IT- und Medienrecht

Vollstreckung aus gerichtlichem Vergleich zu Gunsten der öffentlichen Hand

Aktenzeichen  Au 6 V 16.1258

Datum:
17.2.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 106 S. 1, § 168 Abs. 1 Nr. 3
VwVG VwVG § 11, § 13 Abs. 1, Abs. 5, Abs. 6 S. 1, S. 2

 

Leitsatz

1 Gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO kann aus einem gerichtlichen Vergleich iSd § 106 VwGO vollstreckt werden. Die Vollstreckung zu Gunsten der öffentlichen Hand richtet sich nach § 169 Abs. 1 VwGO. (redaktioneller Leitsatz)
2 Wird die Pflicht zu einer Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde den Pflichtigen durch ein Zwangsgeld zur Erfüllung anhalten (§ 11 VwVG). (redaktioneller Leitsatz)
3 Hat der Vollstreckungsschuldner seine Verpflichtungen trotz der bisher erfolgten Vollstreckung nicht erfüllt, ist er unter Fristsetzung und Androhung eines jeweils höheren Zwangsgelds nach § 11, § 13 Abs. 1 und Abs. 5, Abs. 6 S. 1 und S. 2 VwVG) erneut zur Erfüllung aufzufordern. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Dem Antragsgegner wird zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus Ziff. I Satz 1, Ziffer II Satz 4 und Satz 5, Ziffer III und Ziffer IV des gerichtlichen Vergleichs vom 18. April 2012 (Az. Au 6 K 11.838) eine Frist bis zum Ablauf des 30. April 2017 gesetzt.
II. Für den Fall,
dass der Antragsgegner der Verpflichtung aus Ziffer I Satz 1 aus dem gerichtlichen Vergleich vom 18. April 2012 nicht fristgerecht nachkommt, wird ein Zwangsgeld von 2.000,– EUR,
dass der Antragsgegner der Verpflichtung aus Ziffer II Satz 4 nicht fristgemäß nachkommt, ein Zwangsgeld von 1.000,- Euro,
dass der Antragsgegner der Verpflichtung aus Ziffer II Satz 5 nicht fristgemäß nachkommt, ein Zwangsgeld von 1.000,- Euro,
dass der Antragsgegner der Verpflichtung aus Ziffer III nicht fristgemäß nachkommt, ein Zwangsgeld von 2.000,– EUR,
dass der Antragsgegner der Verpflichtung aus Ziffer IV Satz 1 nicht fristgemäß nachkommt, ein Zwangsgeld von 2.000,- EUR,
dass der Antragsgegner der Verpflichtung aus Ziffer IV Satz 2 nicht fristgemäß nachkommt, ein Zwangsgeld von 1.000,- angedroht. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
III. Der Antragsgegner hat die Kosten des Vollstreckungsverfahrens zu tragen.
IV. Der Streitwert für das Vollstreckungsverfahren wird auf 9.000,– EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt als Vollstreckungsgläubiger die Androhung höherer als der durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. Januar 2016 (Az.: Au 6 V 15.1791) in Ziffer II. angedrohten und im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Mai 2016 (Az.: Au 6 V 16.410) in Ziffer I. festgesetzten und vom Antragsgegner auch bezahlten Zwangsgelder, um ihn als Vollstreckungsschuldner zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem am 18. April 2012 im Verfahren Au 6 K 11.838 geschlossenen gerichtlichen Vergleich i.S. des § 106 Satz 1 VwGO betreffend sein als Schrottlager benutztes Grundstück anzuhalten. Dieser Vergleich hat u.a. folgenden Inhalt:
„I. Der Kläger verpflichtet sich, die Lagerfläche vor dem Südgiebel der Lagerhalle so auszuführen, dass sie den mechanischen Ansprüchen des Lagerbetriebes und des Fahrverkehrs standhält und eine mechanische Reinigung der Oberfläche möglich ist. Dabei sind sich die Beteiligten darüber einig, dass die vorstehend beschriebene Befestigung nur in dem Bereich auszuführen ist, der in dem dem Vergleich als Anhang beigefügten Lageplan rot umgrenzt ist.
