IT- und Medienrecht

Urheberrechtsverletzung durch Filesharing: Pflicht des Internetanschlussinhabers zur Aufklärung über den Täter – Saints Row

Aktenzeichen  I ZR 228/19

Datum:
17.12.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:171220UIZR228.19.0
Normen:
§ 241 Abs 2 BGB
§ 280 Abs 1 BGB
§ 19a UrhG
Spruchkörper:
1. Zivilsenat

Leitsatz

Saints Row
Zwischen dem Rechtsinhaber, dessen urheberrechtlich geschütztes Werk ohne seine Zustimmung über eine Internettauschbörse öffentlich zugänglich gemacht wird, und dem hierfür nicht als Täter, Teilnehmer oder Störer verantwortlichen Inhaber des Internetanschlusses, über den die Urheberrechtsverletzung begangen worden ist, besteht regelmäßig keine gesetzliche Sonderverbindung, die den Anschlussinhaber dazu verpflichtet, den Rechtsinhaber vorgerichtlich über den ihm bekannten Täter der Urheberrechtsverletzung aufzuklären.

Verfahrensgang

vorgehend LG München I, 13. November 2019, Az: 21 S 2205/19vorgehend AG Landshut, 25. Januar 2019, Az: 10 C 985/18

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I – 21. Zivilkammer – vom 13. November 2019 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Am 5. November 2013 wurde das Computerspiel “Saints Row 3”, dessen ausschließliche Nutzungsrechte die Klägerin innehat, über den Internetanschluss des Beklagten in einer Tauschbörse öffentlich zum Herunterladen angeboten. Der Internetanschluss versorgte die beiden Hälften eines Doppelhauses. Die eine Hälfte bewohnte der Beklagte mit seiner Tochter, die andere die Lebensgefährtin des Beklagten mit ihrem Sohn. Zum maßgeblichen Zeitpunkt hatte die Lebensgefährtin des Beklagten vorübergehend eine Arbeitskollegin mit deren beiden Söhnen bei sich aufgenommen. Auch diesen Personen stand der Internetanschluss des Beklagten zur Verfügung.
2
Auf die Abmahnung der Klägerin mit Schreiben vom 13. März 2014 gab der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, teilte aber gleichzeitig mit, er selbst habe das Spiel nicht öffentlich im Internet zugänglich gemacht. Weitere Hinweise auf den Täter der Urheberrechtsverletzung gab er zu diesem Zeitpunkt nicht, obwohl er bereits in Erfahrung gebracht hatte, dass der ältere Sohn der Arbeitskollegin seiner Lebensgefährtin die Urheberrechtsverletzung begangen hatte.
3
Am 15. Dezember 2017 hat die Klägerin den Erlass eines Mahnbescheids auf Zahlung der Abmahnkosten von 984,50 € und eines “Teilschadensersatzes” von 900 €, jeweils zuzüglich Zinsen, beantragt. Im streitigen Verfahren hat der Beklagte in seiner Klageerwiderung die Identität des ermittelten Täters offengelegt. Nach Einspruch gegen ein klageabweisendes Versäumnisurteil hat die Klägerin ihre Klage dahingehend umgestellt, dass der Beklagte nicht mehr wegen eigener Täterschaft, sondern wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung der Klägerin durch bewusstes Verschweigen der Identität des ihm bekannten Täters in Anspruch genommen wird. Sie hat außerdem hilfsweise beantragt festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die durch seine gerichtliche Inanspruchnahme im Streitfall entstandenen Kosten zu erstatten. Das Amtsgericht hat das klageabweisende Versäumnisurteil aufrechterhalten.
4
Nach zunächst unbeschränkt eingelegter Berufung hat die Klägerin in der mündlichen Berufungsverhandlung die Klage mit dem auf Zahlung gerichteten (Haupt-)Antrag zurückgenommen und nur noch an dem auf Feststellung gerichteten (früheren Hilfs-)Antrag festgehalten. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren zuletzt gestellten Feststellungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

