IT- und Medienrecht

Unzulässiges Bewerben von Gratismonaten durch einen Versicherungsvermittler

Aktenzeichen  33 O 3124/19

Datum:
4.2.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
VersR – 2021, 161
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
UWG § 3a
VAG § 48b
GewO § 34d Abs. 1 S. 6

 

Leitsatz

1. Das in §§ 48 b VAG, 34 d Abs. 1 S. 7 GewO geregelte Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG dar. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Bewerben von Gratismonaten bzw. des Erhalts von entsprechenden Gutschriften durch einen Versicherungsvermittler kann gegen das in den §§ 48 b VAG, 34 d Abs. 1 S. 6 GewO geregelte Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot verstoßen. (Rn. 29 – 47) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den jeweiligen Geschäftsführern der Beklagten zu 1), zu unterlassen
geschäftlich handelnd damit zu werben und/oder werben zu lassen, bei Abschluss eines durch sie vermittelten Versicherungsvertrages erhalte der Versicherungsnehmer – auch von Dritten – finanzielle Zuwendungen, sofern diese EUR 15,00 je Vertragsabschluss und Kalenderjahr des Bestehens des jeweiligen Versicherungsvertrages überschreiten, wenn dies geschieht wie folgt:
und/oder
Versicherungsvergleich in 3 Schritten
II. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den jeweiligen Geschäftsführern der Beklagten zu 2), zu unterlassen
geschäftlich handelnd damit zu werben und/oder werben zu lassen, bei Abschluss eines durch sie vermittelten Versicherungsvertrages erhalte der Versicherungsnehmer – auch von Dritten – finanzielle Zuwendungen, sofern diese EUR 15,00 je Vertragsabschluss und Kalenderjahr des Bestehens des jeweiligen Versicherungsvertrages überschreiten, wenn dies geschieht wie folgt:
und/oder
und/oder
und/oder
Detaillierte Teilnahmebedingungen
und/oder
und/oder
Detaillierte Teilnahmebedingungen
III. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den jeweiligen Geschäftsführern der Beklagten zu 3), zu unterlassen
geschäftlich handelnd damit zu werben und/oder werben zu lassen, bei Abschluss eines durch sie vermittelten Versicherungsvertrages erhalte der Versicherungsnehmer – auch von Dritten – finanzielle Zuwendungen, sofern diese EUR 15,00 je Vertragsabschluss und Kalenderjahr des Bestehens des jeweiligen Versicherungsvertrages überschreiten, wenn dies geschieht wie folgt:
und/oder
und/oder
Detaillierte Teilnahmebedingungen
IV. Die Beklagte zu 4) wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den jeweiligen Geschäftsführern der Beklagten zu 4), zu unterlassen
geschäftlich handelnd damit zu werben und/oder werben zu lassen, bei Abschluss eines durch sie vermittelten Versicherungsvertrages erhalte der Versicherungsnehmer – auch von Dritten – finanzielle Zuwendungen, sofern diese EUR 15,00 je Vertragsabschluss und Kalenderjahr des Bestehens des jeweiligen Versicherungsvertrages überschreiten, wenn dies geschieht wie folgt:
und/oder
und/oder
Detaillierte Teilnahmebedingungen
V. Die Beklagte zu 5) wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den jeweiligen Geschäftsführern der Beklagten zu 2), zu unterlassen
geschäftlich handelnd damit zu werben und/oder werben zu lassen, bei Abschluss eines durch die Beklagte zu 1), die Beklagte zu 2), die Beklagte zu 3) oder die Beklagte zu 4) oder durch eine sonstige Versicherungsvermittlerin vermittelten Versicherungsvertrages erhalte der Versicherungsnehmer von ihr finanzielle Zuwendungen, sofern diese EUR 15,00 je Vertragsabschluss und Kalenderjahr des Bestehens des jeweiligen Versicherungsvertrages überschreiten, wenn dies wie in den Screenshots der Anträge 1. bis 4. und/oder wie folgt geschieht:
Detaillierte Teilnahmebedingungen
VI. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits
VII. Das Urteil ist in Ziffern I bis V jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 Euro vorläufig vollstreckbar.
