IT- und Medienrecht

Verstoß gegen Transparenzgebot durch irreführende Anzeige für Rabattaktion

Aktenzeichen  2 O 343/15

Datum:
18.1.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
GRUR-RS – 2016, 102354
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
UKlaG § 2 Abs. 1 S. 1, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 4
UWG § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 4, § 8 Abs. 3 Nr. 3

 

Leitsatz

Das Bewerben einer Rabattaktion im Rahmen eines Printmediums ist aufgrund eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot unlauter, wenn sich Ausnahmen von der Rabattaktion – wie in der Printwerbung angegeben – nur aus der Internetseite des Werbenden ergeben.  (Rn. 16) (red. LS Dirk Büch)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – jeweils zu vollziehen an den Geschäftsführern der Komplementärin – es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern in einer Anzeige mit der Aussage, es gäbe einen Rabatt in einer bestimmten prozentualen Höhe auf bestimmte Produktgruppen, zu werben, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:
“19% MwSt. GESCHENKT AUF MÖBEL, KÜCHEN UND MATRATZEN
“+5% EXTRARABATT“, ohne in der Anzeige selbst die jeweils tatsächlich von der Rabattierung ausgenommenen Warengruppen aufzuführen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die zulässige Klage ist begründet.
1. Aufgrund der gesetzlichen Zielsetzung in §§ 1 und 3 UWG sind die hier einschlägigen Normen des UWG als Verbraucherschutzgesetze gemäß § 2 I UKlaG anzusehen. Der Kläger ist als ein in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verein auch anspruchsberechtigt (§ 3 I 1 Nr. 1 UKlaG).
2. Der Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 2 I 1, 3 I 1 Nr. 1, 4 UKlaG in Verbindung mit §§ 8 III Nr. 3, 3 I, 4 Nr. 4 UWG, weil die inkriminierte Werbung gegen das Transparenzgebot verstößt und deshalb unlauter ist. Denn die sehr umfangreichen Einschränkungen des in auffälliger Weise angekündigten Preisnachlasses sind nicht hinreichend deutlich nachvollziehbar, weil sie für die potentiellen Kunden erst ersichtlich werden, wenn diese mit geeigneten elektronischen Geräten über die angegebene Internetadresse eine Homepage aufgerufen und dort die nötigen Informationen gefunden haben (sog. Medienbruch).
Dies gilt vor allem deshalb, weil die Beklagte – auch im hiesigen Geschäftsbereich – unter Verwendung derartiger Anzeigen mit erheblicher Penetranz wirbt und sich dann vor Ort regelmäßig herausstellt, dass nahezu alle ernsthaft in Frage kommenden Artikel von einer der vielen Ausnahmen erfasst sind. Diese Ausnahmen müssen deshalb, wie es in früheren Anzeigen der Beklagten der Fall war, bereits in den Anzeigen selbst detailliert mit aufgeführt werden. Dass dies die beabsichtigte Anlockfunktion der Anzeigen auf ein vernünftiges Maß beschränkt, entspricht dem Willen des Gesetzgebers und ist von der Beklagten deshalb hinzunehmen.
Ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme, ist darauf hinzuweisen, dass die streitgegenständlichen Anpreisungen außerdem zum Teil falsch und irreführend sind. Denn die Beklagte „schenkt“ den Kunden nicht die 19% Mehrwertsteuer. Vielmehr entsteht diese Steuer auf den bereits verminderten Preis und ist dann sehr wohl von den Kunden zu bezahlen.
Weitergehende Ausführungen sind zu den bisherigen Argumentationen der Beklagten nicht veranlasst. Denn über die hier streitgegenständliche Werbung ist bereits in dem Eilverfahren im Sinne des Klägers entschieden worden, und das Berufungsurteil ist rechtskräftig geworden. Das erkennende Gericht macht sich die diesbezüglichen Ausführungen des OLG Bamberg in dessen Endurteil vom 18.02.2015 (Az.: 3 U 210/14, Anlage K 10) in vollem Umfange zu eigen, weil von ihnen abzugehen keine Veranlassung vorliegt.
Mit ihrem nun hier noch vorgebrachten Einwande, der BGH habe in seinem Urteil vom 18.12.2014 (Az.: I ZR 129/13, NJW 2015, 2263) sogar eine Werbung mit objektiv unzutreffenden Aussagen für zulässig gehalten, kann die Beklagte nicht zu einem Erfolge gelangen. Hierfür kann dahinstehen, wie eine solche Entscheidung mit dem eindeutigen, auf umfassenden Verbraucherschutz gerichteten Willen des Gesetzgebers in Einklang stehen soll. Jedenfalls ist diese Entscheidung nicht einschlägig, weil sie sich nicht mit dem hier maßgeblichen Transparenzgebot befasst, sondern ausschließlich mit dem Verbot irreführender Werbung (§§ 8 III Nr. 3, 5 I 2 Nr. 2 UWG). Auf dieses aber kommt es im gegebenen Falle nicht mehr an.
Zutreffend weist die Beklagte jetzt noch darauf hin, dass unter anderem die Vorschriften des §§ 4 und 5a UWG mit Wirkung vom 10.12.2015 neu gefasst worden sind. Hieraus lässt sich für die Beklagte aber nichts herleiten, weil damit im Ergebnis nicht das Schutzniveau des Gesetzes abgesenkt worden ist. Vielmehr wurde ausweislich der Gesetzesbegründung lediglich der Wortlaut der Vorschriften den in der Richtlinie 2005/29 EG enthaltenen Regelungen angepasst.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.
III.
Die endgültige Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO, §§ 39 I, 40, 62, 63 II 1 GKG. Hierzu wird auf die Festsetzung aus dem Verfahren über die einstweilige Verfügung Bezug genommen (10.000,00 €) und davon ausgegangen, dass damit der Wert von 1/3 der Hauptsache festgesetzt worden ist. Entgegen der Ansicht der Beklagtenpartei ist es unerheblich, in welcher Höhe s i e das klägerische oder ihr eigenes Interesse beziffert.


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