IT- und Medienrecht

Unterlassungsanspruch bezüglich künftiger Äußerungen (verneint), Polizeiliche Presseauskunft, Polizeieinsatz bei Prominentem, Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Eingriff in Privatsphäre (offen gelassen), Keine Widerrechtlichkeit der Auskunft

Aktenzeichen  M 10 E 21.868

Datum:
26.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 10221
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
BGB analog § 1004
BayPrG Art. 4
GG Art. 5 Abs. 1 S. 2, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller, ein Profi-Fußballspieler beim … sowie in der deutschen Fußballnationalmannschaft, begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Unterlassung von polizeilichen Presseauskünften zu den drei Polizeieinsätzen an seinem Wohnsitz in … in der Nacht vom 2. auf den 3. Januar 2021.
Mit E-Mail vom … Januar 2021 um 10:44 Uhr wandte sich ein verantwortlicher Redakteur der …-Zeitung an die Pressestelle des … Er habe die Information erhalten, dass Ende Dezember oder Anfang Januar ein Polizeieinsatz in der … Straße 48 in … stattgefunden habe. Dort wohne der „…Profi …“. Nach Angaben eines Nachbarn habe sich dessen Lebensgefährtin … geweigert, das Haus zu verlassen. Daraufhin solle der Antragsteller die Polizei gerufen haben. Die Frage des Redakteurs laute, ob an dieser Adresse tatsächlich ein Einsatz stattgefunden habe und wenn ja, warum.
Nach einem Telefonvermerk eines Mitarbeiters der Pressestelle des … vom 10. März 2021 betreffend ein Telefonat vom 6. Januar 2021 zwischen ihm und dem Redakteur der …-Zeitung habe sich der Redakteur bezugnehmend auf seine E-Mail vom gleichen Tag nach einem Einsatz an einer bestimmten Adresse in … erkundigt. Nach einer kurzen Recherche sei durch den Mitarbeiter der Pressestelle ein zurückliegender Einsatz an der Örtlichkeit wegen eines Streits ohne Nennung des genauen Einsatzdatums oder der Namen der Beteiligten bestätigt worden.
Am … Januar 2021 um 17:33 Uhr veröffentlichte die …-Zeitung auf ihrer Internetseite … einen Artikel mit der Überschrift „…-Zoff. …schlacht bei …“. Im Zuge eines Streits habe … die Polizei gerufen. Ein Polizeisprecher habe zu … gesagt: „Ich kann bestätigen, dass es einen Polizei-Einsatz in der Villa in … gegeben hat.“ Die Beamten hätten nach …-Informationen die Personalien aufgenommen und Frau … aus der Nobelvilla begleitet.
Mit E-Mail vom … Januar 2021 um 20:29 Uhr nahm der Redakteur der …-Zeitung gegenüber der Pressestelle des … erneut Bezug auf seine Anfrage vom 6. Januar 2021. Der diesbezügliche Artikel sei am … Januar 2021 online gestellt worden; am Folgetag erscheine er auch in der Print-Ausgabe. Telefonisch sei ihm „der Einsatz der Polizei an besagter Adresse am 6. Januar“ bestätigt worden. Er bitte nunmehr um eine schriftliche Bestätigung des Einsatzes.
Mit E-Mail vom … Januar 2021 um 16:13 Uhr erwiderte die Pressestelle des …, an der vom Redakteur angegebene Adresse habe es am 6. Januar keinen Einsatz gegeben.
Daraufhin fragte der Redakteur mit E-Mail vom … Januar 2021 um 16:30 Uhr nach. Er habe die Information, dass in der Nacht vom 2. auf den 3. Januar 2021 mehrere Polizeieinsätze vor oder an der Adresse … Straße 48 in … stattgefunden hätten. Er wolle wissen, ob diese Einsätze bestätigt werden könnten. Ferner sei von Interesse, ob in diesem Zusammenhang auch Maßnahmen wegen der Ausgangssperre im Rahmen des Corona-Lockdowns erfolgt seien.
