IT- und Medienrecht

Unterlassungsanspruch aufgrund eines Verstoßes gegen die Rücknahmeverpflichtung für Elektronikgeräte

Aktenzeichen  2 HK O 1582/18

Datum:
21.2.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
GRUR-RS – 2020, 12849
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Ingolstadt
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
UWG § 3a
ElektroG § 17 Abs. 1 u. 2 S. 1 u. 2

 

Leitsatz

1. Die Rücknahmepflicht nach § 17 Abs. 1 u. 2 ElektroG wird nicht dadurch erfüllt, wenn ein Online-Händler die Kunden darauf verweist, die Geräte in seinen nicht flächendeckend vorhandenen stationären Märkten zurückzugeben. (Rn. 25 – 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Möglichkeit, Beleuchtungskörper als Retouren-Paket an eine Entsorgungsstelle zu versenden, genügt nicht der in § 17 Abs. 1 u. 2 ElektroG verankerten Rücknahmepflicht, wenn die Produkte gefährliche Stoffe enthalten. (Rn. 28 – 31) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Rücknahmepflichten nach § 17 Abs. 1 u. 2 ElektroG stellen Vorschriften dar, die auch dazu bestimmt sind, das Marktverhalten im Sinne von § 3a UWG zu regeln (Rn. 33 – 34) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, ihr vom Endverbraucher angebotene alte gebrauchte Beleuchtungskörper, die gefährliche Stoffe, insbesondere Quecksilber, wie zum Beispiel bei Energiesparlampen, enthalten, im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Nr. 3 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 cm sind, – soweit deren Zahl 5 Beleuchtungskörper pro Rückgabefall nicht übersteigt – nicht durch geeignete Rücknahmemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endverbraucher unentgeltlich zurückzunehmen, wenn dies lediglich durch Zurverfügungstellung eines …-Retourenlabels mit einfachem Paketversand durch den Dienstleister … zur Rücksendung zur Entsorgung und/oder lediglich durch Anbieten einer Rücknahmemöglichkeit in 433 bundesweiten stationären Media-Markt- oder Saturn-Märkten geschieht.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 229,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.10.2018 zu bezahlen.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 25% und die Beklagte 75% zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung, hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung in Höhe von 100.000,00 € und im übrigen in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Für die Beklagte ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Klage ist zulässig.
1. Das Landgericht Ingolstadt ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 UWG örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Ingolstadt folgt aus § 13 Absatz ein Satz 1 UWG. Die Kammer für Handelssachen ist gemäß § 13 Absatz ein Satz 2 UWG in Verbindung mit § 95 Abs. 1 Nummer 5 GVG funktionell zuständig.
2. Der zuletzt gestellte Antrag stellt gegenüber dem ursprünglichen unter 1. gestellten Antrag eine teilweise Klagerücknahme dar. Wenn sich der Erstantrag auf die Bereitstellung von Rücknahmemöglichkeiten hinsichtlich alter gebrauchter Beleuchtungskörper generell bezogen hat, richtet sich der zuletzt gestellte Antrag auf die Rücknahme alter gebrauchter Beleuchtungskörper, die gefährliche Stoffe enthalten. Die von Klägerseite als Grund für das Bestehen eines Unterlassungsanspruches genannte geschäftliche Handlung ist ein entgegen der gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz vorliegendes Unterlassen der Beklagten, ausreichende Rücknahmemöglichkeiten für den Verbraucher zu schaffen. Zunächst beanstandete die Klägerin das Fehlen einer entsprechenden Rücknahmemöglichkeit bezüglich alter gebrauchter Beleuchtungskörper im allgemeinen, mit dem geänderten Antrag beschränkt die Klägerin das beanstandete Versäumnis der Beklagten auf alte gebrauchte Beleuchtungskörper, die gefährliche Stoffe enthalten.