VIII. Der Streitwert wird endgültig festgesetzt auf 250.000 Euro

Gründe

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.
A. Die Klage ist zulässig.
I. Das angerufene Gericht ist gemäß § 13 Abs. 1 UWG sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus der gerichtlichen Zuständigkeitsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 ZPO durch Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 13.02.2019, Az. 1 AR 13/18 (Anlage K19).
II.    Der Kläger ist als rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG auch klagebefugt. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Norm wird von den Beklagten zu Recht nicht in Zweifel gezogen.
B. Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gem. §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3 a UWG i.V.m. § 48 b VAG, § 34 d Abs. 1 S. 6 GewO gegen sämtliche Beklagten zu. Die angegriffenen Handlungen der Beklagten zu 1.) bis 4.) verstoßen gegen das gesetzlich geregelte Verbot der Gewährung von Sondervergütungen nach § 48 b VAG, § 34 d Abs. 1 S. 6 GewO. Die Beklagte zu 5.) haftet daneben wegen eines eigenen Verstoßes gegen das in den Vorschriften enthaltene Verbot.
Im Einzelnen:
I.  Das in §§ 48 b VAG, 34 d Abs. 1 S. 7 GewO geregelte Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot stellt ausweislich des in der Gesetzesbegründung deutlich zum Ausdruck kommenden Willens des historischen Gesetzgebers eine Marktverhaltensregelung dar (Begr. BT-Drs. 18/11627, S. 40). Das von den Beklagten angeführte Urteil des OLG Köln (6 U 176/15, GRUR-RR 2017, 274) erging zur alten Rechtslage vor dem Erlass der hier in Frage stehenden gesetzlichen Vorschriften. Die dortigen Überlegungen können folglich als überholt angesehen werden.
II. Die angegriffenen Handlungen – das Bewerben von Gratismonaten im Rahmen der hier in Rede stehenden „V…“ – verstoßen gegen das in den §§ 48 b VAG, 34 d Abs. 1 S. 6 GewO geregelte Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot. Danach ist es Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern untersagt, Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen.
1. Entgegen der von den Beklagten vorgebrachten Auffassung bestehen im Hinblick auf die Verfassungs- und Europarechtskonformität der in Rede stehenden Verbotsnormen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Vorschriften führen zwar aufgrund ihres Verbotscharakters zu einem Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 EUV, Art. 15 Abs. 1 GRC geschützte Berufsfreiheit. Indessen stellt sich das Verbot als schlichte Berufsausübungsregelung dar, an deren verfassungsrechtliche Rechtfertigung keine allzu strengen Anforderungen zu stellen und die im vorliegenden Fall auch erfüllt sind.
a. Das BVerfG betont insoweit in ständiger Rechtsprechung, dass derartige Berufsausübungsregelungen bereits durch vernünftige Überlegungen des Gemeinwohls gerechtfertigt werden können, wenn sie zur Erreichung dieses Ziels geeignet, erforderlich und angemessen sind (BVerfGE 7, 377, 405 f.; BVerfG 16, 286, 297; BVerfGE 65, 116, 125; BVerfGE 121, 317 Rn. 121), wobei dem Gesetzgeber insoweit ein weiter Einschätzungsspielraum zukommt und auch Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit zur Rechtfertigung ausreichen sollen (BVerfGE 10, 141, 157; BVerfGE 111, 10, 38; Sachs/Mann, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 12 Rn. 127).
b. Gemessen hieran erscheint die Annahme einer Verfassungs- bzw. Europarechtswidrigkeit der in Frage stehenden Vorschriften fernliegend. Zwar trifft es zu, dass in Bezug auf die hier relevanten Vorschriften verfassungs- und europarechtliche Erwägungen keinen Eingang in die Gesetzesbegründung gefunden haben. Der Gesetzgeber hat allerdings an mehreren Stellen der Gesetzesbegründung betont, das Leitmotiv der gesetzlichen Regelungen sei der Schutz des Verbrauchers vor Fehlanreizen eines deutschen Versicherungsunternehmens (Begr. BT-Drs. 18/11627, S. 40 f.). Damit bringt der Gesetzgeber jedenfalls implizit zum Ausdruck, dass die Vorschriften dem Schutz des Verbrauchers vor einem übereilten Vertragsabschluss im Versicherungswesen dienen. Hierbei handelt es sich aber ohne Weiteres um eine vernünftige und sachgerechte Überlegung des Gemeinwohls. Auch die Voraussetzungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit liegen vor dem Hintergrund der in diesem Bereich bestehenden weiten Einschätzungsprärogative nach Auffassung der Kammer vor.
