IT- und Medienrecht

Verjährung eines Kostenerstattungsanspruchs betreffend die Fertigung eines Abschlussschreibens

Aktenzeichen  2 HK O 4/17

Datum:
26.4.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
GRUR-RS – 2017, 108559
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO ZPO § 167, § 271

 

Leitsatz

1. Die Kosten für das Aufforderungsschreiben zur Abgabe der Abschlusserklärung werden fällig mit Datum des Aufforderungsschreibens, es sei denn, die Parteien vereinbaren Abweichendes. Gibt der Unterlassungsschuldner die Abschlusserklärung ab, obwohl er zuvor erklärt hatte, keine Abschlusserklärung abzugeben, fehlt es jedenfalls an einer abweichenden Vereinbarung. (Leitsatz des Einsnders) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die in Wettbewerbssachen geltende Verjährungsfrist von sechs Monaten gilt auch für die Geltendmachung von Kosten für die Fertigung eines Abschlussschreibens. Sie beginnt grundsätzlich mit dem Datum, den das Abschlussschreiben trägt. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.531,90 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet, weil der klägerische Anspruch jedenfalls verjährt ist.
a) Allgemein gilt in Wettbewerbssachen eine Verjährungsfrist von sechs Monaten (vgl. BGH-Urteil vom 26.09.1991, I ZB 199/89 = GRUR 1992/176).
Diese Entscheidung bezog sich auf geltend gemachte Abmahnkosten, ist jedoch nach Auffassung des Gerichts auch auf Kosten für die Fertigung eines Abschlussschreibens anzuwenden. Entscheidend für die Verjährungsfrist ist das Sachgebiet, bzgl. dessen der Anspruch geltend gemacht wird. Der Anspruch betrifft somit, auch wenn er auf Geschäftsführung ohne Auftrages gestützt wird, einen wettbewerbsrechtlichen Zusammenhang und unterfällt damit der kurzen Verjährungsfrist des UWG.
b) Beginn der Verjährung
Beginn der Verjährungsfrist ist der 13.01.2016, da das Abschlussschreiben dieses Datum aufweist.
Der Anspruch der Klägerin war somit ab diesem Zeitpunkt fällig, wobei die Fälligkeit nicht durch die Fristsetzung in dem Schreiben zum 13.01.2016 zum 22.01.2016 hinausgeschoben wurde. Grundsätzlich ist ein Anspruch gemäß § 271 ZPO sofort fällig, außer die Parteien vereinbaren etwas anderes. Eine einseitige Fristsetzung schiebt die Fälligkeit nicht hinaus. (Palandt 76. Auflage, Randnummer 6 zum § 271 BGB).
Eine solche Vereinbarung ist jedoch nicht vorgetragen, wobei die Beklagtenseite schon vor dem 13.01.2016 nämlich mit E-Mail vom 04.01.2016 eine Abgabe der Abschlusserklärung ablehnte.
Die Klägerseite hätte auch bereite zu diesem Zeitpunkt davon Kenntnis nehmen müssen, dass die Beklagtenseite die Abgabe einer Abschlusserklärung ablehnte. Auch wenn die Kanzlei der Klägerseite zum 04.01.2016 geschlossen war, so musste für eine ausreichende Vertretung gesorgt werden. Falls dies nicht der Fall war, liegt insoweit grob fahrlässiges Handeln vor und damit eine grob fahrlässige Unkenntnis, die einer Kenntnis gleichzustellen ist.
c) die Zustellung des Mahnbescheides an die Beklagtenseite erfolgte am 21.07.2016, sodass die Verjährungszeit abgelaufen war. Dies ergibt sich auch dann, wenn man den Zustellungszeitpunkt gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides beim Amtsgericht zurückbezieht.
Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides ging am 15.07.2016 beim Gericht ein, sodass auch, bei Berücksichtigung des Eingangsdatums des Mahnbescheidantrages Verjährung eingetreten ist.
Die Klage ist somit, weil die Beklagte zu Recht der Einrede der Verjährung geltend macht, abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708, 711 ZPO


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