II. Der Kläger verpflichtet sich, einen neuen Zaun, der dauerhaft zu erhalten ist, mit einer Höhe von 1,80 m von der Süd-West-Ecke des Grundstücks ab zu errichten, so wie er in dem dem Vergleich beigefügten Lageplan grün eingezeichnet ist. Der Teilbereich des Grundstücks, den der Kläger bereits jetzt zur Zu- und Abfahrt benutzt, muss nicht eingezäunt werden. Dieser Teilbereich, der im beiliegenden Lageplan blau schraffiert dargestellt wird, muss nicht befestigt werden. Er darf jedoch nicht mehr zur Lagerung von Schrott, Abfällen und sonstigen Materialien verwendet werden. Derzeit dort gelagertes Material und Gegenstände müssen entfernt werden.
III. Der Kläger verpflichtet sich, die Lagerung von Altmetall auf die in Ziffer 4.11 des Vergleichsvorschlags des Landratsamtes * vom 24.11.2011 aufgeführten Fraktionen zu beschränken und in Containern/Boxen, soweit möglich, zu lagern.
IV. Der Kläger verpflichtet sich weiter, die obere Bodenschicht des derzeit bestehenden Lagerplatzes soweit abzutragen, bis ein Untergrund ohne sichtbare Abfalleinträge angetroffen wird. Dabei eventuell anfallendes kontaminiertes Material muss in Abstimmung mit dem Landratsamt ordnungsgemäß beprobt und entsorgt werden.
V. Der Kläger wird die vorstehenden Pflichten bis zum 1. November 2012 erfüllen.“
Mit Schriftsatz vom 24. November 2015, eingegangen bei Gericht am 4. Dezember 2015, beantragte das Landratsamt * für den Antragsteller, aus dem gerichtlichen Vergleich vom 18. April 2012 zu vollstrecken. Der Antragsgegner habe die Zusicherung aus Ziff. II des Vergleichs nur unvollständig ausgeführt, die Übrigen Verpflichtungen aus Ziff. I bis IV habe er bis heute nicht durchgeführt. Mit Schreiben vom 2. Juni 2015 sei er unter Fristsetzung zur Erfüllung seiner Verpflichtungen angehalten worden. Dem sei er nicht nachgekommen. Die Voraussetzungen für die Vollstreckung lägen somit vor. Es werde deshalb beantragt, den Vollstreckungsschuldner durch Zwangsgelder in Höhe von je 1.000 Euro zur Erfüllung der im gerichtlichen Vergleich vom 18. April 2012 unter Ziff. I bis IV übernommenen und dort näher beschriebenen Verpflichtungen anzuhalten. Die Frist zur Ausführung der Maßnahmen werde in das Ermessen des Gerichts gestellt.
Nach Anhörung des Antragsgegners forderte ihn das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg mit Beschluss vom 4. Januar 2016 (Az.: Au 6 V 15.1791) unter Fristsetzung bis zum 15. Februar 2016 bzw. zum 1. März 2016 zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vergleich auf und drohte ihm für den Fall, dass er diesen Verpflichtungen nicht fristgerecht nachkomme, je nicht eingehaltener Verpflichtung im Einzelnen bezifferte Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 4.500,– EUR an.
Mit Schreiben vom 8. März 2016 beantragte der Antragsteller im weiteren Verfahren, die angedrohten Zwangsgelder für fällig zu erklären und einzuziehen, da der Antragsgegner seinen Verpflichtungen nicht bzw. nicht vollständig nachgekommen sei. Nach Anhörung des Antragsgegners erklärte das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg mit Beschluss vom 23. Mai 2016 (Az.: Au 6 V 16.410) die im Einzelnen bezifferten Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 4.500,– EUR für fällig und setzte sie fest. Der Antragsgegner zahlte die Zwangsgelder (Mitteilung des Finanzamts * vom 19.7.2016).