Daraufhin antwortete der Mitarbeiter der Pressestelle des … mit E-Mail vom … Januar 2021 um 16:47 Uhr Folgendes: „Zwischen 20:50 und 2:00 Uhr gab es drei Einsätze an der von Ihnen angegebenen Adresse. In allen Fällen wurden wir wegen einer verbalen Auseinandersetzung zwischen zwei Personen verständigt und Streifen der Polizeiinspektion … (…) fuhren zur Örtlichkeit. Bei den ersten beiden Einsätzen verließ eine der beteiligten Personen nach unserem Eintreffen die Örtlichkeit und beim dritten Einsatz wurde diese Person mit auf die Dienststelle genommen. Ein Verstoß gegen die aktuelle Infektionsschutzregelung (Ausgangssperre) wurde angezeigt. Nach dieser Anzeigenbearbeitung wurde die Person wieder entlassen.“
Mit E-Mail vom … Januar 2021 um 10:12 Uhr bat der Redakteur den Mitarbeiter der Pressestelle um Freigabe seines mitübersandten Entwurfs. Insbesondere enthielt der Entwurf folgende Passage: „… fragte bei der Polizei nach. Die offizielle Antwort:“ Im Anschluss wird die Auskunft der Polizei vom … Januar 2021 um 16:47 Uhr wörtlich wiedergegeben.
Mit E-Mail vom … Januar 2021 um 12:15 Uhr bat der Mitarbeiter der Pressestelle den Redakteur, den ersten Satz in der offiziellen Antwort wie folgt zu verändern: „Zwischen 20:50 Uhr und 2:00 Uhr können wir drei Einsätze in der von Ihnen angegebenen Straße in … bestätigen.“
Daraufhin veröffentlichte die …-Zeitung am 17. Januar 2021 um 21:21 Uhr einen weiteren Pressebericht auf ihrer Internetseite … mit der Überschrift „…-Streit mit seiner Freundin. Sogar drei Polizei-Einsätze bei …!“ Im Text findet sich folgende Passage: „Neue Details im Streit zwischen …-Star … […] und seiner (mittlerweile) Ex-Freundin […]. ER soll insgesamt sogar dreimal die Polizei zur Hilfe gerufen haben! SIE soll eine Corona-Anzeige wegen Verstoßes gegen die Ausgangssperre kassiert haben! … fragte bei der Polizei nach. Die offizielle Antwort: „Zwischen 20:50 Uhr und 2:00 Uhr können wir drei Einsätze in der von Ihnen angegebenen Straße in … bestätigen. In allen Fällen wurden wir wegen einer verbalen Auseinandersetzung zwischen zwei Personen verständigt […].“ [Anm.: Im Weiteren entspricht der Text der polizeilichen Auskunft vom …1.2021 um 16:47 Uhr wörtlich.].“
Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2021 forderte die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers den Antragsgegner zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung im Hinblick auf weitere Presseauskünfte wegen der Polizeieinsätze beim Antragsteller auf. Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2021 erwiderte das … daraufhin, dass die Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht abgegeben werde. Personenbezogene Daten sowie Umstände, die einen Rückschluss auf den Antragsteller zuließen, seien nicht preisgegeben worden.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 18. Februar 2021, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht München am gleichen Tag, beantragt,
Im Wege einer einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird dem Antragsgegner bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Zwangsgeldes bis 10.000 EUR untersagt, im Rahmen einer mündlichen und/oder schriftlichen Pressemitteilung Auskünfte zu den drei Polizeieinsätzen bei Herrn … in der Nacht vom 2. auf den 3. Januar 2021 zwischen 20:50 Uhr und 2:00 Uhr an seiner persönlichen Wohnanschrift in … zu erteilen, wenn dies geschieht, wie durch einen Polizeisprecher gegenüber der …-Zeitung geschehen.
