IT- und Medienrecht

Unzulässigkeit der Bezeichnung als “Naturapotheke” ohne apothekenrechtliche Zulassung

Aktenzeichen  13 O 57/20

Datum:
4.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
MD – 2020, 976
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
UWG § 5 Abs. 1 Nr. 3
ApoG § 1 Abs. 2

 

Leitsatz

Die Bezeichnung eines Unternehmens, das über das Internet Nahrungsergänzungsmittel vertreibt, als “Naturapotheke” ist irreführend, wenn keine Genehmigung nach § 1 Abs. 2 ApoG vorliegt. (Rn. 40 – 46) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „Naturapotheke“ zu führen, wenn dies geschieht wie in der Anlage K1 bis K2 wiedergegeben, soweit bei der Beklagten keine Genehmigung nach §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 4 Apothekengesetz vorliegt.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Pro- zentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 25 % und die Beklagte 75 % zu tra- gen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
I.
Die Klage ist zulässig.
1. Das Landgericht Bamberg ist gemäß § 6 Abs. 1, Abs. 2 UKlaG in Verbindung mit § 6 GZVJU sachlich und örtlich zuständig. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden, wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen. Zu den verbraucherschützenden Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, soweit sie auf der UGP-Richtlinie beruhen, zählt auch § 5 UWG (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Auflage, 2020, § 2 UKlaG Rz. 32). Es kann dahinstehen ob § 3a UWG ebenfalls hierunter fällt (Köhler, aaO. § 2 UKlaG Rz. 33).
2. Der Kläger aktivlegitimiert.
Eine Anspruchsberichtigung des Klägers gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 UKlaG ist gegeben.
Zur Überzeugung des Gerichts ist der vorliegend relevante Markt der des Handels mit Nahrungsergänzungsmittelprodukten in Deutschland. Die Beklagte ist Versandhändler, somit ist ihr Marktbereich die gesamte Bundesrepublik Deutschland. Ihr Internetauftritt erstreckt sich ebenfalls zumindest auf die gesamte Bundesrepublik. Auf das Ladenlokal in ist insoweit nicht abzustellen (siehe unten).
Aufgrund der nicht substantiiert angegriffenen Mitgliederliste Anlage K8 ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger eine Vielzahl von Mitgliedern hat, die ebenfalls im Bereich des Handels mit Nahrungsergänzungsmittelprodukten tätig sind.
II.
Die Beklagte ist passivlegitimiert.
In den Anlagen K1 bis K2 geht es um Werbung der Beklagten im Internet.
Es liegt eine einheitliche Gestaltung des Internetauftritts und der Gestaltung im Hinblick auf den Verweis auf die lokalen Läden mit der Bezugnahme auf die Begriffe und den Be griff „Natur“ vor (Anlage K1). Es handelt sich für einen unbefangenen Betrachter nicht lediglich um einen Verweis auf Ladenlokale Dritter, sondern um einen einheitlichen Auftritt. Dies ergibt sich auch daraus, dass der beklagte Versandhändler unter dem Überbegriff „Läden“ auf sämtliche optisch gleich gestalteten Ladenlokale hinweist, ohne auf unterschiedliche juristische Betreiber hinzuweisen. Hinsichtlich der Naturapotheke“ wird in der E-Mail unmittelbar auf den beklagten Versandhändler Bezug genommen. Damit macht sich die Beklagte den Begriff der Naturapotheke zu eigen und es ist nicht lediglich auf die Störerhaftung im Internet abzustellen. Daneben ist zu berücksichtigen, dass der Geschäftsführer der Beklagten und der Geschäftsführer der Betreibergesellschaft der Naturapotheke“ personenidentisch sind.
Eine Zurechnung der Namensgestaltung, die die Beklagte im Internet verbreitete, an ein Organ der Beklagten ist nach Auffassung des Gerichts möglich.
III.
Es besteht ein Anspruch auf Unterlassung der Klägerin gegen die Beklagte aus § 2 UKlaG in Verbindung mit §§ 8, 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG im tenorierten Umfang.
1. Eine Werbung ist irreführend i.S. von § 5 Abs. 1 UWG, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an welche sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Dabei ist maßgeblich, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung auf Grund ihres Gesamteindrucks versteht (BGH, NJW 2005, 1790).
Eine irreführende geschäftliche Handlung i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG liegt vor, wenn unwahre Angaben über die Eigenschaften oder Rechte eines Unternehmens im geschäftlichen Verkehr verbreitet werden. Die Beklagte hat auf ihrer Homepage in den Anlagen K1 und K2 mit den Begriffen Naturapotheke“ bzw. „Naturapotheke gewoben.
2. Werbung ist danach „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern” (Köhler, aaO., § 2 UWG Rz. 15).