Am 1. September 2016 beantragte der Antragsteller im vorliegenden Verfahren unter Vorlage von Fotos (VG-Akte Au 6 V 16.1258 Bl. 2 ff.), dem Antragsgegner wesentlich höhere Zwangsgelder anzudrohen, da dieser seinen Verpflichtungen immer noch nicht bzw. nicht vollständig nachgekommen sei. Eine Ortseinsicht am 18. August 2016 habe zu Ziffer I des Vergleichs vom 18. April 2012 ergeben, dass die Lagerfläche nicht befestigt worden sei; üppiger Grasbewuchs spreche gegen Arbeiten im Bodenbereich in den letzten Wochen. Zu Ziffer II Satz 1 wurde ausgeführt, ein Zaun sei errichtet, weise aber an der Westseite des Grundstücks noch eine Lücke über der niedrigen Mauer des Nachbargrundstücks auf, die für größere Kinder einen Zutritt zum Grundstück nicht ausschließe; der Zaun selbst sei nun mit einer Kette verschlossen. Zu Ziffer II Satz 5 wurde ausgeführt, auf der als Zu- und Abfahrtsfläche zu nutzenden Fläche sei der gelbe Bagger nach wie vor noch vor der umzäunten Lagerfläche abgestellt, seine Doppelräder hinten seien platt und möglicherweise verliere er Öl. Zudem seien vor dem Zaun ein Elektromotor, ein angerostetes Stahlblechkonstrukt und eine graue mit Abfällen gefüllte Kiste abgestellt. Zu Ziffer III wurde ausgeführt, der Antragsgegner habe seine Lagerung vergleichswidrig nicht beschränkt, sondern lagere Abfall weiterhin mehr oder weniger in einem chaotischen Durcheinander; Container und Boxen kämen nicht überwiegend zum Einsatz. Der in Ziffer IV vereinbarte Bodenabtrag könne nicht festgestellt werden, auch spreche der Grasbewuchs dagegen.
Auf gerichtliche Bitte hin führte der Antragsteller ein Gespräch mit dem Antragsgegner (Aktenvermerk vom 21.9.2016); anschließend widersprach der Antragsgegner dem Antrag und behauptete unter Vorlage von Fotos, er habe sich die Mühe gemacht, Leergut von der Stellfläche abzuräumen, um aktuelle Fotos von der guten Beschaffenheit der Lagerfläche zu machen; darauf sei erkennbar, dass der größte Teil des Lagerplatzes betoniert und der Rest gekiest und tragfähig sei; den Zaun habe er geschlossen. Auch den Boden unter dem Bagger habe er abgetragen und entsorgt.
Auf gerichtliche Bitte hin führte der Antragsteller am 7. November 2016 erneut einen Ortstermin durch und fertigte hierüber eine ausführliche Lichtbilddokumentation (VG-Akte Au 6 V 16.1258 Bl. 13 ff.). Die Ortseinsicht habe zu Ziffer I des Vergleichs vom 18. April 2012 ergeben, dass die Lagerfläche nicht befestigt worden sei; am morbiden Zustand der Betonfläche (ehemaliger Wasch Platz) sei keine Änderung ersichtlich. Außerhalb des betonierten Bereichs handele es sich bei der Lagerfläche unverändert um erdigen Untergrund. Zu Ziffer II Satz 1 wurde ausgeführt, im Zaun sei die Lücke mit einem 20 cm niedrigeren Element geschlossen; eine Erdgleiche von 1,80 m werde nicht erreicht. Zu Ziffer II Satz 4 und Satz 5 wurde ausgeführt, auf der als Verkehrsfläche mit Pkw-Stellplatz ausgewiesenen Fläche sei ein Bodenabtrag insbesondere unter dem Standort des Baggers nicht erkennbar. Abgelagert gewesen seien dort entgegen u.a. ein Stahlblechkonstrukt, ein Stapel mit Holzplatten, ein Plastikcontainer, eine offenliegende Kreissäge, eine Sackkarre, ein Elektromotor, diverse Metallkleinteile, ein Metallkasten mit Altreifen, obwohl dieser Bereich von Abfällen freizuhalten sei. Zu Ziffer III wurde ausgeführt, der Antragsgegner lagere weiterhin Altmetalle einschließlich Kabeln sowohl im Bereich des betonierten ehemaligen Waschplatzes als auch im unbefestigten Lagerareal und entgegen Ziffer IV auf nach wie vor erdigem Untergrund. Darüber hinaus lagere er Altholz, Gummischläuche, Dachziegel; eine fraktionierte Lagerung in Containern und Boxen erfolge nicht.