Aufgrund der hohen Bekanntheit des Antragstellers und zum Schutz seiner Privatsphäre sei als ladungsfähige Anschrift die Adresse seines Managements benannt worden. Die Preisgabe seiner Privatadresse sei für den Antragsteller nicht zumutbar. Zur Begründung des Antrags wird in der Sache vorgetragen, der Anordnungsgrund für eine Unterlassungsverfügung bestehe in der Gefahr unmittelbar bevorstehender Wiederholungshandlungen. Da es Geschäftspraktik der …-Zeitung sei, angebliche Skandal-Geschichten dem Publikum nach und nach zu präsentieren, könne es nicht ausgeschlossen werden, dass die …-Zeitung weitere Anfragen an das … richte. Eine Unterlassungsverpflichtungserklärung sei nicht abgegeben worden. Für den Antragsteller sei es nicht zumutbar, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Da die Beiträge nach wie vor online seien, halte der rechtswidrige Zustand an und die Rechtsverletzung vertiefe sich. Der Anordnungsanspruch ergebe sich aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog i.V.m. Art. 55, 59 Polizeiaufgabengesetz bzw. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Für die Pressestelle des … sei erkennbar gewesen, dass die Presseanfrage gezielt im Hinblick auf den Antragsteller erfolgt sei. Angesichts der geringen Bedeutung der Sache selbst sei auch klar gewesen, dass das Publikationsinteresse der …-Zeitung alleine an die Identität des Antragstellers anknüpfe. Eine neutrale, anonyme Berichterstattung über den reinen Sachvorgang sei zu keiner Zeit zu erwarten gewesen. Durch die Presseauskünfte sei das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers verletzt worden. Es sei damit zu rechnen gewesen, dass die bestätigende Auskunft im Rahmen einer identifizierenden Berichterstattung in namentlichen Zusammenhang mit dem Antragsteller gebracht werde. Selbst wenn der Antragsteller beruflich in der Öffentlichkeit stehe, seien Vorgänge seines Privatlebens nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Es gehe um den Schutzbereich des innersten Kerns der Privatsphäre des Antragstellers. Dieser sei gegenüber Informationsanliegen, die im Wesentlichen der Zerstreuung oder der Befriedigung von Neugier dienten, regelmäßig vorrangig. Angesichts der möglichen stigmatisierenden Wirkung und den sich daraus ergebenden nachteiligen Konsequenzen insbesondere für die berufliche Tätigkeit des Antragstellers überwiege das Interesse des Antragstellers.
Mit Schriftsatz vom 16. März 2021 beantragt der Antragsgegner,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird mit Schriftsätzen vom 16. und 26. März 2021 vorgetragen, angesichts der bereits zwei Monate zurückliegenden Presseberichterstattung und des allgemein bekannten eher kurzlebigen Interesses der Presse an derartigen Begebenheiten liege aus Sicht des Antragsgegners keine Wiederholungsgefahr vor. Weitere Presseauskünfte bezüglich der drei polizeilichen Einsätze werde der Antragsgegner nicht erteilen. Im Übrigen liege kein rechtswidriger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Antragstellers vor. Sofern überhaupt personenbezogene Daten übermittelt worden seien, sei dies jedenfalls rechtmäßig in Erfüllung des Auskunftsanspruchs der Presse nach Art. 4 Bayerisches Pressegesetz (BayPrG) geschehen. Ein Auskunftsverweigerungsrecht nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG habe nicht bestanden. Vielmehr seien die widerstreitenden Grundrechtspositionen abgewogen worden. Es sei das öffentliche Informationsinteresse am Antragsteller und seiner Beziehung zu Frau …, beide Personen des öffentlichen Lebens, zu berücksichtigen. Der Antragsteller sei Profi-Fußballspieler; Frau … sei Model und Influencerin. Insbesondere Frau … habe ihre Liebesbeziehung zum Antragsteller über die sozialen Medien publik gemacht, aber auch der Antragsteller selbst habe ihre Instagramposts kommentiert. Die erteilten Presseauskünfte beschränkten sich auf einen möglichst geringen Umfang; der …-Zeitung seien die Geschehnisse bereits bekannt gewesen. Daten der Privatsphäre des Antragstellers seien nicht preisgegeben worden. Es seien weder Namen noch eine konkrete Adresse genannt noch mitgeteilt worden, welche konkreten polizeilichen Maßnahmen getroffen worden seien. Auch Inhalte der verbalen Streitigkeiten seien der Presse nicht weitergegeben worden. Der Antragsgegner habe keinen Einfluss auf die konkrete Berichterstattung der Presse; die ordnungsgemäße journalistische Verwendung der erteilten Auskünfte obliege der alleinigen Verantwortung der Presse. Im Übrigen hätten die Auskünfte über mehrere Polizeieinsätze wegen einer verbalen Auseinandersetzung keine Gefahr der Stigmatisierung oder sozialer Ausgrenzung geborgen. Sie seien insbesondere hinsichtlich der zumindest teilweise über die sozialen Medien selbst verbreiteten Einblicke in das Privatleben des Antragstellers auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Im Übrigen seien die Einsätze zumindest zum Teil potenziell für jedermann öffentlich wahrnehmbar gewesen.
Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers begründet das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr mit Schriftsatz vom 6. April 2021, auf den Bezug genommen wird, eingehender. Insbesondere sei das „eher kurzlebige Interesse der Presse“ kein Argument, die Wiederholungsgefahr zu verneinen. Eine derartige Sichtweise würde den Antragsteller um sein Recht aus Art. 19 Abs. 4 GG bringen, weil er vor der Erstbegehung nicht die Kenntnis einer drohenden Verletzung gehabt habe und nach der Erstbegehung bereits die Wiederholungsgefahr aufgrund der „Kurzlebigkeit“ entfallen würde. Im Übrigen seien personenbezogene Auskünfte erteilt worden. Der Redakteur habe den Namen des Antragstellers bereits in der Anfrage genannt. Jede diesbezügliche Antwort, die nicht den Namen einer völlig anderen Person enthalte, könne nur so verstanden werden, dass der Name aus der Anfrage keiner Korrektur bedürfe und damit auch ohne ausdrückliche Wiederholung eindeutig bestätigt werde. Die Auskünfte seien in ihrer Gesamtheit und in ihrem wechselseitigen Bezug zu betrachten. Es seien auch diejenigen Angaben einzubeziehen, die der Redakteur selbst in die Konversation eingeführt habe. Selbstverständlich sei zur Ermittlung des Inhalts einer bejahenden oder verneinenden Antwort der gesamte Inhalt der Frage mit heranzuziehen. Ferner habe der Antragsgegner sein Ermessen im Rahmen des Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG fehlerhaft ausgeübt. Ziel der Berichterstattung sei nicht ein ernsthafter und sachbezogener Bericht, sondern die Skandalisierung des Privatlebens des Antragstellers gewesen. Sinn und Zweck der Auskunftspflicht der Polizei sei es, der Öffentlichkeit ein neutrales Bild über die polizeiliche Tätigkeit zu verschaffen, nicht aber die Öffentlichkeit über das private Beziehungsleben von einzelnen Personen zu informieren. Insofern seien sachfremde Erwägungen in den Abwägungsprozess eingestellt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtssowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustandes, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden.
1. Der Antrag nach § 123 VwGO ist zulässig.
a) Insbesondere ist der auf Unterlassung gerichtete Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch schon vor Klageerhebung als Begehren auf Erlass einer Sicherungsanordnung statthaft. Die Antragsbefugnis liegt vor. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch, nämlich einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich die Gefahr einer unmittelbar bevorstehenden Wiederholung einer Presseauskunft, behauptet.
b) Ferner besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für den gestellten Antrag. Abgesehen davon, dass der Antragsteller vor der gerichtlichen Inanspruchnahme mit Schriftsatz vom 2. Februar 2021 erfolglos einen Antrag auf Unterlassung beim … gestellt hat, ist auch nach wie vor eine Wiederholungsgefahr anzunehmen.
Eine Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist, dieser Eingriff andauert oder die konkrete Gefahr seiner Wiederholung besteht (VG Bayreuth, B.v. 19.8.2020 – B 1 E 20.662 – BeckRS 2020, 40861 Rn. 47). Grundsätzlich besteht im Fall vorangegangener rechtswidriger Beeinträchtigung eine Vermutung für derartige weitere Beeinträchtigungen. Diese Vermutung ist jedoch widerlegt, wenn der Eingriff durch eine einmalige Sondersituation veranlasst wurde. Entscheidend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 22.7.2015 – 5 C 15.803 – juris Rn. 13 m.w.N.; B.v. 13.6.2013 – 4 CE 13.944 – juris Rn. 25 m.w.N.). Die Weigerung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, stellt bei einem auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht gestützten Unterlassungsanspruch lediglich ein Indiz für ein Fortbestehen der Wiederholungsgefahr dar. Eine solche Weigerung beinhaltet nicht notwendig die Erklärung, eine Behauptung wiederholen oder erneut weitergeben zu wollen, sondern kann vielmehr auch darauf beruhen, dass der sich Weigernde von der Rechtmäßigkeit seiner Äußerungen ausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 13.6.2013, a.a.O).
Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist im konkreten Fall eine Wiederholungsgefahr zu bejahen. Der Antragsgegner hat in der Vergangenheit zu den Polizeieinsätzen beim Antragsteller bereits zweifach in der Sache Auskünfte gegeben. Eine Auskunft erfolgte nach Aktenlage telefonisch am … Januar 2021, die andere mit E-Mail vom … Januar 2021 um 16:47 Uhr. Die weitere Mitteilung mit E-Mail vom … Januar 2021 um 12:15 Uhr, in der im Zuge der Freigabe des Textentwurfs ein Satz verändert worden ist, ist wohl nicht als weitere Auskunft in der Sache, sondern vielmehr als Korrektur der Auskunft vom … Januar 2021 um 16:47 Uhr zu verstehen. Diese mehrfachen Auskünfte begründen eine Vermutung für weitere gleichgerichtete Handlungen, zumal der Antragsgegner von der Rechtmäßigkeit seines Handelns ausgeht. Angesichts dessen ist auch die Nichtabgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung eher als Indiz für eine Wiederholungsgefahr zu werten.
Der Annahme einer Wiederholungsgefahr steht nicht entgegen, dass die Polizeieinsätze nunmehr drei Monate zurückliegen, nach Auffassung des Antragsgegners eher ein kurzlebiges Interesse der Presse an derartigen Begebenheiten besteht und der Antragsgegner deswegen erklärt hat, weitere Presseauskünfte nicht zu erteilen. Eine verbindliche prozessuale Erklärung, künftig weitere Auskünfte in dieser Sache definitiv nicht mehr zu erteilen, was zu einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses führen könnte, kann darin nicht gesehen werden. Der Antragsgegner hat es nicht in der Hand, wann die Presse mit einem Auskunftsanspruch nach Art. 4 BayPrG an ihn herantritt. Nach dieser Vorschrift ist der Antragsgegner vor dem Hintergrund der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gerade grundsätzlich verpflichtet, der Presse Auskünfte zu erteilen. Zudem ist es trotz der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit nicht ausgeschlossen, dass beispielsweise eine andere Zeitung wegen der Polizeieinsätze nochmals eine Presseanfrage an den Antragsgegner richtet oder dass aufgrund aktueller Entwicklungen im Leben oder Umfeld des Antragstellers erneut ein Öffentlichkeitsinteresse an den Polizeieinsätzen entsteht. Die der Auskunft zugrunde liegenden Umstände sind nicht als einmalige, abgeschlossene Sondersituation zu bewerten.
c) Der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt auch den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO, auch wenn der Antragsteller in der Antragsschrift lediglich eine c/o-Adresse, nämlich die Adresse seines Managements, nicht aber eine ladungsfähige Anschrift, unter der er tatsächlich wohnhaft ist, angegeben hat.
Zwar ist grundsätzlich nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO für die Zulässigkeit des Eilantrags die Angabe der ladungsfähigen Anschrift erforderlich. Um den Rechtsweg nicht unzumutbar zu erschweren (Art. 19 Abs. 4 GG), kann von diesem Erfordernis im Einzelfall aber abgesehen werden. Solche Ausnahmekonstellationen liegen unter anderem dann vor, wenn der Antragsteller wegen Obdachlosigkeit keinen Wohnort hat oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bestehen. Allerdings müssen diese Gründe dem Gericht mitgeteilt werden (vgl. hierzu: Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 82 Rn. 4 m.w.N.).
Vorliegend dürfte die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Antragstellers ausnahmsweise entbehrlich sein, da der Antragsteller schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen, nämlich seine Bekanntheit und den Schutz seiner Privatsphäre, geltend gemacht hat. Jedenfalls ist es ausreichend, wenn sich – wie hier – die Wohnadresse des Antragstellers aus den nachträglich vorgelegten Behördenakten ergibt (s. BVerwG, U.v. 13.4.1999 – 1 C 24-97 – NJW 1999, 2608 (2610); in diese Richtung auch: Hoppe, a.a.O., Rn. 3).
2. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist jedoch unbegründet, da der Antragsteller keinen nach § 123 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch auf Unterlassung glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung).
Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und zugleich hinreichenden summarischen Prüfung steht dem Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner kein Anspruch auf Unterlassung künftiger Äußerungen betreffend die Polizeieinsätze aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs zu. Die Voraussetzungen des aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG abgeleiteten und in der Rechtsprechung allgemein anerkannten öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung liegen nicht vor.
Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung der in Rede stehenden Äußerung droht (BVerwG, B.v. 11.11.2010 – 7 B 54.10 – juris Rn. 14). Ob im konkreten Fall ein hoheitlicher Eingriff in eine geschützte Rechtsposition stattgefunden hat, kann dahinstehen, da jedenfalls – das Vorliegen eines derartigen Eingriffs unterstellt – dieser nicht rechtswidrig war.
a) Offenbleiben kann, ob durch die polizeilichen Presseauskünfte wegen der Polizeieinsätze beim Antragsteller das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG verletzt worden ist. In Abgrenzung der von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten verschiedenen Sphären des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. hierzu zusammenfassend: Trüg, Medienarbeit der Strafjustiz – Möglichkeiten und Grenzen, NJW 2011, 1040 (1042) m.w.N. aus der Rspr. des BVerfG) kommt im vorliegenden Fall allenfalls eine Verletzung der Privatsphäre des Antragstellers in Betracht.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre gesteht jedem einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden. Zur Privatsphäre gehören grundsätzlich auch – regelmäßig in Abhängigkeit von Detailreichtum und Tiefe der Informationen – Vorfälle aus dem Familienbereich, familiäre Auseinandersetzungen und die Ausgestaltung und eigene Bewertung familiärer Beziehungen (stRspr. des BGH, s. statt vieler: BGH, U.v. 7.7.2020 – VI ZR 246/19 – juris Rn. 34).
Im konkreten Fall berührt der Polizeieinsatz wegen eines Streits zwischen (ehemaligen) Lebensgefährten im Ausgangspunkt die Privatsphäre, auch wenn er nur zum Teil in der Wohnung des Antragstellers, ansonsten aber vor seinem Haus und damit (auch) öffentlich wahrnehmbar stattfand.
Die Kernfrage ist aber, ob aufgrund der Presseauskünfte ein Eingriff in die Privatsphäre des Antragstellers vorliegt. Denn die …-Zeitung hatte – nach Aktenlage von einem Nachbarn – bereits Kenntnis von den wesentlichen Geschehensabläufen einschließlich der Namen der Betroffenen sowie der Örtlichkeit (vgl. E-Mail des Redakteurs der …-Zeitung vom …1.2021, 10:44 Uhr). Nach dem in den Akten befindlichen Vermerk betreffend das Telefonat zwischen der Pressestelle des … und dem Redakteur vom … Januar 2021 ist lediglich ein Einsatz an dieser Adresse bestätigt worden, ohne Nennung eines genauen Einsatzdatums oder der Namen der Beteiligten. In der weiteren Auskunft vom … Januar 2021 um 16:47 Uhr wurde der Einsatz nochmals schriftlich unter Angabe von Zeit und Ort der Einsätze sowie Anlass (verbale Auseinandersetzung) und Ergebnis der Einsätze mitgeteilt. Auch hier wurden jedoch die Namen der Beteiligten nicht erwähnt.
Fraglich und zwischen den Parteien streitig ist damit, ob die bloße Bestätigung eines Polizeieinsatzes an einer bestimmten Adresse ohne die Preisgabe weiterer personenbezogener Daten einen Eingriff in die Privatsphäre des Antragstellers darstellt, wenn für die Polizei (aufgrund der ersten E-Mail vom …1.2021, 10:44 Uhr, auf die im Folgenden seitens des Redakteurs mehrfach Bezug genommen wurde) offensichtlich erkennbar war, dass die …-Zeitung den Einsatz mit einer bestimmten Person des öffentlichen Lebens – hier den Antragsteller – verbindet.
