Aktenzeichen I ZR 130/08
§ 95 UrhG
§ 97 Abs 1 UrhG 1995
§ 242 BGB
Verfahrensgang
vorgehend OLG Hamm, 24. Juni 2008, Az: 4 U 25/08, Urteilvorgehend LG Bochum, 13. Dezember 2007, Az: 8 O 311/07, Urteil
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Juni 2008 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 13. Dezember 2007 teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die am 29. Juni 2007 auf der Webpräsenz … generierten Werbeerlöse sowie die erteilten Auskünfte durch Abrechnungen zu belegen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Die Beklagte betreibt unter … ein Internetportal, auf dem sie Nachrichten und Werbung verbreitet. Auf diesem Internetportal veröffentlichte sie am 29. Juni 2007 ein Video, das den tödlichen Fallschirmsprung des Politikers Jürgen Möllemann am 5. Juni 2003 zeigte.
2
Der Kläger hat behauptet, er habe sich an Bord des Flugzeugs befunden, aus dem Jürgen Möllemann am 5. Juni 2003 abgesprungen sei und habe den Videofilm hergestellt. Für die am 29. Juni 2007 von der Beklagten erzielten Werbeeinnahmen sei die öffentliche Wiedergabe des Videofilms an diesem Tag mitursächlich gewesen. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe das ihm an der Bildfolge zustehende Schutzrecht schuldhaft verletzt und sei deshalb zur Auskunft über die von ihr erzielten Werbeeinnahmen verpflichtet. Die Auskunft benötige er, um seinen Schadensersatzanspruch zu berechnen.
3
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die am 29. Juni 2007 auf der Webpräsenz … in den einzelnen Werbeformen (ContentAd in Artikel, Content klein auf Bühne, ContentAd groß auf Bühne, LayerAd, PopUp, PopUnder, Fullbanner, XXL-Banner, Interstitial/Superstitial, Skyscraper, Wallpaper, TandemAd, Sonderwerbeformen) generierten Werbeerlöse sowie die erteilten Auskünfte durch Abrechnungen zu belegen.
4
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, ihr seien die Rechte, die Bildfolge öffentlich zugänglich zu machen, von einer konzernangehörigen Gesellschaft eingeräumt worden, die die Nutzungsrechte von Rainer L. erworben habe. Zwischen der an einem bestimmten Tag geschalteten Werbung und dem Sendeinhalt bestehe kein Zusammenhang.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt (OLG Hamm ZUM 2009, 159).
6
Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.