Die zwischenzeitlich bestellten Bevollmächtigten des Antragsgegners treten dem Antrag entgegen und führen aus, Ziffer I des Vergleichs vom 18. April 2012 sei zu unbestimmt und daher nicht vollstreckbar. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung werde Beweis zu erheben sein, ob der derzeitige Zustand der Lagerfläche den mechanischen Ansprüchen des Lager- und Fahrbetriebs standhalte und zu reinigen sei. Ziffer II Satz 1 des Vergleichs sei trotz des etwas zu niedrigen Lückenschlusses des Zauns erfüllt. Entsprechend Ziffer II Satz 4 und Satz 5 des Vergleichs sei der Antragsgegner aufgefordert worden, unverzüglich sämtliche Abfälle und Schrott von der Verkehrsfläche zu entfernen. Dies habe er ausweislich von Fotos mittlerweile getan. Der Bagger allerdings sei weder Schrott noch Abfall und dürfe dort abgestellt werden. Ziffer III und Ziffer IV seien zu unbestimmt und einer Vollstreckung nicht zugänglich; der Vergleichsvorschlag des Landratsamts * vom 24. November 2011 sei dem Vergleichsprotokoll nicht beigefügt und daher nicht Gegenstand des Vergleichs. Zudem habe der Antragsteller nach eigenen Angaben im vergangenen Jahr die obere Bodenschicht des Lagerplatzes abgetragen und das anfallende Erdreich ordnungsgemäß kostenpflichtig entsorgt; Rechnungen hierzu würden übermittelt.
Der Antragsteller ergänzte sein Vorbringen und führte aus, der derzeitige Zustand der Lagerfläche halte den mechanischen Ansprüchen des Lager- und Fahrbetriebs nach Prüfung durch einen Umweltingenieur am 18. April 2016 entgegen Ziffer I des Vergleichs vom 18. April 2012 gerade nicht stand und sei auch nicht zu reinigen. Ziffer II Satz 1 des Vergleichs sei wegen des zu niedrigen Lückenschlusses des Zauns nicht erfüllt. Unabhängig von der Einstufung des Baggers als Abfall sei die Verkehrsfläche direkt an der Straße nicht zur Ablagerung geeignet, da Betriebsflüssigkeiten auszulaufen drohten. Die Beschränkung auf die Lagerung der in Ziffer III unter Verweis auf Nr. 4.11 des Vergleichsvorschlags des Landratsamts * vom 24. November 2011 aufgeführten Fraktionen sei diesem Schreiben zu entnehmen. Ziffer IV sei ebenfalls hinreichend bestimmt und beziehe sich auf die oberflächennahen sichtbaren Verunreinigungsherde.
Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren Au 6 K 11.838, Au 6 V 15.1791, Au 6 V 16.410 und die Behördenakten.
II.
Der Antrag auf Anordnung der Vollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 18. April 2012 im Verfahren Au 6 K 11.838 hat im tenorierten Umfang Erfolg.