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A. Das Berufungsgericht hat den Feststellungsantrag als unbegründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
6
Die Klägerin könne keinen Ersatz der ihr durch die gerichtliche Inanspruchnahme des Beklagten entstandenen Kosten verlangen. Ein darauf gerichteter Anspruch wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht folge nicht aus Verschulden bei Vertragsschluss, da allein die einseitige Versendung der Abmahnung keine Vertragsanbahnung darstelle. Die Grundsätze der Störerhaftung fänden schon deswegen keine Anwendung, weil der Beklagte kein Störer sei. Der Anspruch folge auch nicht aus dem Unterlassungsvertrag, weil dieser keine Nebenpflicht des Beklagten begründet habe, den wahren Täter zu benennen. Aus den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast ergebe sich nichts Abweichendes. Es handele sich um ein prozessrechtliches Institut, das dem Anschlussinhaber keine außergerichtlichen Pflichten auferlegen könne.
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B. Die Revision zum Bundesgerichtshof ist zulässig. Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil zwar die Revision zugelassen, ohne nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO darüber zu befinden, ob das Bayerische Oberste Landesgericht oder der Bundesgerichtshof für die Verhandlung und Entscheidung über die Revision zuständig ist. Nach Einlegung der Revision hat das Berufungsgericht den Tenor des Urteils jedoch nach § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen werde. Dieser ist damit für die Verhandlung und Entscheidung über die Revision zuständig (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2005 – V ZR 99/04, NJW-RR 2005, 716, 717 [juris Rn. 7]; Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 7 EGZPO Rn. 4; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl., § 7 EGZPO Rn. 4).
8
C. In der Sache hat die Revision keinen Erfolg. Die auf Feststellung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs gerichtete Klage (dazu C I) ist zulässig (dazu C II), aber unbegründet (dazu C III).
9
I. Streitgegenstand des für das Revisionsverfahren allein maßgeblichen Feststellungsantrags der Klägerin ist ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihr durch den (früheren) Hauptantrag in der geänderten Fassung der Einspruchsschrift gegen das in erster Instanz ergangene Versäumnisurteil entstanden sind.
10
1. Das Revisionsgericht kann den Klageantrag als Prozesserklärung selbst auslegen; hierzu ist auch der Klagevortrag heranzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2017 – I ZR 30/16, GRUR 2017, 914 Rn. 40 = WRP 2017, 1104 – Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke).
11
2. Der Feststellungsantrag ist dahin auszulegen, dass die Klägerin einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch für den Fall geltend macht, dass ihr aufgrund der Abweisung des Hauptantrags kein prozessualer Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten erwächst. Nachdem der Beklagte den Täter der Urheberrechtsverletzung in seiner Klageerwiderung benannt hatte, hat die Klägerin in erster Instanz den Klagegrund für ihren früheren Hauptantrag auf Erstattung ihrer Abmahnkosten von 984,50 € und Zahlung eines urheberrechtlichen “Teilschadensersatzes” von 900 € insofern geändert, als sie den Beklagten nicht mehr wegen einer täterschaftlichen Urheberrechtsverletzung, sondern wegen bewussten Verschweigens der Identität des Täters in Anspruch genommen hat. Zudem hat sie den Feststellungsantrag zunächst hilfsweise mit der Begründung gestellt, der Beklagte sei zur Erstattung aller aus seiner gerichtlichen Inanspruchnahme entstandenen Kosten verpflichtet. Dieser Hilfsantrag bezieht sich auf den Hauptantrag in seiner geänderten Fassung, da die Klageänderung dazu geführt hat, dass der Klagegrund für den bisherigen Hauptantrag seine Bedeutung verloren hat (vgl. MünchKomm.ZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl., § 263 Rn. 100; Foerste in Musielak/Voit, 17. Aufl., § 263 Rn. 29; Zöller/Greger aaO § 263 Rn. 32; Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 263 Rn. 107).
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3. Durch die Rücknahme des geänderten Hauptantrags in zweiter Instanz hat sich an dieser Auslegung im Grundsatz nichts geändert, weil ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch der Klägerin insoweit bereits aufgrund ihrer entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO eingetretenen Kostentragungspflicht ausgeschlossen ist. Da der frühere Hauptantrag auch in zweiter Instanz zunächst noch rechtshängig war, umfasst der Feststellungsantrag die aus ihm entstandenen Prozesskosten erster und zweiter Instanz. Soweit die Klägerin nach Schluss der Berufungsverhandlung schriftsätzlich vorgebracht hat, Gegenstand des Feststellungsantrags sei nur das Kosteninteresse erster Instanz, ist diese nachträglich geäußerte Rechtsansicht für dessen Auslegung ohne Bedeutung.
13
II. Die Klage ist zulässig.
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1. Das Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) der Klägerin fehlt nicht wegen des Vorrangs der Leistungsklage.
15
a) Das Feststellungsinteresse, das eine Ausprägung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses darstellt (vgl. MünchKomm.ZPO/Becker-Eberhard aaO § 256 Rn. 37 mwN), ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 – XI ZR 467/15, NJW 2017, 1823 Rn. 14 mwN; zum Rechtsschutzbedürfnis allgemein BGH, Urteil vom 23. April 2020 – I ZR 85/19, GRUR 2020, 886 Rn. 19 = WRP 2020, 1017 – Preisänderungsregelung, mwN). Für die Zulässigkeit der Feststellungsklage genügt es, dass das Feststellungsinteresse ursprünglich gegeben war. Ist eine Feststellungsklage in zulässiger Weise erhoben worden, so ist der Kläger nicht gehalten, zur Leistungsklage überzugehen, wenn der Schaden bezifferbar wird (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2003 – V ZR 84/02, NJW-RR 2004, 79, 81 [juris Rn. 26]; Urteil vom 28. September 2005 – IV ZR 82/04, BGHZ 164, 181 [juris Rn. 8] mwN; Urteil vom 18. März 2010 – I ZR 181/08, TranspR 2010, 376 Rn. 24). Das Feststellungsinteresse besteht auch dann (insgesamt), wenn der Anspruch teilweise schon bezifferbar ist (BGH, Urteil vom 19. April 2016 – VI ZR 506/14, NJW-RR 2016, 759 Rn. 8).
16
b) Nach diesen Grundsätzen liegt das erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin vor. Für dessen Annahme genügt es, dass die Schadensentwicklung zum Zeitpunkt der nur hilfsweisen Erhebung des Antrags nicht abgeschlossen und dessen abschließende Bezifferung nicht möglich war. Zu diesem Zeitpunkt war es insbesondere noch offen, ob es zu Rechtsmittelverfahren kommen würde.
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2. Dem Feststellungsantrag fehlt auch nicht deswegen das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin die mit ihm geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten auch durch einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch titulieren lassen könnte.
18
a) Eine Klage ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn dem Kläger ein einfacherer und billigerer Weg zur Erlangung eines vollstreckbaren Titels zur Verfügung steht. Auf einen verfahrensmäßig unsicheren Weg darf der Kläger allerdings nicht verwiesen werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2013 – III ZR 156/12, BGHZ 197, 147 Rn. 10 mwN; Beschluss vom 24. September 2019 – VI ZB 39/18, BGHZ 223, 168 Rn. 28; BeckOK.ZPO/Bacher, 38. Edition [Stand 1. September 2020], § 256 Rn. 17). Das Kostenfestsetzungsverfahren stellt gegenüber der Geltendmachung des materiell-rechtlichen Anspruchs auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten im Wege einer gesonderten Klage einen einfacheren und schnelleren Weg zur Erreichung des Rechtsschutzziels dar (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 – IX ZR 151/10, BGHZ 190, 353 Rn. 16 mwN; MünchKomm.ZPO/Schulz aaO Vorbemerkung zu § 91 Rn. 21).