In Bezug auf die von den Beklagten vorgebrachte Europarechtswidrigkeit der Vorschriften ist schon nicht einleuchtend, weshalb die Vorschriften der GRC im vorliegenden Fall anwendbar sein sollten. Nach Art. 51 Abs. 1 S. 1 GRC ist für die Anwendung der Vorschriften erforderlich, dass im konkreten Fall die Durchführung von Unionsrecht in Streit steht. Diese Voraussetzung liegt hier allerdings nicht vor. Zwar setzen die lauterkeitsrechtlichen Normen die Regelungen der vollharmonisierend ausgestalteten RL 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL) um (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 37. Aufl. 2019, Einl. Rn. 3.56 ff.). Für den hier relevanten Bereich der Versicherungsvermittlung greift allerdings die Bereichsausnahme nach Art. 8 Abs. 3 UGP-RL, weil Versicherungsvermittler insoweit zu den reglementierten Berufen gehören (BGH GRUR 2014, 398 Rn. 19 – Online-Versicherungsvermittlung). Die Vorschriften der §§ 34 d Abs. 1 S. 6 GewO, 48 b VAG setzen auch nicht unabhängig von der UGP-Richtlinie europäisches Richtlinienrecht um. Verstöße gegen sekundäres Unionsrecht sind aus den soeben genannten Gründen ebenfalls nicht ersichtlich.
Unabhängig von der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Unionsgrundrechte können für die Verletzung von Art. 15 Abs. 1 GRC die obigen Ausführungen zur Frage der Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG entsprechend übertragen werden, zumal auch das Unionsrecht den Grundrechtsverpflichteten einen entsprechend weitgehenden Ermessensspielraum im Hinblick auf die Voraussetzungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit einräumt (EuGH, C-44/94 – Fishermen’s Organisations; Jarass GrCh, EU-Grundrechte-Charta, 3. Aufl. 2016, Art. 16 Rn. 29).
Ausgehend von diesen Grundüberlegungen erweist sich auch das von den Beklagten postulierte Gebot einer engen Auslegung der in Frage stehenden Vorschriften als verfehlt.
2. Der persönliche Anwendungsbereich der in Fragen stehenden Normen ist eröffnet. Bei den Beklagten zu 1.) bis 4.) handelt es sich um Versicherungsvermittler i.S.d. §§ 34 d Abs. 1 S. 6 GewO, § 48 b Abs. 1 VAG, da sie gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln.
3. Die im Rahmen der angegriffenen Handlungen in Aussicht gestellten „Gratismonate“ bzw. der Erhalt einer Gutschrift in Höhe von Monatsbeiträgen und anschließender Überweisung des jeweiligen Betrags bei Abschluss eines Versicherungsvertrags stellen eine Sondervergütung gem. § 48 b Abs. 2 VAG dar.
a. Nach § 48 Abs. 2 VAG ist eine Sondervergütung jede unmittelbare oder mittelbare Zuwendung neben der im Versicherungsvertrag vereinbarten Leistung, insbesondere jede vollständige oder teilweise Provisionsabgabe, sonstige Sach- oder Dienstleistung, die nicht die Versicherungsleistung betrifft, Rabattierung auf Waren oder Dienstleistungen, sofern sie nicht geringwertig ist.
Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber grundsätzlich von einem sehr weiten Verständnis einer Sondervergütung ausging. Erkennbar ist dies vor allem an dem Umstand, dass auch nur mittelbare Zuwendungen vom Begriff der Sondervergütung erfasst sind und das Merkmal nicht auf den Versicherungsbeiträgen gleichwertige Geldleistungen beschränkt ist, sondern dem Tatbestand vielmehr auch Sachleistungen unterfallen, die nicht die Versicherungsleistung betreffen. Für ein weites Begriffsverständnis spricht auch der Umstand, dass letztlich einzig verlangt wird, dass die Vergütung neben der im Versicherungsvertrag vereinbarten Leistung gewährt wird. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrags ist demnach nach dem Wortlaut der Norm nicht erforderlich. Eine weite Auslegung steht schließlich im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift, Fehlanreize durch das Versprechen oder Gewähren einer Zuwendung an den in der Vorschrift genannten Personenkreis zu vermeiden. Ein Fehlanreiz zum übereilten und auf Grundlage unzureichender Informationen erfolgten Vertragsabschluss besteht aber bei nahezu jeder im Vorfeld in Aussicht gestellten Vergünstigung für den Verbraucher.
b. Gemessen hieran stellen sich die im Rahmen der „V…“ in Aussicht gestellten Vergünstigungen in Form von Gratismonaten durch finanzielle Gutschriften als Sondervergütungen gem. § 48 b Abs. 2 VAG dar. Denn es handelte sich insoweit zwischen den Parteien unstreitig um finanzielle Zuwendungen, die bei Vorliegen der Teilnahmevoraussetzungen durch die Beklagte zu 5.) an Verbraucher gewährt wurden.
Der von den Beklagten wiederholt betonte Umstand, die in Rede stehenden Vorteile seien ausschließlich für die Nutzung des …-Kundenkontos erfolgt, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Am Bestehen des erforderlichen inneren Zusammenhangs zwischen Zuwendung und versicherungsvertraglich vereinbarter Leistung kann kein ernsthafter Zweifel bestehen. Bereits der hierzu erfolgte Vortrag der Beklagten weist insoweit Ungereimtheiten auf, als zwar einerseits dargetan wird, die Gutschrift erfolge allein wegen der Nutzung des …-Kundenkontos, andererseits aber eingeräumt wird, eine Nutzung des Kundenkontos sei überhaupt nur durch den Abschluss eines Vertrags möglich. Dadurch räumen die Beklagten aber selbst implizit ein, dass der Abschluss eines entsprechenden Versicherungsvertrags kumulativ neben der Nutzung des Kontos für den Abschluss Voraussetzung für den Erhalt der Zuwendung ist. Nichts anderes ergibt sich auch aus den Teilnahmebedingungen, auf welche die Beklagten zu 1.) bis 4.) im Rahmen der Buchungsprozesse nach dem insoweit unbestritten gebliebenen Klägervortrag verweisen. Nach deren Ziffer 3 ist zwingende Voraussetzung neben der Nutzung eines bestehenden oder neu eingerichteten …-Kundenkontos der Abschluss einer „Versicherung der aktionsgegenständlichen Versicherungskategorien online auf …“ im Aktionszeitraum.
4. Es liegt durch das Bewerben des „V…“ auch ein tatbestandsmäßiges „Versprechen“ der Sondervergütungen durch die Beklagten zu 1.) bis 4.) vor und zwar unabhängig davon, dass die Zuwendungen nach den Teilnahmebedingungen ausschließlich durch die Beklagte zu 5.) in Aussicht gestellt und gewährt wurden. Der Verweis auf das Versprechen eines Dritten stellt im Wege einer am Sinn und Zweck der Norm orientierten Auslegung ein eigenes „Versprechen“ der Beklagten zu 1.) bis 4.) gem. §§ 48 b Abs. 1 VAG, § 34 d Abs. 1 S. 7 GewO dar.