1. Die formalrechtlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung sind gegeben.
Der gerichtliche Vergleich vom 18. April 2012 wurde unstreitig wirksam geschlossen. Gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO kann aus einem gerichtlichen Vergleich i.S. des § 106 VwGO vollstreckt werden. Die Vollstreckung zu Gunsten der öffentlichen Hand richtet sich nach § 169 Abs. 1 VwGO. Vollstreckt wird nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Bundes (§ 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Vollstreckungsbehörde ist dabei gemäß § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszuges. Örtlich zuständig ist der Vorsitzende des Verwaltungsgerichts, das im Rechtsstreit, der zum Erlass des zu vollstreckenden Titels geführt hat, Gericht des ersten Rechtszuges gewesen ist. In den Fällen der § 169, § 170 Abs. 1 bis Abs. 3 VwGO bedarf es keiner Vollstreckungsklausel (§ 171 VwGO). In diesen Fällen genügt eine einfache Ausfertigung des Titels als Grundlage der Vollstreckung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Rn. 1 zu § 171). Eine Ausfertigung des Titels (Vergleich) ist dem Bevollmächtigten des Antragsgegners ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 24. April 2012 zugestellt worden (VG-Akte Au 6 K 11.838, Bl. 120 ff.). Die Entscheidung ergeht gemäß § 891 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss.
2. Auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Vollstreckung sind erfüllt.
Wird die Pflicht zu einer Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde den Pflichtigen durch ein Zwangsgeld zur Erfüllung anhalten (§ 11 VwVG). Gründe, die hier der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich zu Gunsten des Antragstellers entgegenstehen, sind nicht ersichtlich bzw. substantiiert vorgetragen.
Aus den vom Antragssteller vorgelegten Behördenakten einschließlich der darin enthaltenen, aktuellen Lichtbilder vom 18. August 2016 und vom 7. November 2016 ergibt sich, dass der Antragsgegner nahezu keiner der im Vergleich vom 18. April 2012 übernommenen Pflichten bisher nachgekommen ist. Er hat lediglich den in Ziff. II Satz 1 des Vergleichs geforderten Zaun zwar nicht vollständig aber immerhin so errichtet, dass ein Einsteigen Unbefugter in den Lager Platz voraussichtlich verhindert wird, insbesondere Kinder nicht in die Gefahr geraten, aus Abenteuerlust den Lager Platz des Antragsgegners zu betreten und sich dort zu verletzen.
a) Seiner in Ziffer I Satz 1 des Vergleichs vom 18. April 2012 übernommenen Verpflichtung, „die Lagerfläche vor dem Südgiebel der Lagerhalle so auszuführen, dass sie den mechanischen Ansprüchen des Lagerbetriebes und des Fahrverkehrs standhält und eine mechanische Reinigung der Oberfläche möglich ist“, ist der Antragsgegner unstreitig nicht nachgekommen. Soweit sein Bevollmächtigter bestreitet, dass die Lagerfläche vor dem Südgiebel der Lagerhalle den mechanischen Ansprüchen des Lagerbetriebes und des Fahrverkehrs nicht standhalte und eine mechanische Reinigung der Oberfläche nicht möglich sei, ist dies im Vollstreckungsverfahren unbeachtlich. Gegenstand der Vollstreckung ist, ob die übernommenen Verpflichtungen fristgerecht erfüllt worden sind, nicht, ob sie sachlich gerechtfertigt waren, weil für eine Prüfung der materiellen Rechtslage kein Raum ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2011 – 14 C 11.1844 – juris Rn. 21 a.E.).