Die Beklagte hatte dieser teilweisen Klagerücknahme entgegen dem Erfordernis nach § 269 Abs. 1 ZPO nicht zugestimmt, sodass die Klagerücknahme nicht wirksam wurde.
Der zuletzt unter 1. gestellte Antrag stellt jedoch darüber hinaus eine Konkretisierung des ursprünglichen Antrages dar, als in diesem Antrag nunmehr das Unterlassen der Beklagten durch Bezeichnung der konkret von der Beklagten geschaffenen, von der Klägerin jedoch als unzureichend angesehenen, Rücknahmemöglichkeiten näher konkretisiert wird. In dem zuletzt unter 1. gestellten Antrag ist damit eine unwirksame Teilklagerücknahme zu sehen, gleichzeitig konkretisiert dieser Antrag jedoch auch den ursprünglich gestellten und noch wirksamen Unterlassungsantrag.
Der gestellte Unterlassungsantrag genügt dem Bestimmtheitserfordernis. Insbesondere besteht nicht die Gefahr, dass nach einer aufgrund des gestellten Antrages ergehenden Verurteilung der Beklagten der Umfang der Rechtskraftwirkung erst im Vollstreckungsverfahren geklärt werden müsste. Das Rechtsschutzbegehren der Klägerin richtet sich auf die Verurteilung der Beklagten eine geschäftliche Handlung, zu der sie nach der gesetzlichen Vorschrift verpflichtet ist, im Sinne des zur Verfügung Stellens einer Rücknahmemöglichkeit in zumutbarer Entfernung, vorzunehmen. Da die bisherige geschäftliche Handlung, die nach Ansicht der Klagepartei den gesetzlichen Erfordernissen nicht entspricht, als pflichtwidriges Unterlassen zu sehen ist, steht der Formulierung des Antrages zu einer Verurteilung zum Unterlassen eines derzeit noch gegebenen Unterlassens einer gesetzlichen Verpflichtung nichts entgegen.
II.
Der Unterlassungsantrag ist zum Teil begründet. Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch gegenüber der Beklagten gem. §§ 8 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nummer 3, 3, 3a UWG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 2, Satz 1, Abs. 1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz in Verbindung mit der Nummer 5 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz im tenorierten Umfang zu.
1. Die Klagepartei ist eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 3 Nummer 3 UWG und damit aktiv legitimiert, um den Unterlassungsanspruch und den Kostenerstattungsanspruch geltend machen zu können.
2. Die Beklagte verstößt gegen die Verpflichtung zur Schaffung von Rücknahmemöglichkeiten hinsichtlich gebrauchter Beleuchtungskörper gem. § 17 Abs. 1, Abs. 2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz, indem sie dem Verbraucher derzeit die Rücknahme nur in 433 stationären Märkten auf dem Bundesgebiet oder durch die Versendung als …-Paket mit einem vorfrankierten, vom Verbraucher auszudruckenden …-Retourenlabel anbietet.
a) Die Beklagte bietet Elektro- und Elektronikgeräte unter Verwendung von Fernkommunikationsmittel dem Verbraucher an und verfügt über eine Lager- und Versandfläche von mindestens 400 m². Damit unterliegt sie der Rücknahmepflicht gemäß § 17 Abs. 2 des Elektronik- und Elektronikgerätegesetzes.
b) Die Rückgabemöglichkeit in den 433 bundesweiten stationären Media-Markt- und Saturn-Märkten genügt nicht den gesetzlichen Erfordernissen. Durch diese Rückgabemöglichkeit ist nicht hinsichtlich des jeweiligen Endnutzers und damit hinsichtlich jedes denkbaren Endnutzers in der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet, dass dieser in zumutbarer Entfernung zu seinem Wohnsitz ein Altgerät zurückgeben kann. Es ist gerichtsbekannt, dass die von der Beklagten bzw. ihrer Muttergesellschaft betriebenen stationären Märkte nicht flächendeckend über die gesamte Bundesrepublik Deutschland verteilt sind. Vielmehr sind diese Märkte überwiegend in mindestens als Mittelzentren zu qualifizierenden Städten angesiedelt. Damit besteht in weiten Teilen des Bundesgebietes für Verbraucher, die Fahrtstrecken von 50 km und mehr auf sich nehmen müssen, um zu einem der genannten Märkte zu gelangen, keine zumutbare Rückgabemöglichkeit.