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b) Danach fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für den Feststellungsantrag der Klägerin nicht. Ihr Feststellungsantrag bezieht sich auf einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch für ihren früheren Hauptantrag, für den ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch – wie ausgeführt (vgl. Rn. 12) – ausgeschlossen ist.
20
III. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch nach § 280 Abs. 1 BGB auf Ersatz ihrer Rechtsverfolgungskosten zu, weil der Beklagte vorgerichtlich nicht verpflichtet war, der Klägerin den ihm bekannten Täter der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung zu benennen. Eine dahingehende Aufklärungspflicht des Beklagten ergibt sich weder aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Unterlassungsvertrag (dazu C III 1) noch aus Verschulden bei Vertragsschluss (dazu C III 2). Zwischen den Parteien des Rechtsstreits besteht auch keine andere gesetzliche Sonderverbindung, die Grundlage für eine Aufklärungspflicht des Beklagten sein könnte (dazu C III 3). Ein Anspruch aus § 826 BGB ist gleichfalls ausgeschlossen, weil das Verhalten des Beklagten keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin darstellt (dazu C III 4). Das Unionsrecht erfordert die Anerkennung einer gesetzlichen Sonderverbindung zwischen dem Rechtsinhaber und dem Anschlussinhaber nicht (dazu C III 5).
21
1. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Beklagte der Klägerin nicht nach § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Nebenpflicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Unterlassungsvertrag zum Schadensersatz verpflichtet. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Unterlassungserklärung des Beklagten begründe für ihn keine Nebenpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB, den wahren Täter zu benennen, ist nicht zu beanstanden.
22
a) Gemäß § 241 Abs. 2 BGB kann ein Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
23
aa) Zu den Nebenpflichten in diesem Sinne rechnen auch Aufklärungspflichten. Von einem Auskunftsanspruch unterscheiden sich diese insbesondere dadurch, dass sie regelmäßig nicht selbstständig einklagbar sind, sondern nur Schadensersatzansprüche im Falle ihrer Verletzung auslösen können (vgl. BeckOK.BGB/Sutschet, 56. Edition [Stand 1. November 2020], § 241 Rn. 77; MünchKomm.BGB/Bachmann, 8. Aufl., § 241 Rn. 125; differenzierend Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 242 Rn. 37). Das Entstehen einer Aufklärungspflicht setzt voraus, dass der eine Teil Kenntnis von Tatsachen hat oder sich unschwer beschaffen kann, die dem anderen Teil unbekannt und für ihn nicht ohne Weiteres feststellbar, aber von wesentlicher Bedeutung sind, und der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung der Tatsachen erwarten darf (vgl. MünchKomm.BGB/Bachmann aaO § 241 Rn. 134 bis 137).
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bb) Die Frage, ob nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses bestimmte vertragliche Nebenpflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB bestehen, ist durch Auslegung der vertraglichen Vereinbarung zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 – X ZR 79/17, NJW 2018, 2954 Rn. 8 f.). Unterlassungsverträge sind nach den auch ansonsten für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen auszulegen. Maßgebend ist demnach der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Erklärungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck, die Beziehung zwischen den Vertragsparteien sowie deren Interessenlage heranzuziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 – I ZR 169/10, GRUR 2013, 531 Rn. 32 = WRP 2013, 767 – Einwilligung in Werbeanrufe II; Urteil vom 9. Juli 2015 – I ZR 224/13, GRUR 2015, 1021 Rn. 29 = WRP 2015, 1214 – Kopfhörer-Kennzeichnung; Beschluss vom 10. September 2020 – I ZR 237/19, juris Rn. 11).
25
cc) Die Auslegung ist vom Tatgericht vorzunehmen und revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht. Ein Verstoß gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze kann dabei auch dann gegeben sein, wenn nicht alle für die Auslegung wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 – I ZR 34/18, GRUR 2020, 57 Rn. 20 = WRP 2020, 74 – Valentins; Urteil vom 14. Mai 2020 – VII ZR 205/19, NJW-RR 2020, 901 Rn. 17). Bei der Auslegung sind in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Weiter gilt das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung und der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrags (BGH, GRUR 2020, 57 Rn. 20 – Valentins). Das Tatgericht muss seine Erwägungen in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darlegen (BGH, Urteil vom 11. November 2014 – VI ZR 18/14, GRUR 2015, 190 Rn. 10 = WRP 2015, 212).
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b) Diesen Anforderungen genügt die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Unterlassungsvertrags.
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aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, aufgrund der Unterlassungserklärung bestehe keine Nebenpflicht für den Beklagten nach § 241 Abs. 2 BGB in Form einer Aufklärungs- oder Informationspflicht, den wahren Täter zu benennen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte bereits im Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrags bestritten habe, der Täter zu sein, und die Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sowie ohne Schuldeingeständnis abgegeben habe. Für die Klägerin sei es daher bei Annahme des Angebots ersichtlich gewesen, dass der Unterlassungsvertrag keine entsprechenden Pflichten umfassen solle. Im Übrigen ergebe sich aus einem Unterlassungsvertrag, der aus einer unberechtigten Abmahnung entstehe, also nicht den Täter oder Störer zur Unterlassung verpflichte, für den Anschlussinhaber keine Pflicht, den wahren Täter zu benennen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
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bb) Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts ist es allerdings nicht generell ausgeschlossen, dass mit einem Unterlassungsvertrag, der aus einer unberechtigten Abmahnung entsteht, gemäß § 241 Abs. 2 BGB die Nebenpflicht des Abgemahnten einhergeht, den Abmahnenden über den Täter der Urheberrechtsverletzung aufzuklären. Zwar dient die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aus Sicht des Abgemahnten in erster Linie dazu, den Abmahnenden in Bezug auf die Unterlassung des beanstandeten Verhaltens durch Beseitigung der (etwaigen) Wiederholungsgefahr klaglos zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 – I ZR 241/99, BGHZ 149, 371, 374 [juris Rn. 14] – Missbräuchliche Mehrfachabmahnung; Urteil vom 24. September 2013 – I ZR 219/12, GRUR 2013, 1252 Rn. 10 = WRP 2013, 1582 – Medizinische Fußpflege). Ihr kann insbesondere kein Anerkenntnis eines gesetzlichen Unterlassungsanspruchs und einer Pflicht zur Übernahme der Abmahnkosten entnommen werden, sofern der Abgemahnte den Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten nicht förmlich anerkennt oder sonst ausdrücklich zu erkennen gibt, dass der Abmahnende den Vorwurf zu Recht erhoben hat (vgl. BGH, GRUR 2013, 1252 Rn. 10 – Medizinische Fußpflege). Erst recht ist – soweit nicht im Einzelfall abweichende Umstände festgestellt sind – davon auszugehen, dass der Abgemahnte, der bei Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung zum Ausdruck bringt, er sei aus seiner Sicht zu Unrecht abgemahnt worden, nur die zur Klaglosstellung des Abmahnenden erforderlichen Pflichten gegenüber diesem übernehmen will. Das schließt die Übernahme weitergehender (Neben-)Pflichten im Einzelfall aber nicht aus, sofern sich der Unterlassungserklärung des Abgemahnten ein dahingehender Wille nach dem objektiven Empfängerhorizont hinreichend klar entnehmen lässt.
