IT- und Medienrecht

Urteilsberichtigung

Aktenzeichen  18 U 5833/19

Datum:
19.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 32435
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 319

 

Leitsatz

Verfahrensgang

18 U 5833/19 2020-03-17 Endurteil OLGMUENCHEN OLG München

Tenor

Das Endurteil des Oberlandesgerichts München – 18. Zivilsenat – vom 17.03.2019 wird im Tenor dahin berichtigt, dass der Ausspruch zu Ziffer I am Ende um folgenden Halbsatz ergänzt wird:
„Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Pkws VW Sharan 2.0 l TDI, FIN: …, an die Beklagte“

Gründe

Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen im Sinne von § 319 ZPO vor. Wie der Senat in den Gründen des Urteils unter Ziffer II 3 im Einzelnen ausgeführt hat, steht der Klägerin der zuerkannte Schadensersatz in Höhe von 15.578,22 € nur Zug um Zug gegen Übereignung des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs an die Beklagte zu. Die Zugum-Zug-Leistung wurde versehentlich in den Ausspruch zu Ziffer I nicht aufgenommen.

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