IT- und Medienrecht

Verlängerung eines Bauvorbescheids

Aktenzeichen  M 8 K 17.1084

Datum:
17.9.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 24953
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 71 S. 3, S. 4

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vorläufig vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1. Die Entscheidung konnte vorliegend ohne weitere mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten sich mit dem Übergang ins schriftliche Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
2. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die streitgegenständliche Verlängerung des Vorbescheids vom 9. Dezember 2013 mit Bescheid vom 14. Februar 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
2.1 Gemäß Art. 71 Satz 3 Bayerische Bauordnung (BayBO) kann ein positiver Bauvorbescheid auf schriftlichen Antrag um bis zu zwei Jahre verlängert werden. Nach Art. 71 Satz 4 BayBO gilt die Vorschrift des Art. 68 Abs. 1 BayBO hierbei entsprechend. Daraus ist zu folgern, dass bei der Verlängerung eines Vorbescheids ebenso wie bei dessen Erteilung dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen dürfen, die im Vorbescheidsverfahren zu prüfen sind. Maßgeblich für die Verlängerungsentscheidung ist daher die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Verlängerung (vgl. BayVGH, U.v. 30.4.1993 – 1 B 91.2198 – NVwZ 1994, 307).
2.2 Die Verlängerung des Vorbescheids ist rechtmäßig, da dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im Prüfprogramm nach Art. 60 BayBO enthalten sind, entgegenstehen.
Die hier nur noch streitgegenständlichen Antworten zu den Vorbescheidsfragen 1.1 und 4.1 im Vorbescheid vom 9. Dezember 2013 sind rechtmäßig; dies ist rechtskräftig festgestellt. Zur Vermeidung von Wiederholung wird entsprechend § 117 Abs. 3 und 5 VwGO auf die Ausführungen in den Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Juli 2017 (2 B 17.824 – juris) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2018 (4 B 63.17 – juris) Bezug genommen.
Eine Änderung der Sach- und Rechtslage zwischen dem Erlass des Vorbescheids und dessen Verlängerung, welche zur Rechtswidrigkeit der Antworten auf die Fragen 1.1 und 4.1 führen würde, ist weder ersichtlich noch ist eine solche von der Klägerin vorgetragen worden.
3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich somit selbst einem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung er-folgt gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

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