Dagegen spricht, dass die Polizei nach Lage der Akten zu keinem Zeitpunkt von sich aus personenbezogene Daten betreffend den Antragsteller gegenüber der Presse preisgegeben hat. Vielmehr war der Presse das wesentliche Geschehen einschließlich der beteiligten Personen bereits bekannt. Die Polizei bestätigte in Gesamtbetrachtung aller Auskünfte lediglich drei Einsätze an einer bestimmten Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt sowie Anlass und Ergebnis der Einsätze. Die Angabe einer bestimmten Adresse ist auch – abstrakt betrachtet – nicht zwingend geeignet, eine Zuordnung zu einer bestimmten Person zu ermöglichen, beispielsweise wenn ein Mehrfamilienhaus betroffen wäre.
Dafür spricht allerdings, dass die Bestätigung eines Einsatzes, wenn der Fragesteller bereits konkret am Einsatz beteiligte Personen benannt hat, ohne Dementi bezüglich der betroffenen Personen konkludent als Bestätigung auch im Hinblick auf die vom Fragesteller benannten Personen verstanden werden kann. Eine bestätigende Antwort ist wohl immer auch im Kontext der Frage auszulegen und zu bewerten. Insbesondere ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht notwendig für eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, dass die betroffene Person namentlich genannt wird. Eine hinreichende Identifizierbarkeit ist ausreichend (vgl. BVerfG, B.v. 14.7.2004 – 1 BvR 263/03 – juris).
Diese Frage kann vorliegend jedoch offenbleiben, da nach Auffassung des Gerichts jedenfalls – einen Eingriff in die Privatsphäre des Antragstellers unterstellt – kein widerrechtlicher Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers vorliegt.
b) Nach summarischer Prüfung war der (unterstellte) Eingriff in die Privatsphäre des Antragstellers jedenfalls nicht rechtswidrig. Die Presseauskünfte erfolgten vielmehr in rechtmäßiger Erfüllung des Auskunftsanspruchs gemäß Art. 4 BayPrG.
Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG hat die Presse gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. Die Auskunft darf gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG nur verweigert werden, soweit aufgrund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht.
Entgegen der Rechtsauffassung der Verfahrensbevollmächtigten ist Sinn und Zweck dieser Auskunftspflicht nicht lediglich, der Öffentlichkeit ein neutrales Bild über die polizeiliche Tätigkeit zu verschaffen, was Informationen über das Privatleben einzelner ausschließen solle. Ein derartig eingeschränktes Verständnis der Vorschrift ist weder gesetzlich angelegt noch von der Ratio der Norm her geboten. Die Regelung statuiert ganz abstrakt ein Recht auf Auskunft. Eine Einschränkung im Hinblick auf den Informationsgehalt ist vom Wortlaut der Vorschrift gerade nicht vorgesehen und würde auch ihrem Sinn und Zweck, der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung zu tragen, widersprechen.
Grenzen des presserechtlichen Auskunftsanspruchs können sich aber insbesondere ergeben, wenn die Auskunft Grundrechte Dritter, etwa das allgemeine Persönlichkeitsrecht, berührt. Widerstreitende Grundrechtspositionen sind dabei in einen angemessenen Ausgleich zu bringen (stRspr. des BayVGH, vgl. nur BayVGH, B.v. 14.5.2012 – 7 CE 12.370 – NVwZ-RR 2012, 769 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall ist in die Abwägung auf der einen Seite die grundsätzliche Verpflichtung des Antragsgegners zur Presseauskunft nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG, hinter der das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und letztlich die verfassungsrechtlich garantierte Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) stehen, einzustellen. Auf der anderen Seite ist der ebenfalls verfassungsrechtlich verankerte Schutz der Privatsphäre des Antragstellers (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) zu berücksichtigen. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt.
Nach den Leitlinien des Bundesverfassungsgerichts für die konkrete Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Pressefreiheit (vgl. zusammenfassend: BVerfG, B.v. 10.6.2009 – 1 BvR 1107/09 – juris Rn. 17 m.w.N.) müssen wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden, unwahre dagegen nicht. Jedoch können auch wahre Berichte das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dann verletzen, wenn die Darstellung einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen, obschon sie wahr sind, geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen.