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cc) Ungeachtet dessen hat das Berufungsgericht die Übernahme einer Pflicht zur Benennung des Täters durch den Beklagten aufgrund einer rechtsfehlerfreien Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Unterlassungsvertrags verneint. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision dringen nicht durch.
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(1) Soweit die Revision meint, der Unterlassungsvertrag sei durch den Verzicht des Unterlassungsgläubigers auf sein Klagerecht auch für den Unterlassungsschuldner vorteilhaft und es sei deshalb nur konsequent, diesem insbesondere die Verpflichtung aufzuerlegen, den Vertragspartner vor einer sinnlosen Prozessführung und den damit verbundenen Kosten zu bewahren, zeigt sie keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts auf, sondern setzt allein ihre Auslegung des Unterlassungsvertrags in revisionsrechtlich unbeachtlicher Weise an die des Berufungsgerichts.
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Insbesondere sind keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Gebot der beiderseits interessengerechten Auslegung ersichtlich. Der Umstand, dass der Unterlassungsvertrag – wie bei zweiseitigen Verträgen üblich – auch für den Beklagten vorteilhaft ist und in dessen Interesse liegt, genügt hier für die Annahme einer Auskunfts- oder Aufklärungspflicht des Beklagten nicht. Der Unterlassungsvertrag stellte die Klägerin mit Blick auf einen möglicherweise gegen den Beklagten bestehenden Unterlassungsanspruch klaglos. Er beseitigte aber nicht das – im Streitfall realisierte – Risiko des Beklagten, dass die Klägerin ihre Folgeansprüche auf Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten weiterverfolgt, gegebenenfalls auch mit dem Ziel, aufgrund der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers im Prozess (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 12 – Sommer unseres Lebens; Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 15 f. und 20 – BearShare; Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14, GRUR 2016, 191 Rn. 37 = WRP 2016, 73 – Tauschbörse III; Urteil vom 30. März 2017 – I ZR 19/16, GRUR 2017, 1233 Rn. 14 f. = WRP 2017, 1482 – Loud) den Täter der Urheberrechtsverletzung in Erfahrung zu bringen. Da der – anwaltlich beratene – Beklagte dennoch keine Angaben zum Täter der Urheberrechtsverletzung machte, ist die Annahme des Berufungsgerichts, er habe mit der Abgabe seiner Unterlassungserklärung keine weitergehenden Pflichten eingehen wollen als zur Vermeidung einer Unterlassungsklage erforderlich, nicht zu beanstanden.
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(2) Der Verweis der Revision auf das Urteil des Amtsgerichts Köln, nach dem der Anschlussinhaber für die Kosten der Rechtsverfolgung aufkommen soll, die er im Wege einer kumulativen Kausalität mitverursacht habe, weil er den Rechtsinhaber durch unvollständige, unwahre oder zumindest irreführende Angaben zur Führung eines aussichtslosen Prozesses verleitet habe (vgl. AG Köln, ZUM-RD 2020, 41, 44 [juris Rn. 23]), deckt gleichfalls keinen Rechtsfehler in der Vertragsauslegung des Berufungsgerichts auf. Anders als das Berufungsgericht hat das Amtsgericht Köln angenommen, dass zwischen den dortigen Parteien neben dem Unterlassungsvertrag ein rechtlich bindendes Gefälligkeitsverhältnis mit Rücksichtnahmepflichten entstanden sei (AG Köln, ZUM-RD 2020, 41, 43 [juris Rn. 22]). Die Revision zeigt keinen vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten Tatsachenvortrag auf, aus dem sich im Streitfall ein auf Aufklärung der Klägerin gerichteter Rechtsbindungswille des Beklagten ergeben haben könnte. Mit Blick darauf kann offenbleiben, ob und inwieweit die Rechtsauffassung des Amtsgerichts Köln tragfähig ist.
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2. Der von der Revision offenbar daneben für möglich erachtete Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss (§ 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Versendung einer unberechtigten Abmahnung für sich genommen noch keine vorvertragliche Beziehung im Sinne des § 311 Abs. 2 BGB begründet.
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a) Nach der Rechtsprechung des Senats vor Einführung des § 311 Abs. 2 BGB durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) konnte aus dem Rechtsinstitut des Verschuldens bei Vertragsschluss keine Aufklärungspflicht des zu Unrecht Abgemahnten hergeleitet werden. Die vorvertraglichen Pflichten von Verhandlungspartnern, aufgrund deren sie einander eine zumutbare Rücksichtnahme auf ihre berechtigten Belange schulden, sind durch ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis gerechtfertigt, das mit dem Eintritt in Verhandlungen begründet wird. Durch eine unberechtigte Abmahnung entsteht kein entsprechendes Vertrauensverhältnis. Mit einer Abmahnung wird der Abgemahnte unabhängig davon, ob die Abmahnung nur eine Aufforderung oder bereits das Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrags enthält, gegen seinen Willen bedrängt, einen Unterlassungsvertrag abzuschließen. Ein solches – unberechtigtes – Drängen begründet grundsätzlich keine Schutzpflichten des Bedrängten (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1994 – I ZR 139/92, GRUR 1995, 167, 169 [juris Rn. 28] = WRP 1996, 300 – Kosten bei unbegründeter Abmahnung, mwN).
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b) Hieran ist auch unter Geltung des § 311 Abs. 2 BGB festzuhalten.
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aa) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB entsteht durch Vertragsverhandlungen (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder durch die Anbahnung eines Vertrags, bei dem der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut (§ 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Ähnliche geschäftliche Kontakte sind gleichgestellt (§ 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Das Rechtsinstitut des Verschuldens bei Vertragsschluss setzt auch nach seiner Kodifizierung in § 311 Abs. 2 BGB ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis voraus (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, BT-Drucks. 14/6040, S. 163; BGH, Urteil vom 14. März 2013 – III ZR 296/11, BGHZ 196, 340 Rn. 22).
37
bb) Im Streitfall fehlt es an einem solchen Vertrauensverhältnis. Zwar enthält die Abmahnung vielfach – wie auch im Streitfall – das Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrags mit Vertragsstrafeversprechen nach den Vorgaben des Abmahnenden (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1992 – I ZR 186/90, BGHZ 121, 13, 17 [juris Rn. 18] – Fortsetzungszusammenhang). Der Beklagte ist hierauf jedoch nicht in Vertragsverhandlungen eingetreten, sondern hat eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Das mit der Abmahnung verbundene Vertragsangebot der Klägerin hat es dem Beklagten auch nicht ermöglicht, in einer Weise auf ihre Rechte, Rechtsgüter und Interessen einzuwirken, die die Annahme eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses rechtfertigt (aA Chudziak, GRUR 2012, 133, 137; für die Annahme einer Sonderverbindung durch Übersendung der Abmahnung auch Becker in Dauner-Lieb/Langen, BGB, 3. Aufl., § 311 Rn. 94b). Die Einwirkungsmöglichkeit des Beklagten hat sich auf die stets mit einem Angebot eröffnete Entscheidung beschränkt, es abzulehnen, anzunehmen oder ein modifiziertes Angebot zu unterbreiten. Die Übersendung einer Abmahnung begründet für sich genommen daher auch dann kein vorvertragliches Vertrauensverhältnis, wenn sie mit dem Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrags verbunden wird (vgl. OLG Hamburg, WRP 2009, 335 [juris Rn. 5]; Hofmann, GRUR-Prax 2020, 355).
