Aktenzeichen XI ZR 188/09
§ 675a BGB
§ 675d BGB
§ 4 UKlaG
Art 7 Abs 1 EWGRL 13/93
Art 7 Abs 2 EWGRL 13/93
Verfahrensgang
vorgehend OLG Frankfurt, 27. Mai 2009, Az: 17 U 43/09, Urteilvorgehend LG Frankfurt, 9. Dezember 2008, Az: 2/18 O 119/08
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Der Kläger ist ein auf bankrechtlichen Verbraucherschutz spezialisierter Verbraucherschutzverband und als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte ist eine Sparkasse.
2
Der Kläger nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, ihm auf Verlangen unentgeltlich mittels Email, Fax oder Briefpost ihr aktuelles vollständiges Preis- und Leistungsverzeichnis zur Verfügung zu stellen.
3
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der – vom Berufungsgericht zugelassenen – Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.