IT- und Medienrecht

Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs

Aktenzeichen  M 10 E 16.3349

Datum:
2.8.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GVG GVG § 13, § 17a Abs. 2 Nr. 1, § 23 Nr. 1
ZPO ZPO § 29a
VwGO VwGO § 40 Abs. 1, § 173

 

Leitsatz

Ob eine Streitigkeit dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist, bestimmt sich, wenn eine ausdrückliche Rechtszuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klage- bzw. Antragsanspruch hergeleitet wird (ebenso BVerwG NJW 2013, 2298). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
II.
Der Rechtsstreit wird an das zuständige Landgericht München I verwiesen.
III.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Landgerichtsgerichts München I vorbehalten.

Gründe

I.
Der Antragsteller hat am 28. Juli 2016 beim VG München beantragt,
im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Antragsgegnerin zu verpflichten, die mit Schreiben vom 25. Juli 2016 gesetzte Frist zum 31. Juli 2016 zur Räumung der im Gebäude 13 in der …-Str. 2 im … genutzten Halle vorläufig bis zum 31. Dezember 2016 auszusetzen.
Der Antragsteller trägt vor, die Antragsgegnerin habe die Halle für eine „Nutzungsentschädigung“ von monatlich 1.100 € als „Kleiderkammer“ für Flüchtlinge zur Verfügung gestellt und den Abschluss eines Mietvertrags in Aussicht gestellt. Der Antragsteller bräuchte mehr Zeit bis neue Räumlichkeiten gefunden seien.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2016 hat das Gericht die Parteien zur beabsichtigten Verweisung des Rechtsstreits an die Zivilgerichte angehört. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
II.
Nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs festzustellen und der Rechtsweg an das auch örtlich zuständige Landgericht München I zu verweisen, weil für das vorliegende Verfahren nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist.
Nach § 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Ob eine Streitigkeit dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist, bestimmt sich, wenn eine ausdrückliche Rechtszuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klage bzw. Antragsanspruch hergeleitet (vgl. BVerwG, B.v. 12.4.2013 – 9 B 37/12 – juris. Rn. 6 ; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 40 Rn. 9a).
Nach dem Vortrag des Antragstellers handelt es sich vorliegend um eine zivilrechtliche Überlassung der Räumlichkeiten der Antragsgegnerin in …; insbesondere wurde der Abschluss eines Mietvertrags nach §§ 535 ff. BGB in Aussicht gestellt. Anhaltspunkte für ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis sind nicht erkennbar. Damit handelt es sich in der Sache um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit. Dafür sind gemäß § 13 GVG die ordentlichen Gerichte zuständig. Da Räumungsschutz für 5 Monate begehrt wird, beträgt der Streitwert 5.500 €, was die Zuständigkeit des Landgerichts München I begründet, § 23 Nr. 1 GVG, § 29 a ZPO.
Die Kostenentscheidung bleibt gemäß § 17b Abs. 2 GVG der Endentscheidung des Landgerichts vorbehalten.


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