38
3. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht des Beklagten nach § 241 Abs. 2 BGB auf Grundlage eines anderen gesetzlichen Schuldverhältnisses verneint. Der Beklagte ist für die über seinen Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzung nicht verantwortlich (dazu C III 3 a). Seine Anschlussinhaberschaft für sich genommen begründet keine Sonderverbindung zur Klägerin (dazu C III 3 b). Die Abmahnung der Klägerin stellt keine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag für den Beklagten dar, aus der Nebenpflichten folgen könnten (dazu C III 3 c).
39
a) Der Beklagte ist nicht als Täter, Teilnehmer oder Störer für die über seinen Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich.
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aa) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass berechtigte Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb eine – durch die Abmahnung konkretisierte – wettbewerbsrechtliche Sonderbeziehung eigener Art begründen, die in besonderem Maße durch Treu und Glauben und das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme bestimmt wird. Daraus können sich abhängig von den konkreten Umständen Pflichten zur Aufklärung ergeben, insbesondere wenn dem anderen Teil als Folge des Verhaltens des Verletzers Kostenschäden drohen, die durch die Aufklärung unschwer zu vermeiden sind (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1986 – I ZR 65/84, GRUR 1987, 54, 55 [juris Rn. 16] – Aufklärungspflicht des Abgemahnten; Urteil vom 5. Mai 1988 – I ZR 151/86, GRUR 1988, 716, 717 [juris Rn. 13] = WRP 1989, 90, 91 – Aufklärungspflicht gegenüber Verbänden; Urteil vom 19. Oktober 1989 – I ZR 63/88, GRUR 1990, 381, 382 [juris Rn. 21] = WRP 1990, 276, 277 – Antwortpflicht des Abgemahnten; BGH, GRUR 1995, 167, 169 [juris Rn. 27] – Kosten bei unbegründeter Abmahnung).
41
Auch eine urheberrechtliche Verletzungshandlung oder die Verantwortlichkeit als Störer lassen grundsätzlich eine gesetzliche Sonderbeziehung entstehen, die weitergehende Pflichten mit sich bringen kann (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2011, 336 [juris Rn. 8]; Forch, GRUR-Prax 2014, 367, 368). Dabei steht einer Übertragung der für das Wettbewerbsrecht entwickelten Grundsätze – anders als das Berufungsgericht angenommen hat – nicht entgegen, dass es sich beim Beklagten um eine Privatperson handelt. Die Urheberrechtsverletzung ist eine deliktische Handlung (vgl. nur BGH, Urteil vom 5. März 2020 – I ZR 32/19, GRUR 2020, 738 Rn. 42 = WRP 2020, 861 – Internet-Radiorecorder), die auch gegenüber Privaten eine rechtliche Sonderverbindung auf Grundlage eines gesetzlichen Schuldverhältnisses begründen kann (vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 – XII ZR 13/19, NJW 2020, 755 Rn. 30).
42
bb) Ohne Bestehen eines gesetzlichen Unterlassungsanspruchs führt die Abmahnung hingegen regelmäßig nicht zu einer Sonderbeziehung und darauf bezogenen Pflichten nach § 242 BGB (vgl. zum Wettbewerbsrecht BGH, GRUR 1995, 167, 168 [juris Rn. 21] – Kosten bei unbegründeter Abmahnung; für das Urheberrecht OLG Hamburg, Urteil vom 2. Februar 2015 – 5 W 47/13, juris Rn. 17, insoweit nicht abgedruckt in CR 2015, 462; Forch, GRUR-Prax 2014, 367, 368; Hofmann, GRUR-Prax 2020, 355; aA BeckOK.UrhR/Reber, 28. Edition [Stand 20. April 2018], § 97a UrhG Rn. 29). Der zu Unrecht Abgemahnte ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet, den Abmahnenden vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens über den wirklichen Sachverhalt aufzuklären (vgl. BGH, GRUR 1995, 167, 169 [juris Rn. 31] – Kosten bei unbegründeter Abmahnung; BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 – GRUR 2016, 406 Rn. 43 = WRP 2016, 331 – Piadina-Rückruf).
43
cc) Im Streitfall fehlt es an einer Verantwortlichkeit des Beklagten. Die Vorinstanzen haben seine Haftung sowohl als Täter oder Teilnehmer als auch als Störer (zur Störerhaftung unter § 8 TMG aF vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2016 – I ZR 220/15, GRUR 2017, 617 Rn. 14 = WRP 2017, 705 – WLAN-Schlüssel; Urteil vom 7. März 2019 – I ZR 53/18, GRUR 2019, 947 Rn. 22 = WRP 2019, 1025 – Bring mich nach Hause) ausgeschlossen. Dem tritt die Revision nicht entgegen.
44
b) Die Stellung des Beklagten als Inhaber des Internetanschlusses, über den die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung begangen worden ist, begründet für sich genommen keine Sonderverbindung zur Klägerin, die Aufklärungspflichten des Beklagten auslösen könnte. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Frage der Antwortpflicht des Abgemahnten sei nicht ausschließlich danach zu beantworten, ob die Abmahnung materiell-rechtlich begründet gewesen sei; Ausnahmen sollten jedenfalls für besonders gelagerte Fallgruppen der Abmahnung wie der eines Anschlussinhabers in Filesharingfällen zugelassen werden.
45
aa) Eine Sonderverbindung entsteht nicht schon durch das Betreiben eines von mehreren Personen genutzten WLAN-Anschlusses, von dem aus Urheberrechtsverletzungen begangen werden, solange der Anschlussinhaber nicht als Störer haftet. Beziehungen rein tatsächlicher Art genügen grundsätzlich nicht, um daran auf der Grundlage des § 241 Abs. 2 BGB Aufklärungspflichten zu knüpfen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 – XII ZR 13/19, NJW 2020, 755 Rn. 30 mwN; zu den möglichen Ausnahmefällen vgl. Staudinger/Olzen, BGB [2019], § 241 Rn. 401; Krebs in Dauner-Lieb/Langen aaO § 241 Rn. 32 bis 43). Im Streitfall fehlt es – wie ausgeführt (vgl. Rn. 43) – an einer Verantwortlichkeit des Beklagten.
46
bb) Im Einzelfall ist zwar eine den Grundätzen von Treu und Glauben unterworfene Rechtsbeziehung denkbar, wenn durch das Verhalten der einen Seite ein Vertrauen erzeugt wird, nach dem die andere Seite ihr Verhalten ausrichtet (zur Vorabunterrichtung des Markeninhabers durch den Parallelimporteur vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 – I ZR 147/04, BGHZ 173, 217 Rn. 26 – Aspirin II; Urteil vom 18. Oktober 2007 – I ZR 24/05, GRUR 2008, 614 Rn. 23 = WRP 2008, 794 – ACERBON). Daran fehlt es in Fällen der unberechtigten Abmahnung aber im Regelfall. Der Abmahnung kommt auch in der Situation, in der der Rechtsinhaber auf die Information des Anschlussinhabers angewiesen ist, nicht mehr als die Funktion eines nachdrücklichen Auskunftsverlangens zu. Sie erfolgt insofern im Interesse des Rechtsinhabers, weil sie vielfach geeignet ist, den Anschlussinhaber zur zügigen Auskunftserteilung über andere Nutzer des Anschlusses zu bewegen (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2018 – I ZR 265/16, GRUR 2018, 914 Rn. 23 = WRP 2018, 1087 – Riptide). Im Übrigen bot die Antwort des Beklagten, mit der er – zutreffend – die eigene Täterschaft verneinte, keinen Anlass für die Klägerin, ihr Verhalten danach auszurichten.
47
cc) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Grundsätze der sekundären Darlegungslast im Prozess keine abweichende Beurteilung rechtfertigen.
48
(1) Im Prozess spricht eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine diese tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGHZ 200, 76 Rn. 15 f. und 20 – BearShare; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 – Tauschbörse III; GRUR 2017, 1233 Rn. 14 f. – Loud).
49
(2) Die tatsächliche Vermutung beruht auf allgemeinen Erfahrungssätzen; ihr kommt allein prozessrechtliche Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung zu (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2009 – V ZR 178/08, NJW 2010, 363 Rn. 16). Auch begründet die sekundäre Darlegungslast keine über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (vgl. nur BGH, GRUR 2017, 1233 Rn. 15 – Loud, mwN; NJW 2020, 755 Rn. 30 und 41).