Da die Lagerfläche vor dem Südgiebel der Lagerhalle den genannten Anforderungen vor Abschluss des Vergleichs nicht standgehalten hat und auch nicht mechanisch gereinigt werden konnte, der Antragsgegner dies auch im Vollstreckungsverfahren nochmals bestätigt hat (Ortseinsicht vom 18.4.2016, VG-Akte Au 6 V 16.410 Bl. 15 f., 25 ff.: Ca. 54 qm großer betonierter Bereich ohne Randeinfassung, die Betonfläche sei in weiten Teilen morbide und habe mit dem Bohrstock durchschlagen werden können. Sie sei teils zentimeterdick durch erdige Ablagerungen überdeckt, entspreche nicht den Anforderungen an die Lagerung schwerer Güter wie Altmetalle und sei über Jahre hinweg nicht gereinigt worden. Im Anschluss an die Verkehrsfläche sei auch ein ca. 7 qm großer Teil der Lagerfläche unbefestigt; nördlich und westlich schlösse sich ein nicht befestigter Teil der Lagerfläche mit Grasbewuchs und Ablagerungen an Altmetall, Altholz und Baustoffen an), der Antragsgegner seither aber die Lagerfläche nicht nachweislich entsprechend befestigt hat, ist diese Verpflichtung nicht erfüllt.
b) Seine in Ziffer II Satz 1 des Vergleichs vom 18. April 2012 übernommene Verpflichtung zur Einzäunung hat der Antragsgegner weitgehend, wenn auch nicht ganz vollständig erfüllt. Der Zutritt von Kindern dürfte damit ausgeschlossen sein. Insoweit ist der Antrag abzulehnen.
c) Seine in Ziffer II Satz 4 des Vergleichs vom 18. April 2012 übernommene Verpflichtung, den im Lageplan zum Vergleich blau schraffiert dargestellten Teilbereich „nicht mehr zur Lagerung von Schrott, Abfällen und sonstigen Materialien“ zu verwenden, hat der Antragsgegner (erneut) nicht erfüllt. Es handelt sich um eine Dauerverpflichtung, gegen welche der Antragsgegner immer wieder, auch nach Androhung und schließlich Fälligerklärung der bisherigen Zwangsgelder, verstoßen hat. Sowohl nach den Feststellungen des Antragstellers mit den Lichtbildern vom 18. August 2016 und vom 7. November 2016 als auch nach eigenem Eingeständnis des Antragsgegners und den von seinen Bevollmächtigten vorgelegten Lichtbildern (Vergleich vorher/nachher) ergibt sich, dass der Antragsgegner auf der Fläche im Vergleich zum Stand bei Vergleichsschluss erneut eine Vielzahl an Abfällen gelagert hat bzw. hatte. Damit ist diese Dauerunterlassungsverpflichtung nicht erfüllt.
Daneben verstößt die Ablagerung des defekten Baggers auf der nach Ziffer II Satz 2, Satz 4 und Satz 5 des Vergleichs als „Zu- und Abfahrt“ zu verwendenden Verkehrsfläche zusätzlich gegen die übernommene Verpflichtung, denn der Bagger ist dort nach Aktenlage nicht im Rahmen von Verkehrsbewegungen abgestellt. Bereits im vorangegangenen Verfahren hatte der Antragsgegner vor fast einem Jahr gegenüber dem Antragsteller angegeben, an dem Bagger noch etwas richten zu wollen, bevor er ihn verkaufe (VG-Akte Bl. 13 f., 19, 32 ff., 36). Doch zeigt der Vergleich der von beiden Beteiligten vorgelegten Fotos mit jenen, die der Antragsgegner selbst am 16. Februar 2016 vorgelegt hat (Akte Au 6 V 15.1791, nach Bl. 19 Bild „C“), mit den Lichtbildern des Antragstellers vom 5. April 2016 (VG-Akte Au 6 V 16.410 Bl. 32) und vom 18. August 2016 (VG-Akte Au 6 V 16.1258 Bl. 7) eine unveränderte Stellung des Baggers quer auf dem An- und Abfahrtsbereich. Auch nach den jüngeren Fotos ist der Bagger allenfalls geringfügig umgestellt worden (ebenda Bl. 45 f.), dies bestätigen die von seinen Bevollmächtigten vorgelegten Lichtbilder des Antragsgegners (Vergleich vorher/nachher). Da der reparaturbedürftige und damit nicht ohne Weiteres funktionsfähige Bagger von dieser Stelle bereits mindestens ein Jahr nicht mehr wesentlich fortbewegt wurde, ist davon auszugehen, dass er nicht im Rahmen regulären Zu- und Abfahrtsverkehrs dort zwischengeparkt, sondern dauerhaft mangels anderweitiger Abstellfläche abgestellt worden ist. Dafür aber soll diese Verkehrsfläche nach dem Vergleich nicht zur Verfügung stehen.
