006, 299, vorbringt, dass jedenfalls durch die Verwendung des Wortes „für“ im streitgegenständlichen Begriff „Büro für Architektur“ deutlich gemacht werde, dass lediglich auf die Qualifikation des Beklagten und sein Tätigkeitsfeld hingewiesen, nicht aber eine Berufsbezeichnung geführt werde, ist dem mit der Ansicht der Klägerin entgegenzuhalten, dass zum einen die beiden Begriffe „Architekturbüro“ und „Büro für Architektur“ von den betroffenen Verkehrskreisen synonym verwendet werden. Zum anderen enthält die Internetpräsenz des Beklagten im Unterschied zu dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall gerade keine klarstellenden Zusätze oder Erläuterungen über die tatsächliche akademische Qualifikation des Beklagten.
2.2.2. Die beanstandete Werbung ist ferner irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG, da, wie bereits oben unter Ziff. 2.2.1. ausführlich dargelegt, über den beruflichen Status des Beklagten insofern getäuscht wird, als die Vorstellung erweckt wird, er verfüge über eine entsprechende akademische Qualifikation und Eintragung in die Architektenliste.
2.2.3. Die Wiederholungsgefahr wird im Hinblick auf die unstreitige Verwendung sämtlicher streitgegenständlicher Begriffe durch den bisherigen Verstoß indiziert (vgl. MüKoUWG/Fritzsche, 2. Aufl. 2014, § 8 UWG, Rn. 36; m.w.N.).
2.3. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt. Nach § 11 Abs. 1 und 2 UWG beträgt die Verjährungsfrist 6 Monate ab Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen. Nach § 15 Abs. 9 UWG wird die Verjährung bereits durch die Anrufung der Einigungsstelle in gleicher Weise wie durch Klageerhebung gehemmt. Kommt ein Vergleich nicht zustande, so ist der Zeitpunkt, zu dem das Verfahren beendet ist, durch das Gericht festzustellen und den Parteien mitzuteilen.
Das am 25.03.2019 von der Klägerin beantragte Einigungsstellenverfahren endete mit Beschluss der Einigungsstelle vom 14.10.2019. Unabhängig davon, ob der Beklagte gegenüber der Einigungsstelle von Anfang an eine außergerichtliche Regelung der Streitigkeit abgelehnt hat, wurde die Verjährung daher bereits am 25.03.2019 nach § 15 Abs. 9 UWG wirksam gehemmt. Die, die Verjährung erneut hemmende Klageerhebung erfolgte am 22.10.2019 und damit jedenfalls vor Ablauf von 6 Monaten nach Beendigung des Einigungsstellenverfahrens (§ 204 Abs. 2 Satz 1 BGB).
2.4. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Abmahnkosten ist begründet aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.
Der geltend gemachte Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
2.5. Der Inhalt der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze vom 09.10.2020 (Klägervertreter) und vom 13.10.2020 (Beklagtenvertreter) hat keinen Anlass gegeben, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.


Ähnliche Artikel

Unerwünschte Werbung: Rechte und Schutz

Ganz gleich, ob ein Telefonanbieter Ihnen ein Produkt am Telefon aufschwatzen möchte oder eine Krankenkasse Sie abwerben möchte – nervig können unerwünschte Werbeanrufe, -emails oder -schreiben schnell werden. Was erlaubt ist und wie Sie dagegen vorgehen können, erfahren Sie hier.
Mehr lesen

Was tun bei einer negativen Bewertung im Internet?

Kundenbewertungen bei Google sind wichtig für Unternehmen, da sich potenzielle Neukunden oft daran orientieren. Doch was, wenn man negative Bewertungen bekommt oder im schlimmsten Fall sogar falsche? Das kann schädlich für das Geschäft sein. Wir erklären Ihnen, was Sie zu dem Thema wissen sollten.
Mehr lesen

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen


Nach oben