a. Die Frage, was unter einem „Versprechen“ i.S.d. §§ §§ 48 b Abs. 1 VAG, § 34 d Abs. 1 S. 6 GewO zu verstehen ist, ist auf Grundlage der gängigen Methoden der Gesetzesauslegung zu beantworten. Maßgeblich sind danach in erster Linie der Wortlaut der betreffenden Vorschrift, ihre Systematik – auch im Verhältnis zu anderen Vorschriften -, der Wille des historischen Gesetzgebers sowie der Gesetzeszweck. Versprechen ist danach jedes nur irgendwie ernsthafte Inaussichtstellen einer Sondervergütung, das potentiell dazu geeignet ist, die geschäftliche Entscheidung eines Verbrauchers in Bezug auf ein konkretes Versicherungsverhältnis in irgendeiner Art und Weise zu beeinflussen. Erfasst sind danach auch solche Verhaltensweisen, in denen – wie hier – lediglich mit dem Versprechen eines Dritten geworben wird.
b. Der Wortlaut der Norm spricht zunächst nicht gegen die vorgenannte Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Versprechen“. Entgegen der von den Beklagten vorgebrachten Auffassung lässt sich dem allgemeinen Sprachgebrauch des Wortes nicht entnehmen, dass regelmäßig nur Verhalten mit entsprechendem Rechtsbindungswillen erfasst werden. Der Verweis auf die im Duden enthaltene Definition, wonach „versprechen“ als „verbindliche“ Erklärung oder Zusicherung zu verstehen ist, entfaltet im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb keine Überzeugungskraft, weil nach dem semantischen Wortgebrauch ein qualitativer Unterschied zwischen einer verbindlichen Zusage und einer mit Rechtsbindungswillen abgegebenen Erklärung besteht.
Auch die Gesetzessystematik spricht vorliegend nicht gegen, sondern vielmehr für eine weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals mit der Folge, dass ein rechtlich bindendes Versprechen i.S.d. § 516 BGB nicht erforderlich ist. Hierfür spricht schon der in § 516 Abs. 1 BGB geregelte Formzwang, wonach zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob in der Praxis der Vorschrift des § 48 b Abs. 1 VAG mit Blick auf den Versprechenstatbestand überhaupt ein sinnvoller Anwendungsbereich zugefallen wäre, hätte der Gesetzgeber das Tatbestandsmerkmal als rechtlich bindend im Sinne eines Schenkungsversprechens nach § 516 Abs. 1 BGB verstanden haben wollen. Denn derartige Verhaltensweisen wären wegen des Formzwangs wohl in der überwiegenden Anzahl der Fälle bereits nach § 125 S. 1 BGB unwirksam. Auch der Verweis der Beklagten auf die in § 48 b Abs. 1 S. 3 VAG geregelte Unwirksamkeit einer entgegenstehenden vertraglichen Vereinbarung lässt sich zur Begründung der vertretenen Auffassung nicht heranziehen. Dieser Vorschrift kommt nämlich bereits deshalb kein gesteigerter systematischer Bedeutungsgehalt zu, weil sie vor dem Hintergrund der allgemeinen Regelung des § 134 Abs. 1 BGB wohl rein deklaratorischer Natur ist. Für eine weite Auslegung spricht in systematischer Hinsicht demgegenüber der Umstand, dass vom Begriff der Sondervergütungen auch nur mittelbare Zuwendungen erfasst werden.
Schließlich spricht der mit der Vorschrift verfolgte Zweck, den Verbraucher vor Fehlanreizen im Zusammenhang mit Versicherungsprodukten zu bewahren, in besonderem Maße für eine weite Auslegung der Vorschrift, gegen die – wie bereits dargelegt – auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Ein solcher Fehlanreiz kann nämlich nicht erst im Zusammenhang mit einer konkreten rechtsgeschäftlichen Handlung, wie dem Abschluss oder der Verlängerung eines Versicherungsvertrags, sondern bereits weit im Stadium der Vertragsanbahnung gesetzt werden, etwa indem der Verbraucher aufgrund des Inaussichtstellens bestimmter Vorteile Produkte anderer Anbieter, die ein größeres oder besseres Leistungsspektrum enthalten, nicht in seine Abwägung miteinbezieht.
c. Die Frage einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift in der vorgenannten Konstellation, in der ein rechtlich verbindliches Versprechen eines Vorteils durch eine mit den Versicherungsvermittlern konzernverbundene juristische Person erfolgt, die allerdings nicht selbst Versicherungsvermittler ist, stellt sich vorliegend daher schon nicht (zur generellen Möglichkeit der analogen Anwendung von Verbotsgesetzen vgl. etwas MüKoBGB/Armbrüster, 8. Aufl. 2018, BGB § 134 Rn. 11).
5. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend der Ausnahmetatbestand des § 48 b Abs. 4 S. 4 VAG greifen sollte, liegen nicht vor.
III. Die Beklagte zu 5.) haftet neben den Beklagten zu 1.) bis 4.) wegen der angegriffenen Handlungen aufgrund eines eigenen Verstoßes gegen das in § 34 d Abs. 1 S. 7 GewO, § 48 b Abs. 1 VAG geregelte Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot. Zwischen den Parteien ist in diesem Zusammenhang unstreitig, dass die infrage stehenden Jubiläums Deals von der Beklagten zu 5.) ausgelobt wurden. Weiter ist unstreitig, dass die Beklagte zu 5.) nicht selbst den Abschluss von Versicherungsverträgen vermittelt, sondern dies ausschließlich über ihre Tochtergesellschaften, die Beklagten zu 1.) bis 4.) geschieht, auf die sie einen beherrschenden Einfluss ausübt. In rechtlicher Hinsicht ist sie folglich schon deshalb nicht Versicherungsvermittler, weil sie nicht über die nach § 34 d Abs. 1 S. 1 GewO erforderliche Erlaubnis verfügt und auch keine Rechtsbeziehungen etwa aufgrund eines Maklervertrags zum Versicherungsnehmer unterhält (vgl. § 59 Abs. 3 VVG). Sinn und Zweck der Vorschrift, Fehlanreize im Zusammenhang mit dem Abschluss von Versicherungsverträgen zu vermeiden und so einen effektiven Verbraucherschutz auf diesem Gebiet zu gewährleisten, gebieten es aber, die Vorschrift auch in solchen Fallgestaltungen anzuwenden, in denen der Versprechende und Gewährende zwar nicht selbst die Eigenschaft als Versicherungsvermittler aufweist, mit dem tatsächlichen Vermittler aber rechtlich oder organisatorisch so eng verflochten ist, dass beide wirtschaftlich als eine Einheit anzusehen sind. Denn nur auf diese Weise wird der Gefahr hinreichend vorgebeugt, dass die Vorschrift aufgrund besonderer Gestaltungsformen unterlaufen wird.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Bei der Beklagten zu 5.) handelt es sich um die Konzernholdinggesellschaft der …-Unternehmensgruppe, die jeweils aufgrund der mit ihrer Alleingesellschafterstellung verbundenen Stimmrechtsmacht und Weisungsbefugnis (§ 37 Abs. 1 GmbHG) einen beherrschenden Einfluss auf die Beklagten zu 1.) bis 4.) ausübt (§ 17 Abs. 1 und 2 AktG analog). Es handelt sich in wirtschaftlicher Hinsicht um eine Einheit und die vorstehende Gestaltung erweckt bei objektiver Betrachtung den Eindruck, als sei sie allein zu dem Zweck gewählt worden, um das in § 48 b Abs. 1 VAG geregelte Sondervergütungsverbot zu umgehen.
IV. Der Verstoß gegen §§ 34 d Abs. 1 S. 6 GewO, 48 b Abs. 1 VAG führt aufgrund des rechtswidrigen Setzens von Fehlanreizen auch zu einer spürbaren Beeinträchtigung von Verbrauchern und potentiellen Mitbewerbern.
V. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist durch die verfahrensgegenständlichen Verletzungshandlungen indiziert. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung haben die Beklagten nicht abgegeben.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 709 S. 1 ZPO.
D. Soweit der nachgereichte Schriftsatz des Klägers vom 15.01.2020 anderes als bloße Rechtsausführungen enthält, war er gemäß § 296 a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage, § 132 Rdnr. 4). Eine Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO hinsichtlich des neuen Vortrags war nicht geboten (vgl. auch BGH NJW 2000, 142 f. und Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage, § 156 Rdnr. 4 und 5).
E. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 51 Abs. 2 GKG.


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