Schließlich ist der Antragsgegner nach Ziffer II Satz 5 des Vergleichs verpflichtet, derzeit auf der Verkehrsfläche gelagertes Material und Gegenstände zu entfernen. Diese Verpflichtung bezog sich ausdrücklich zwar nur auf den Zeitpunkt des Vergleichsschlusses. Da der Antragsgegner aber nach Ziffer II Satz 4 des Vergleichs verpflichtet ist, den im Lageplan zum Vergleich blau schraffiert dargestellten Teilbereich „nicht mehr zur Lagerung von Schrott, Abfällen und sonstigen Materialien“ zu verwenden, ist er sachnotwendig auch verpflichtet, seither dort vergleichswidrig gelagerten Schrott, Abfälle und sonstige Materialien zu entfernen. Nach den von seinen Bevollmächtigten vorgelegten Lichtbildern (Vergleich vorher/nachher) hatte der Antragsgegner diese Verpflichtung (erneut) nicht erfüllt, erst auf Aufforderung seiner Bevollmächtigten hat er Material abtransportiert. Selbst auf dem „Nachher“-Lichtbild aber sind u.a. ein gegen das Holztor gelehntes Stahlkonstrukt und eine Kreissäge zu sehen, die nach den Feststellungen des Antragstellers dort schon am 7. November 2016 vergleichswidrig abgelagert waren (VG-Akte Au 6 V 16.1258 Bl. 13 ff.). Damit ist diese Dauerhandlungsverpflichtung nicht vollständig erfüllt.
d) Seine in Ziffer III des Vergleichs vom 18. April 2012 übernommene Verpflichtung, „die Lagerung von Altmetall auf die in Ziffer 4.11 des Vergleichsvorschlags des Landratsamtes * vom 24.11.2011 aufgeführten Fraktionen zu beschränken und in Containern/Boxen, soweit möglich, zu lagern“, hat der Antragsgegner ausweislich der vorgelegten Behördenakten und Lichtbilder des Antragstellers nicht erfüllt. Der Antragsgegner bestreitet dies auch nicht, sondern wendet Unbestimmtheit und Unvollstreckbarkeit des Vergleichs ein. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden, denn für die Bestimmtheit eines in der Dispositionsbefugnis der Beteiligten liegenden Vergleichs nach § 106 VwGO ist nicht erforderlich, dass dieser alle in Bezug genommenen Unterlagen enthält. Vielmehr genügt es, wenn die Beteiligten bei Vergleichsschluss über den Inhalt einig sind und die in Bezug genommenen Unterlagen kennen. Dies ist hier der Fall, denn die unter Verweis auf Nr. 4.11 des Vergleichsvorschlags des Landratsamts * vom 24. November 2011 vereinbarte Beschränkung auf die Lagerung der dort detailliert genannten Altmetallfraktionen war diesem Schreiben zu entnehmen, welches dem damaligen Bevollmächtigten des Antragsgegners mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 gerichtlich übersandt worden (VG-Akte Au 6 K 11.838 Bl. 77 ff.) und zugegangen ist, denn er kündigte mit Schriftsatz vom 3. Februar 2012 ausdrücklich eine Billigung dieser Beschränkung an. Sie wurde Gegenstand des Vergleichs der Beteiligten (zum Inhalt im Einzelnen vgl. VG Augsburg, B.v. 23.5.2016 – Au 6 V 16.410 – Rn. 27). Inhalt und Tragweite waren ihnen also bewusst.