Dass der Internetauftritt der Beklagten dem Ziel der Absatzförderung dient, steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Denn er ist darauf ausgelegt, den Betrachter zu veranlassen, bei der Beklagten Waren zu bestellen.
3. Mit der Bezugnahme auf die vorgenannten Begrifflichkeiten hat die Beklagte bei den angesprochenen Verbrauchern irreführend i.S. des § 5 UWG geworben, indem sie eine falsche Erwartung geweckt hat, sie betreibe mit der Erlaubnis der zuständigen Behörde nach §§ 1 Abs. 2, 2 Apothekengesetz eine Apotheke.
Ob eine Werbung irreführende Angaben enthält, bestimmt sich maßgeblich danach, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung auf Grund ihres Gesamteindrucks versteht. Dabei ist auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (BGHZ 156, 250).
Das Verständnis der angesprochenen Endverbraucher kann das Gericht vorliegend aus eigener Kenntnis feststellen. Es gehört als Verbraucher zu den durch die Werbung angesprochenen Verkehrskreisen.
Wer sein Unternehmen als Apotheke bezeichnet, erweckt bei dem maßgebenden Durchschnittsverbraucher regelmäßig den Eindruck, eine Erlaubnis nach §§ 1 II, 2 ApothekenG zu besitzen (Köhler,aaO., § 5 UWG Rz. 4.8; Landgericht Stuttgart NJOZ 2010, 550).
Die Beklagte vertreibt Produkte für die Gesundheit. Daher ist eine gewisse Nähe zum Betrieb einer Apotheke gegeben. Die Wortschöpfung „Naturapotheke“ macht die behauptete Haltung des Betreibers hinsichtlich des behaupteten Widerspruchs zwischen Naturheilkunde und Pharmaindustrie nicht hinreichend deutlich. Auch die angebliche Ironie eine ehemalige Apotheke als Verkaufsraum für Naturheilmittel zu benutzen und sein Geschäft dann „Naturapotheke” zu nennen, ist nicht hinreichend deutlich.
Nach §§ 1 II, 2 Apothekengesetz darf nur derjenige eine Apotheke betreiben, der über eine entsprechende Erlaubnis verfügt. Eine derartige Erlaubnis kann nur erlangen, wer die deutsche Approbation als Apotheker besitzt. § 43 AMG regelt darüber hinaus, dass Arzneimittel im Regelfall nur durch Apotheken an den Endverbraucher vertrieben werden. Auch wenn dem Verbraucher die maßgebenden Bestimmungen nicht im Detail bekannt sind, so weiß er doch in den Grundzügen um das Erfordernis einer derartigen Erlaubnis.
Daher war hinsichtlich der Anlagen K1 und K2 die Klage mit der hilfsweise geltend gemachten Einschränkung, sofern keine Erlaubnis nach dem Apothekengesetz vorliege, stattzugeben.
Ob darüber hinaus ein Verstoß nach § 3a UWG in Verbindung mit dem Apothekengesetz vorliegt, kann dahinstehen, da bereits eine irreführende Werbung gemäß § 5 UWG zu bejahen ist.
IV.
Hinsichtlich der Anlage K3 ist kein Anspruch auf Unterlassung gegeben, da die Beklagte mit diesem Bild nicht im Internet warb.
Eine Zurechnung der Aufstellung eines Fahrradständer an den beklagten Versandhändler ist nicht möglich.
V.
Der Kläger hat darüber hinaus einen Aufwendungsanspruch gemäß §§ 5 UKlaG, 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, 683, 670, 679 BGB. Die geltend gemachte Höhe ist nicht zu beanstanden (Köhler, aaO. § 12 Rz. 1.132).
VI.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Beklagte hat grundsätzlich einen Anspruch auf Unterlassen der Verwendung des Begriffs „Naturapotheke“.
Die Anlagen K1 bis K3 dienten zur Verdeutlichung der Verwendung des Begriffs durch die Beklagte. Eine der drei Äußerungen ist der Beklagten nicht zurechenbar, wobei jedoch der Anspruch dem Grunde nach besteht.
Zudem ist unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die hilfsweise beantragte Einschränkung auszusprechen, wenngleich gesetzlich erlaubtes Handeln auch bei Ausspruch einer Unterlassungsverpflichtung zulässig bleibt.
Das Gericht bemisst daher das Unterliegen der Klagepartei bei einer gewichteten Betrachtung mit 25%.
VII.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich im Hinblick auf den Zahlbetrag und die Kosten aus § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.


Ähnliche Artikel

Unerwünschte Werbung: Rechte und Schutz

Ganz gleich, ob ein Telefonanbieter Ihnen ein Produkt am Telefon aufschwatzen möchte oder eine Krankenkasse Sie abwerben möchte – nervig können unerwünschte Werbeanrufe, -emails oder -schreiben schnell werden. Was erlaubt ist und wie Sie dagegen vorgehen können, erfahren Sie hier.
Mehr lesen

Was tun bei einer negativen Bewertung im Internet?

Kundenbewertungen bei Google sind wichtig für Unternehmen, da sich potenzielle Neukunden oft daran orientieren. Doch was, wenn man negative Bewertungen bekommt oder im schlimmsten Fall sogar falsche? Das kann schädlich für das Geschäft sein. Wir erklären Ihnen, was Sie zu dem Thema wissen sollten.
Mehr lesen

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen


Nach oben