50
dd) Die Anerkennung einer generellen vorprozessualen Auskunftspflicht allein aufgrund der Zugangsvermittlung an Dritte über einen WLAN-Anschluss stünde überdies nicht im Einklang mit der zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung im November 2013 und der Abmahnung im März 2014 geltenden Fassung des § 8 Abs. 1 TMG. Sie ließe sich erst recht nicht mit den durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes vom 28. September 2017 (BGBl. I S. 3530) eingeführten Änderungen vereinbaren.
51
(1) Schon nach § 8 Abs. 1 TMG aF waren Diensteanbieter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 TMG, zu denen auch Betreiber eines privaten WLAN-Anschlusses rechnen, für fremde Informationen, zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, grundsätzlich nicht verantwortlich. Durch die bloße Anschlussinhaberschaft entstand keine Verbindung zu einem Rechtsinhaber. Dementsprechend haftete der Betreiber eines privaten WLAN-Anschlusses unter der Geltung des § 8 Abs. 1 TMG aF für über diesen Anschluss von Dritten begangene Rechtsverletzungen nur dann, wenn das WLAN ohne die im privaten Gebrauch verkehrsüblichen und zumutbaren Zugangssicherungen – im Kaufzeitpunkt aktueller Verschlüsselungsstandard sowie die Verwendung eines individuellen, ausreichend langen und sicheren Passworts – betrieben wurde, er also Störer war (vgl. BGHZ 185, 330 Rn. 22 bis 24, 32 bis 34 – Sommer unseres Lebens; BGH, GRUR 2019, 947 Rn. 22 – Bring mich nach Hause).
52
(2) Die Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 TMG hat – vorbehaltlich der in § 7 Abs. 4 TMG geregelten Pflicht zur Sperrung von Informationen – sogar zu einer vollständigen Haftungsbefreiung des Betreibers eines privaten WLAN geführt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 – I ZR 64/17, BGHZ 219, 276 Rn. 36, 39 und 43 – Dead Island). Danach können die für fremde Informationen nicht verantwortlichen Diensteanbieter nicht wegen einer rechtwidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung dieser Ansprüche.
53
c) Der Beklagte war – entgegen der Auffassung der Revision – auch nicht aufgrund einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 BGB) der Klägerin unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verpflichtet, ihr den Täter der Urheberrechtsverletzung zu benennen.
54
aa) Die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 BGB) ist ein gesetzliches Schuldverhältnis, auf das die allgemeinen schuldrechtlichen Regelungen anwendbar sind (BeckOK.BGB/Gehrlein aaO § 677 Rn. 1), so dass auch der Grundsatz von Treu und Glauben Bedeutung erlangen kann (vgl. RG, Urteil vom 10. Mai 1906 – VI 344/05, RGZ 63, 280, 285; Staudinger/Looschelders/Olzen aaO § 242 Rn. 877 mwN; MünchKomm.BGB/Schubert aaO § 242 Rn. 198). Sie setzt voraus, dass der Geschäftsführer ein Geschäft “für einen anderen” besorgt. Das ist der Fall, wenn er das Geschäft nicht (nur) als eigenes, sondern (auch) als fremdes führt, also in dem Bewusstsein und mit dem Willen, zumindest auch im Interesse eines anderen zu handeln. Bei objektiv fremden Geschäften, die schon ihrem Inhalt nach in einen fremden Rechts- und Interessenkreis eingreifen, wird der Fremdgeschäftsführungswille vermutet. Dasselbe gilt für den Willen, ein fremdes Geschäft mit zu besorgen, falls es sich auch um ein objektiv fremdes handelt, wozu genügt, dass es seiner äußeren Erscheinung nach nicht nur dem Besorger, sondern auch einem Dritten zugutekommt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2018 – III ZR 273/16, NJW 2018, 2714 Rn. 20).
55
Eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag liegt vor, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht (§ 683 Satz 1 Halbsatz 1 BGB). Hierfür kommt es – mangels eines ausdrücklich oder konkludent geäußerten wirklichen Willens (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 2. April 1998 – III ZR 251/96, BGHZ 138, 281, 287 [juris Rn. 29]); Palandt/Sprau aaO § 678 Rn. 13 und § 683 Rn. 5) – auf dessen Interesse und mutmaßlichen Willen an (§§ 677, 683 Satz 1 BGB). Das (objektive) Interesse ist deckungsgleich mit dem mutmaßlichen Willen, soweit keine anderweitigen Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BeckOGK.BGB/Thole [Stand 1. Dezember 2020], § 683 Rn. 24; Palandt/Sprau aaO § 683 Rn. 5).
56
bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in einer – gegenüber ihrem Empfänger – berechtigten Abmahnung eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag zu sehen. Es liegt im Interesse des Abgemahnten, den Abmahnenden zur Vermeidung der wesentlich höheren Kosten eines Gerichtsverfahrens klaglos zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1969 – I ZR 3/68, BGHZ 52, 393, 399 [juris Rn. 13] – Fotowettbewerb; BGHZ 149, 371, 374 [juris Rn. 18] – Missbräuchliche Mehrfachabmahnung; BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 19/14, GRUR 2016, 176 Rn. 70 = WRP 2016, 57 – Tauschbörse I; Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 48/15, GRUR 2016, 1280 Rn. 61 = WRP 2017, 79 – Everytime we touch; kritisch hierzu Staudinger/Rieble, BGB [2020], Vorbemerkung zu §§ 677 ff. Rn. 295 mwN). Die Kehrseite dessen ist ein Aufwendungsersatzanspruch des Abmahnenden für seine mit einer berechtigten Abmahnung verbundenen Rechtsverfolgungskosten aus §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB (vgl. grundlegend BGHZ 52, 393, 399 [juris Rn. 13] – Fotowettbewerb; für das Urheberrecht BGH, GRUR 2016, 1280 Rn. 58 – Everytime we touch), der jedoch durch die Kodifizierung spezialgesetzlicher Aufwendungsersatzansprüche im Wettbewerbsrecht (§ 13 Abs. 3 UWG nF/§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG aF) und im Urheberrecht (§ 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG) seine Bedeutung verloren hat (vgl. Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 5. Aufl., § 97a UrhG Rn. 1). Im Fall einer unberechtigten Abmahnung hat der Bundesgerichtshof die Annahme einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag bislang verneint, weil sie weder auf die Erfüllung einer Pflicht des Abgemahnten im Sinne des § 679 BGB hinwirken kann noch dem mutmaßlichen Willen des Abgemahnten entspricht (vgl. BGH, GRUR 1995, 167, 169 [juris Rn. 29] – Kosten bei unbegründeter Abmahnung, mwN).
57
cc) Hieran ist festzuhalten. Die Abmahnung des Rechtsinhabers gegenüber dem Inhaber eines Internetanschlusses, der für die über diesen begangene Urheberrechtsverletzung nicht verantwortlich ist, stellt auch mit Blick auf die in der Abmahnung enthaltene Informationsverschaffung keine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag dar.
58
(1) Es kann offenbleiben, ob der Rechtsinhaber hierbei mit Fremdgeschäftsführungswillen tätig wird.
59
Zwar steht für diesen bei der Abmahnung des Inhabers eines Internetanschlusses, über den eine Urheberrechtsverletzung begangen worden ist, das eigene Geschäft im Vordergrund, den Täter der Urheberrechtsverletzung ausfindig zu machen und seinen Unterlassungsanspruch außergerichtlich durchzusetzen. Die Abmahnung ist auch in dieser Konstellation das gebotene Mittel der Sachverhaltsaufklärung für den Rechtsinhaber, weil ihr die Funktion eines nachdrücklichen Auskunftsverlangens zukommt, die den Anschlussinhaber – im Vergleich zu einer schlichten Anfrage mit der Bitte um Informationserteilung – eher zur zügigen Auskunftserteilung über andere Nutzer des Anschlusses veranlassen wird (vgl. BGH, GRUR 2018, 914 Rn. 21 bis 23 – Riptide).
60