c) Auch die von der Beklagten vorgehaltenen Möglichkeit, Beleuchtungskörper als … Retouren-Paket an eine Entsorgungsstelle zu versenden, genügt nicht der in § 17 Abs. 1, Abs. 2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz verankerten Rücknahmepflicht der Beklagten.
Die Versendung alter gebrauchter Beleuchtungskörper, die gefährliche Stoffe enthalten, ist nach den dem Versand von Paketen über … zugrunde liegenden vertraglichen Bedingungen nicht zulässig. Maßgeblich sind dabei die „Regelungen für die Beförderung von gefährlichen Stoffen und Gegenständen“ und darin Teil 2, in welchem Regelungen für den nationalen Versand von Gefahrgut mit … Paket enthalten sind. Unter 2 „Ausgeschlossene und zulässige Stoffe und Gegenstände“ ist ausdrücklich geregelt, dass Stoffe und Gegenstände von der Beförderung ausgeschlossen sind, bei denen in Sondervorschriften (SV) gemäß 3.3 ADR außer Mengenbegrenzungen je Innenverpackung und Konzentrationen noch weitere Bedingungen einzuhalten sind. Soweit sich die Beklagte darauf stützt, der Versand von Beleuchtungskörpern, die gefährliche Stoffe wie Quecksilber enthalten, sei nach der Sondervorschrift (SV) 366, Kapitel 3.3 ADR in Verbindung mit UN-Nr. 3506 zulässig, kann dahinstehen, ob es sich bei Leuchtmitteln mit beinhalteten Quecksilber um „Quecksilber in hergestellten Gegenständen“ handelt, da jedenfalls selbst bei Heranziehung dieser Sondervorschrift nach ADR 3.2 Tabelle A weitere Bedingungen, die über Mengenbegrenzungen je Innenverpackung und Konzentrationen hinausgehen, einzuhalten sind. So sind die Verpackungsanweisung P003, die Sondervorschrift für die Verpackung PP 90 die Vorgabe für die zusammen Packung MP 15 die Sondervorschriften für die Beförderung CV 13 und CV 28 sowie das Anbringen der Gefahrzettel 8 für „ätzend“ und 6.1 mit dem sogenannten „Totenkopfsymbol“ für „giftig“ einzuhalten. Damit ist bereits nach 2 „Ausgeschlossene unzulässige Stoffe und Gegenstände“ 1. am Ende der „Regelungen für die Beförderung von gefährlichen Stoffen und Gegenständen“ der Versand von Leuchtmitteln, die gefährliche Stoffe nach ADR enthalten, durch ein … Retouren-Paket ausgeschlossen.
Die Zulassung der Beförderung per … Paket ergibt sich auch nicht aus 2. unter 2 „Ausgeschlossene und zulässige Stoffe und Gegenstände“ der „Regelungen für die Beförderung von gefährlichen Stoffen und Gegenständen“ in Verbindung mit den Freistellungen gemäß 1.1.3.10 ADR. Zugelassen in … Paket-Sendungen sind damit nur solche Stoffe und Gegenstände die unter die Regelung 1.1.3.10 b) und 1.1.3.10 d) ADR fallen. Diese Voraussetzungen sind bei gebrauchten Leuchtmitteln nicht gegeben, die vom Verbraucher zurückgegeben werden. Da unter 2. unter 2 „Ausgeschlossene und zulässige Stoffe und Gegenstände“ die Freistellungen unter 1.1.3.10 a) und c) ADR nicht aufgeführt sind, gilt aufgrund der allgemeinen Verweisung auf die Regelungen des ADR die Zulassung des Versandes der dort genannten Leuchtmittel nicht. Insbesondere können damit Leuchtmittel, die direkt von Privatpersonen und Haushalten gesammelt werden, wenn sie zu einer Sammelstelle oder Recyclingeinrichtung befördert werden, nicht versandt werden.
