IT- und Medienrecht

VI ZR 575/20

Aktenzeichen  VI ZR 575/20

Datum:
20.7.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:200721UVIZR575.20.0
Normen:
§ 249 BGB
Spruchkörper:
6. Zivilsenat

Leitsatz

Verlangt der geschädigte Fahrzeugkäufer in einem sog. Dieselfall vom Fahrzeughersteller Schadensersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises und hat er im Wege der Vorteilsausgleichung das erworbene Fahrzeug Zug um Zug an den Fahrzeughersteller herauszugeben und zu übereignen, tritt im Fall des Weiterverkaufs im Rahmen der Vorteilsausgleichung der erzielte marktgerechte Verkaufserlös an die Stelle des herauszugebenden und zu übereignenden Fahrzeugs.

Verfahrensgang

vorgehend OLG Köln, 26. März 2020, Az: 7 U 167/19, Urteilvorgehend LG Bonn, 3. Juni 2019, Az: 9 O 389/18, Urteil

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. März 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung der Vorinstanzen wird – angesichts der teilweisen Klagerücknahme in der Revisionsinstanz – wie folgt geändert: Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 52 % und die Beklagte zu 48 %. Die Kosten der zweiten Instanz tragen die Klägerin zu 61 % und die Beklagte zu 39 %.
Die bis zum 3. Dezember 2020 entstandenen Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 65 % und die Beklagte zu 35 %. Die danach entstandenen Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Klägerin nimmt den beklagten Kraftfahrzeughersteller wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung, die zu erhöhten Schadstoffemissionen führte, auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Die Klägerin erwarb am 2. Juni 2014 von einem Autohändler einen von der Beklagten hergestellten VW Touran 1.6 TDI mit einer Laufleistung von 19.030 km zu einem Kaufpreis von 19.790 €. Das Fahrzeug war mit einem Dieselmotor der Beklagten des Typs EA189 EU 5 ausgestattet. Die Steuerung des Motors erkannte, ob sich das Fahrzeug zur Messung der Schadstoffemissionen auf einem Prüfstand befand, und bewirkte in dieser Situation einen geringeren Stickoxidausstoß als im “Echtbetrieb” auf der Straße.
3
Während des laufenden Rechtsstreits, am 4. Februar 2019, veräußerte die Klägerin das Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 147.000 für einen marktgerechten Preis von 4.477 € an einen Dritten.
4
Die Klägerin hat den Rechtsstreit in Höhe von 4.477 € einseitig für erledigt erklärt. Im Übrigen hat sie in den Vorinstanzen beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.313 € (Kaufpreis abzüglich des Veräußerungserlöses) nebst Zinsen zu zahlen und sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen.
5
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 4.477 € erledigt sei, und die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, 6.299,50 € nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen und diese von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Zinsen abgeändert. Es hat der Klägerin Zinsen in Höhe von 4 % auf 19.790 € für die Zeit vom 3. Juni 2014 bis zum 11. Januar 2019 (Deliktszinsen) sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 14.791,26 € für die Zeit vom 12. Januar 2019 bis zum 4. Februar 2019 und auf 6.299,50 € seit dem 5. Februar 2019 zugesprochen. Die weitergehende Berufung der Klägerin und die auf vollständige Klageabweisung gerichtete Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen.
6
Mit ihrer vom Berufungsgericht beschränkt zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag insoweit weiter, als sie zur Zahlung von 6.299,50 € nebst Zinsen seit dem 5. Februar 2019 verurteilt worden ist. Soweit sich die Beklagte mit ihrer Revision außerdem gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Deliktszinsen für den Zeitraum vor dem 12. Januar 2019 gewandt hat, hat die Klägerin die Klage zwischenzeitlich mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen. Zudem hat die Klägerin ihre eigene Revision vor Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.


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