Jedoch macht die Revision im Ausgangspunkt mit Recht geltend, dass der Rechtsinhaber den Anschlussinhaber mit der Abmahnung über die urheberrechtsverletzende Nutzung seines Anschlusses in Kenntnis setzt. Diese Information betrifft auch dann den Rechts- und Interessenkreis des Anschlussinhabers, wenn er nicht für diese Nutzung verantwortlich ist. Im Falle eines Rechtsstreits über die bereits begangene Urheberrechtsverletzung verbleibt ihm – soweit er seiner sekundären Darlegungslast für die Entkräftung der tatsächlichen Vermutung seiner Täterschaft nicht genügt (§ 138 Abs. 3 ZPO) – ein zivilrechtliches Haftungs- und Kostenrisiko. Darüber hinaus wird der Anschlussinhaber aufgrund der in der Abmahnung enthaltenen Information in die Lage versetzt, die weitere Begehung gleichartiger Urheberrechtsverletzungen durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden. Damit kann er der Gefahr weiterer – wenn auch unbegründeter – zivilrechtlicher Inanspruchnahme oder sogar strafrechtlicher Ermittlungen, etwa wegen des Verdachts der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke nach § 106 Abs. 1 UrhG, entgegenwirken (vgl. Röß, NJW 2019, 1983, 1984 f.; aA Hofmann, GRUR-Prax 2020, 355 f.).
61
(2) Unabhängig davon liegt der Erhalt einer Abmahnung nicht im objektiven Interesse des nicht verantwortlichen Anschlussinhabers.
62
An der durch die Abmahnung eröffneten Gelegenheit, den Abmahnenden klaglos zu stellen, ohne dass die wesentlich höheren Kosten eines Gerichtsverfahrens anfallen, hat der Anschlussinhaber typischerweise kein Interesse, wenn er nicht Schuldner eines Unterlassungsanspruchs ist. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt sein Prozessrisiko wegen der bereits begangenen Urheberrechtsverletzung – wie der Streitfall zeigt – nur dann vollständig, wenn er sich auch hinsichtlich der Folgeansprüche auf Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten unterwirft, ohne insoweit Schuldner zu sein.
63
Auch die theoretische Möglichkeit, dass der Anschlussinhaber einen Rechtsstreit wegen unzureichender Erfüllung seiner sekundären Darlegungslast verliert, begründet für sich genommen kein objektives Interesse am Erhalt einer Abmahnung. Nichts Anderes gilt für die – letztlich spekulative – Annahme, die in der Abmahnung liegende Informationsverschaffung ermögliche dem Anschlussinhaber, künftige Urheberrechtsverletzungen über seinen Anschluss zu unterbinden. Eine dahingehende Pflicht bestand schon nach dem im Streitfall maßgeblichen § 8 TMG aF im Regelfall nicht und ist auch künftig wegen der Haftungsbefreiung des Anschlussinhabers nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 TMG (vgl. Rn. 50 bis 52) ausgeschlossen.
64
Das Berufungsgericht hat keine von dieser typischen Interessenlage abweichenden Feststellungen getroffen, und die Revision rügt auch nicht, dass es relevanten Sachvortrag der Klägerin übergangen habe.
65
(3) Danach erfordert der Streitfall keine Entscheidung, inwieweit die Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag durch die spezialgesetzliche Vorschrift des § 97a UrhG verdrängt werden.
66
Nach § 97a Abs. 3 UrhG besteht ein Aufwendungsersatzanspruch des Rechtsinhabers für eine berechtigte Abmahnung, die den Anforderungen des § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG genügt. Diese Regelung kodifiziert den zuvor aus den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag hergeleiteten Aufwendungsersatzanspruch für die mit einer berechtigten Abmahnung verbundenen Rechtsverfolgungskosten und begrenzt diesen Anspruch bei der Verfolgung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen gegenüber privaten Rechtsverletzern unter bestimmten Voraussetzungen der Höhe nach (zur Entstehungsgeschichte vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, BT-Drucks. 16/5048, S. 48 f.; Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken, BT-Drucks. 17/13057, S. 10 f. und 28 f.). In seinem Anwendungsbereich geht der Aufwendungsersatzanspruch aus § 97a Abs. 3 UrhG daher dem aus §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB als speziellere Regelung vor (vgl. J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., § 97a UrhG Rn. 76; Specht in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 97a Rn. 1; Kefferpütz in Wandtke/Bullinger aaO § 97a UrhG Rn. 1 und 49).
67
Da im Streitfall bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag nicht erfüllt sind, kann offenbleiben, ob die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag im Bereich der urheberrechtlichen Abmahnung anwendbar sind, soweit die in § 97a Abs. 3 UrhG getroffenen Regelungen dadurch nicht unterlaufen werden (befürwortend Röß, NJW 2019, 1983, 1984; nicht generell ausschließend auch Wimmers in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., § 97a UrhG Rn. 47; jurisPK.BGB/Gregor, 9. Aufl., § 683 Rn. 42).
68
4. Auch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB steht der Klägerin im Streitfall kein Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung ihrer Prozesskosten zu. Eine solche Haftung des zu Unrecht Abgemahnten erscheint zwar nicht generell ausgeschlossen (vgl. hierzu auch Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 12 Rn. 11.78 mwN; LG Frankfurt, ZUM-RD 2020, 75 [juris Rn. 72 ff.]). Sie wird jedoch entgegen der Ansicht der Revision nicht allein durch die unterbliebene Nennung des wahren Täters vor der gerichtlichen Inanspruchnahme begründet.
69
a) Ein Unterlassen kann die guten Sitten nur dann verletzen, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht oder einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als “anständig” Geltenden verwerflich machen (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 – VI ZR 536/15, NJW 2017, 250 Rn. 16 mwN). Solche Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; die Revision rügt auch nicht, dass insoweit Tatsachenvortrag übergangen worden sei.
70
b) Zudem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte den erforderlichen Schädigungsvorsatz hatte, also die Schädigung der Klägerin vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen, jedenfalls aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Insoweit genügt es nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen oder sie sich ihm sogar hätten aufdrängen müssen; in einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt (vgl. BGH, NJW 2017, 250 Rn. 25 mwN). Soweit die Revision meint, für den Beklagten sei ohne weiteres erkennbar gewesen, dass ein erhebliches Risiko bestanden habe, die Klägerin werde die von ihr verschiedentlich angedrohte Klage erheben, weiter sei absehbar gewesen, dass diese Klage abzuweisen sein würde, lässt dies keinen Schluss auf einen Willen des Beklagten zur Schädigung der Klägerin zu.
71
c) Keiner Entscheidung bedarf im Streitfall daher die Frage, ob und inwieweit ein Anspruch aus § 826 BGB in anderen Konstellationen eingreift, etwa wenn der zu Unrecht Abgemahnte wissentlich falsche Angaben gegenüber dem Abmahnenden macht.
72
5. Entgegen der Ansicht der Revision verlangt das Unionsrecht nicht die Anerkennung einer gesetzlichen Sonderverbindung, die unter Berücksichtigung von Treu und Glauben dem Anschlussinhaber nach Abmahnung eine vorprozessuale Aufklärungspflicht zur Benennung der weiteren Anschlussnutzer oder des wahren Täters auferlegt. Den unionsrechtlichen Anforderungen wird durch die dem Anschlussinhaber im Prozess im Rahmen der sekundären Darlegungslast auferlegte Erklärungspflicht genügt, bei deren Nichterfüllung er als Täter gilt (§ 138 Abs. 3 ZPO).
73
a) Die Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums fordert keine Pflicht zur vorprozessualen Auskunft des privaten WLAN-Betreibers.
74
aa) Der Unionsgesetzgeber hat sich beim Erlass der Richtlinie 2004/48/EG für eine Mindestharmonisierung in Bezug auf die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im Allgemeinen entschieden (EuGH, Urteil vom 9. Juli 2020 – C-264/19, GRUR 2020, 840 Rn. 36 = WRP 2020, 1174 – Constantin Film Verleih; vgl. auch EuGH, Urteil vom 12. Juni 2019 – C-705/17, GRUR 2020, 52 Rn. 36 = WRP 2019, 1563 – Hansson [Roslags Punsch/ROSLAGSÖL]). Diese Harmonisierung ist in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie auf klar umschriebene Auskünfte beschränkt (EuGH, GRUR 2020, 840 Rn. 36 – Constantin Film Verleih). Gemäß Art. 8 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, den Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums einen weitergehenden Auskunftsanspruch einzuräumen; eine Verpflichtung hierzu besteht allerdings nicht.