e) Seine in Ziffer IV des Vergleichs vom 18. April 2012 übernommenen Verpflichtungen, „die obere Bodenschicht des derzeit bestehenden Lagerplatzes soweit abzutragen, bis ein Untergrund ohne sichtbare Abfalleinträge angetroffen wird. Dabei eventuell anfallendes kontaminiertes Material muss in Abstimmung mit dem Landratsamt ordnungsgemäß beprobt und entsorgt werden“, hat der Antragsgegner nicht erfüllt. Nach den Feststellungen des Antragstellers ist die Bodenbeschaffenheit des Lagerplatzes unverändert. Der Antragsgegner hat bislang einen Bodenaustausch nicht fristgerecht nachgewiesen. Erst mit jüngstem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 15. Februar 2017 lässt er vortragen, er habe im vergangenen Jahr die obere Bodenfläche des Lagerplatzes vergleichsgerecht abgetragen und das anfallende Erdreich ordnungsgemäß entsorgt; Rechnungen werde er übermitteln. Weshalb er dies nicht dem Antragsteller bei den Gesprächen und Ortsterminen nachgewiesen hat, geschweige denn dem Verwaltungsgericht in gesetzter Äußerungsfrist, bleibt sein Geheimnis. Bis zum substantiierten Nachweis handelt es sich nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts um eine Schutzbehauptung des Antragsgegners und ist die Verpflichtung nicht erfüllt, die obere Bodenschicht des derzeit bestehenden Lagerplatzes soweit abzutragen, bis ein Untergrund ohne sichtbare Abfalleinträge angetroffen würde, geschweige denn einen Nachweis einer ordnungsgemäßen Beprobung und Entsorgung evtl. kontaminierten Materials erbracht.
3. Da der Antragsgegner trotz der bisher erfolgten Vollstreckung durch Zwangsgelder seine Verpflichtungen im genannten Umfang nicht erfüllt hat, ist er unter Fristsetzung und Androhung eines jeweils höheren Zwangsgelds nach § 11, § 13 Abs. 1 und Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 VwVG) erneut zur Erfüllung aufzufordern. In Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einem hinreichenden Erfüllungsdruck auf den seit Jahren säumigen Antragsgegner einerseits und dessen Interesse, nicht unverhältnismäßig belastet zu werden, ist die Verdoppelung der bisherigen Zwangsgelder angemessen. Der Antragsgegner kann ihre Fälligstellung dadurch abwenden, dass er seinen Verpflichtungen in der erneut gesetzten Frist bis zum Ablauf des 30. April 2017 nachkommt. Diese Frist ist ausreichend lang und endet erst deutlich nach Ende der Frostperiode, um dem Antragsgegner die Vornahme auch der Bodenarbeiten – ggf. unter Zuhilfenahme einer Fachfirma – zu ermöglichen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, weil der Antragsteller nur hinsichtlich des Zauns geringfügig unterlegen ist; die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3 GKG i.V.m. Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs vom 18. Juli 2013.


Ähnliche Artikel

Unerwünschte Werbung: Rechte und Schutz

Ganz gleich, ob ein Telefonanbieter Ihnen ein Produkt am Telefon aufschwatzen möchte oder eine Krankenkasse Sie abwerben möchte – nervig können unerwünschte Werbeanrufe, -emails oder -schreiben schnell werden. Was erlaubt ist und wie Sie dagegen vorgehen können, erfahren Sie hier.
Mehr lesen

Was tun bei einer negativen Bewertung im Internet?

Kundenbewertungen bei Google sind wichtig für Unternehmen, da sich potenzielle Neukunden oft daran orientieren. Doch was, wenn man negative Bewertungen bekommt oder im schlimmsten Fall sogar falsche? Das kann schädlich für das Geschäft sein. Wir erklären Ihnen, was Sie zu dem Thema wissen sollten.
Mehr lesen

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen


Nach oben