Ferner hat der Persönlichkeitsschutz umso mehr Gewicht, je geringer der Informationswert der Berichterstattung für die Allgemeinheit ist. Gleichwohl gebührt insoweit dem Persönlichkeitsschutz nicht etwa schon deshalb regelmäßig der Vorrang, weil eine weder unwahre noch ehrenrührige Berichterstattung bloße Belanglosigkeiten über eine prominente Person zum Gegenstand hat, ohne einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten (vgl. BGH, U.v. 7.7.2020, a.a.O., Rn. 39).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist auf Seiten des Antragstellers in die Abwägung einzustellen, dass ein Eingriff in seine Privatsphäre im Raum steht. Der Antragsteller hat als eine in der Öffentlichkeit bekannte Person ein besonderes Interesse, sein Privatleben geschützt zu halten. Da die genauen Umstände der Trennung des Antragstellers von seiner Freundin für die Allgemeinheit von vergleichsweise geringer Bedeutung sind, kommt nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einerseits dem Schutz der Privatsphäre des Antragstellers ein höheres Gewicht zu. Hierbei ist andererseits aber auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller und seine ehemalige Freundin insbesondere durch die Online-Veröffentlichung von Fotos, die die beiden als Paar zeigen, bewusst die Öffentlichkeit auf ihre Beziehung gelenkt haben und damit in ihrem Persönlichkeitsrecht weniger schutzwürdig sind (vgl. zu diesem Aspekt: BGH, U.v. 9.12.2003 – VI ZR 373/02 – juris Rn. 27). Hinzu kommt, dass es sich um wahrheitsgemäße und nicht um unwahre Auskünfte gehandelt hat, die an die Presse weitergegeben und von der Presse auch nicht verfälscht dargestellt worden sind. Zudem handelt es sich bei den erteilten Auskünften – Polizeieinsätze aufgrund einer verbalen Auseinandersetzung – um Tatsachen, die sich allenfalls oberflächlich mit der Person des Betroffenen beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in die persönlichen Lebensumstände zu vermitteln und ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein (vgl. hierzu: BGH, U.v. 7.7.2020, a.a.O., Rn. 43; BGH, U.v. 22.11.2011 – VI ZR 26/11 – juris Rn. 19 f.). Auch soweit die Berichterstattung der …-Zeitung vom … und … Januar 2021 auf den erteilten Auskünften beruht, ist diese für den Antragsteller allenfalls als unangenehm, nicht aber als negativ oder gar ehrverletzend einzuordnen. Insbesondere ist der Berichterstattung nicht zu entnehmen, dass der Antragsteller auf die Polizeidienststelle verbracht worden wäre. Es ist klar, dass dies seine ehemalige Freundin war. Vor diesem Hintergrund ist der Eingriff in die Privatsphäre des Antragstellers als eher gering anzusehen, so dass dem durch die Prominenz des Antragstellers begründeten Informationsinteresse der Öffentlichkeit (vgl. BGH, U.v. 7.7.2020, a.a.O., Rn. 46) der Vorrang gebührt.
Entgegen der Rechtsauffassung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers war dem Persönlichkeitsrecht des Antragstellers nicht deswegen der Vorzug zu geben, weil für den Antragsgegner hätte erkennbar sein müssen, dass die Presseanfrage der Vorbereitung einer Sensationsberichterstattung diente. Der Antragsgegner ist für die Art und Weise der Berichterstattung letztlich nicht verantwortlich. Die ordnungsgemäße journalistische Verwendung und Verarbeitung der erteilten Auskünfte liegt in der alleinigen Verantwortung der Presse. Grundsätzlich ist für die Abwägung davon auszugehen, dass die Medien die ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten bei der Veröffentlichung des recherchierten Materials einhalten. Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Presse wäre es auch nicht vereinbar, wenn die Durchsetzung ihres Informationsinteresses von einer staatlichen Inhaltsbewertung des Informationsanliegens abhinge. Dass die Auskunft lediglich aus „Sensationsinteresse“ heraus erfolgt und eine „spekulative Berichterstattung“ vorbereiten soll, ist daher unbeachtlich (Söder in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 31. Ed. 1.2.2021, Art. 4 BayPrG, Rn. 24 f.).
Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist in einer Gesamtabwägung davon auszugehen, dass der Antragsgegner zu Recht dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz des Antragstellers gegeben hat. Angesichts dessen waren die Auskünfte im Ergebnis rechtmäßig; ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Unterlassung künftiger diesbezüglicher Äußerungen besteht nicht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs.


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