Diese im ADR vorgenommene Freistellung, die für den Versand per … Paket nicht gilt, kann sich jedoch gemäß 1.1.3.10 ADR nur auf die Beförderung von Leuchtmitteln, die gefährliche Güter enthalten, beziehen. Nach Überzeugung des Gerichts ist damit die Beförderung von Leuchtmitteln, die keine gefährlichen Güter enthalten, per … Retouren-Paket nach den Beförderungsbedingungen zulässig. Dies gilt insbesondere auch für gebrauchte, beschädigte oder defekte Leuchtmittel, da sich die entsprechende Freistellungsvorschrift und 1.1.3.10 c) ebenfalls nur auf Leuchtmittel, die gefährliche Stoffe enthalten, bezieht.
Damit ist dem Unterlassungsantrag nur im tenorierten Umfang stattzugeben, da die Beklagte zumindest mit der Versandmöglichkeit per … Retouren-Paket eine ausreichende Rücknahmemöglichkeit für Leuchtmittel gewährt, die keine gefährlichen Stoffe enthalten. Dies gilt jedoch nicht für Leuchtmittel, die, wie beispielsweise Energiesparlampen, gefährliche Stoffe, wie beispielsweise Quecksilber, enthalten, da diese nicht befördert werden dürfen.
3. Mit dem Verstoß gegen die Rücknahmepflicht nach § 17 Abs. 1 Nummer 2, Abs. 2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz verstößt die Beklagte im Verkehr gegen Vorschriften, die auch dazu bestimmt sind, das Marktverhalten im Sinne von § 3a UWG zu regeln. Es liegt insoweit eine geschäftliche Handlung der Beklagten in Form des Unterlassens entgegen einer gesetzlichen Verpflichtung zu einem ausreichenden Handeln vor. Insoweit handelt es sich um ein Verhalten der Beklagten gegenüber Verbrauchern unabhängig vom Abschluss eines Vertrages über eine Ware, da die Rückgabemöglichkeit unabhängig vom Erwerb der Ware im Onlinehandel der Beklagten zu gewähren ist. Dies reicht jedoch für die Annahme einer geschäftlichen Handlung, da ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Förderung des Absatzes von Waren oder mit dem 2 HK O 1582/18 – Seite 11 – Abschluss oder Durchführung eines Vertrages über Waren vorliegt, auch wenn die Handlung der Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht dient.
§ 17 Abs. 1 Nummer 1, Abs. 2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz stellt auch eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG dar, die dem Schutz des Verbrauchers dient und geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Nach der Rechtsprechung des BGH kann ein Verstoß gegen nationale Bestimmungen eine Unlauterkeit nach § 3a UWG nur noch begründen, wenn die betreffenden Regelungen eine Grundlage im Unionsrecht haben. Dies ist hier der Fall. Die Regelungen des § 17 Abs. 1, Abs. 2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 04.07.2012 über Elektro- und Elektronikaltgeräte.
Da es sich vorliegend um einen Verstoß gegen verbraucherschützenden Normen auf Grundlage einer europäischen Richtlinie handelt ist die Spürbarkeit im Sinne von § 3a UWG gegeben.
4. Es besteht auch die Gefahr, dass die Beklagte zukünftig ihre Rücknahmeverpflichtungen gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz nicht erfüllt. Dies ergibt sich bereits aus der vorgerichtlichen Weigerung der Beklagten, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
III.
Der Klageantrag zu II. ist vollumfänglich begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Abmahnkosten in Höhe der geltend gemachten 229,34 € gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Die vorgerichtliche Abmahnung des Klägers war berechtigt. Die Höhe der geltend gemachten Abmahnkosten wird von Beklagtenseite nicht bestritten.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 291, 288 Absatz 1 Satz 2, 247 BGB.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO. Das Unterliegen des Klägers im Hinblick auf den Zuge weit gefassten Klageantrag 1. bewertet das Gericht mit 25%.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs aus § 709 Satz 1 ZPO, hinsichtlich des Zahlungsanspruchs und der Verfahrenskosten aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.


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