75
Der Bundesgesetzgeber hat sich bei der Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG auf die mit der Richtlinie verfolgte Mindestharmonisierung beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 – I ZR 153/17, juris Rn. 19 f. – YouTube-Drittauskunft II). Danach kann der Rechtsinhaber aufgrund der IP-Adresse, die beim Herunterladen einer Datei in einer Tauschbörse übermittelt wird, mit Hilfe seines Auskunftsanspruchs nach § 101 Abs. 2, 3 und 9 UrhG zwar den Inhaber des Internetanschlusses in Erfahrung bringen, über den die Urheberrechtsverletzung begangen worden ist. Ein Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegen den Anschlussinhaber – oder jedenfalls eine durch Schadensersatzansprüche bewehrte Aufklärungspflicht des Anschlussinhabers – über die Nutzung eines Internetanschlusses zum Zeitpunkt der Begehung einer Urheberrechtsverletzung besteht nach § 101 UrhG aber nicht. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift kommt mit Blick auf die Absicht des Gesetzgebers, insoweit allein die Vorgaben der Richtlinie umzusetzen, mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 – I ZR 153/17, juris Rn. 29 – YouTube-Drittauskunft II). Dies schließt jedoch nicht aus, dass der Gesetzgeber eine solche Regelung – unter Beachtung der unionsrechtlichen Interessenabwägung (vgl. EuGH, GRUR 2020, 840 Rn. 39 – Constantin Film Verleih) – schafft.
76
bb) Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt auch der zur Umsetzung von Art. 6 der Richtlinie 2004/48/EG in § 101a Abs. 1 UrhG geregelte Vorlage- und Besichtigungsanspruch des Verletzten gegenüber demjenigen, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als Verletzer einer Urheberrechtsverletzung verdächtig ist, nicht die Begründung eines Auskunftsanspruchs gegen den Anschlussinhaber im Wege richterlicher Rechtsfortbildung. Angesichts der nicht fernliegenden Möglichkeit, dass ein Internetanschluss von mehreren Personen genutzt wird, kann ohne weitere Anhaltspunkte nicht von einem hinreichenden Verdacht einer Begehung der Verletzungshandlung durch den Anschlussinhaber ausgegangen werden. Ein Wertungswiderspruch zu der im Prozess bestehenden tatsächlichen Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers entsteht dadurch nicht, weil diese auf den Fall beschränkt ist, dass zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten (vgl. Rn. 48).
77
b) Eine Zusammenschau mit der von der Revision angeführten Bestimmung in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums fordert gleichfalls nicht das Bestehen einer vorprozessualen Aufklärungspflicht des Anschlussinhabers mit der Folge eines Schadensersatzanspruchs im Falle ihrer Nichterfüllung (aA Röß, NJW 2019, 1983, 1986; wohl auch AG Köln, ZUM-RD 2020, 41, 44 [juris Rn. 23]).
78
aa) Nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG sehen die Mitgliedstaaten bei Verletzungen der in der Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten angemessene Sanktionen und Rechtsbehelfe vor und treffen alle notwendigen Maßnahmen, um deren Anwendung sicherzustellen. Die betreffenden Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Darüber hinaus stellen die Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 3 dieser Richtlinie sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden.
79
Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2004/48/EG müssen die aufgrund der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe fair und gerecht sein, dürfen außerdem nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen. Gemäß Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie müssen sie darüber hinaus wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so angewendet werden, dass die Einrichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist. Die Mitgliedsstaaten stellen nach Art. 11 Satz 3 dieser Richtlinie ferner sicher, dass die Rechtsinhaber eine Anordnung gegen Mittelspersonen beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden.
80
bb) Diesen Anforderungen genügen die Regelungen der §§ 97 ff. UrhG unter Berücksichtigung der Grundsätze zur sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers im Prozess, bei deren Nichterfüllung er für die über seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist. Es ist Sache der nationalen Gerichte zu prüfen, ob und inwieweit das betreffende nationale Recht Mittel, Verfahren oder Rechtsbehelfe enthält, die es ihnen ermöglichen, die Erteilung der erforderlichen Auskünfte anzuordnen, mit denen sich die Urheberrechtsverletzung und die Identität des Zuwiderhandelnden feststellen lässt (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 – C-580/13, GRUR 2015, 894 Rn. 42 = WRP 2015, 1078 – Coty Germany; Urteil vom 18. Oktober 2018 – C-149/17, GRUR 2018, 1234 Rn. 54 = WRP 2018, 1438 – Bastei Lübbe). Dabei genügt es, wenn die Rechtsinhaber über einen wirksamen Rechtsbehelf verfügen können, der es bei fehlender Offenlegung des Täters ermöglicht, die zivilrechtliche Haftung des Inhabers des betreffenden Internetanschlusses feststellen zu lassen (EuGH, GRUR 2018, 1234 Rn. 53 – Bastei Lübbe). Nur das völlige Entfallen von Rechtsbehelfen des Rechtsinhabers gegen Mittelspersonen verstieße gegen Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG und den grundrechtlich vorgesehenen Schutz des geistigen Eigentums (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. November 2015 – I ZR 174/14, BGHZ 208, 82 Rn. 34 – Störerhaftung des Access-Providers; BGHZ 219, 276 Rn. 46 – Dead Island, jeweils mwN).
81
cc) Der Umstand, dass mit der fehlenden Pflicht zur vorprozessualen Auskunft Verzögerungen, Prozessrisiken und Kosten des Rechtsinhabers verbunden sein können, führt – anders als die Revision meint – zu keiner anderen Beurteilung (aA Röß, NJW 2019, 1983, 1986). Der Unionsgesetzgeber hat – wie ausgeführt (Rn. 74) – bewusst von einer generellen Auskunftspflicht privater WLAN-Betreiber abgesehen und damit auch insoweit die mit jeder Rechtsdurchsetzung verbundenen Risiken und Kosten für die Rechtsinhaber in Kauf genommen. Überdies kann der Rechtsinhaber vom Täter der Urheberrechtsverletzung gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG im Regelfall Ersatz der Kosten der Rechtsverfolgung gegenüber dem Anschlussinhaber verlangen, weil es sich um notwendige Kosten der Sachverhaltsaufklärung handelt (vgl. dazu im Einzelnen BGH, GRUR 2018, 914 Rn. 15 bis 22 – Riptide). Dass sich ein solcher Anspruch im Einzelfall möglicherweise nicht realisieren lässt, steht der generellen Wirksamkeit dieses Rechtsbehelfs nicht entgegen.
82
c) Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist danach nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 – C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 – Cilfit ua.; Urteil vom 1. Oktober 2015 – C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 – Doc Generici, mwN). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist.
83
D. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Koch     
      
Schaffert     
      
Pohl   
      
Schmaltz     
      
Odörfer     
      
Berichtigungsbeschluss vom 17. Februar 2021
Das Urteil vom 17. Dezember 2020 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:
In Rn. 3 Zeile 2 und Rn. 11 Zeile 7 muss es jeweils “984,60 €” statt “984,50 €” heißen.
Koch     
      
Feddersen     
      
Pohl   
      
Schmaltz     
      
Odörfer     
      


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