IT- und Medienrecht

Vorläufige Vollstreckbarkeit, Sachverständige, Kostenentscheidung, Klageantrag, Rechtsmißbrauch, unlauterer Wettbewerb, mündlich Verhandlung, Ordnungshaft, Geschäftliche Handlung, Sicherheitsleistung, Klageerweiterung, Prozeßbevollmächtigter, Wettbewerbswidrigkeit, Streitwert, Kostentragungspflicht, Wiederholungsgefahr, Ordnungsgeld, Schriftsätze, Klageabweisung, Klagebefugnis

Aktenzeichen  2 HK O 2680/20

Datum:
26.8.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
WRP – 2021, 1504
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München II
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1.Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € und, falls dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet oder sonst werblich mit der Bezeichnung „Eh-vereidigter Medien-Filmsachverständiger IHK“ und/oder „Ehem.-vereidigter Medien-Film-Fernsehsachverständiger IHK bis 2015“ aufzutreten.
2.Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu 5/6 zu tragen, der Kläger trägt 1/6. 
3.Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist für den Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist zulässig, das LG München II, 2 KfH ist sachlich und örtlich gemäß § 14 I, II S.1 UWG, und funktional gem. § 95 I Nr. 5 GVG zuständig. Die Klagebefugnis der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes e.V. ergibt sich aus § 8 III Nr. 2 UWG, eine Rechtsmissbräuchlichkeit iSd § 8 IV UWG ist nicht ersichtlich.
Die Klage ist, soweit der ursprüngliche Streitgegenstand nicht durch Vergleich erledigt worden ist, auch begründet.
Dem Kläger steht gem. § 8 I UWG ein Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung der von diesem verwendeten Selbstbezeichnung als eh.- vereidigter Medien-Filmsachverständiger IHK und ehem,- vereidigter Medien-Filmsachverständiger IHK zu.
1. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Beklagte in einer unbestimmten Mehrzahl von Fällen in seiner email-Signatur und in einer von ihm den emails angehängten sog. Vita sowohl die Bezeichnung „eh.- vereidigter Medien-Filmsachverständiger IHK“ als auch „Ehem,-vereidigter Medien-Filmsachverständiger IHK“ verwendet hat. Die Beklagtenseite hat dies zunächst selbst eingeräumt. In der mündlichen Verhandlung am 25.2.2021 ist die Anlage K 1, in der sich die Vita des Beklagten findet, und die Anlage K 8 ausführlich zum Gegenstand des Augenscheines gemacht worden, auch der Beklagte hat die emails angesehen. Es wurde auch im weiteren Verlauf des Verfahrens vorgetragen, dass der Beklagte aufgrund der mündlichen Verhandlung seine Signatur geändert habe, und zwar auf „Ehem.vereidigter Medien-Filmsachverständiger IHK“. Die nachträgliche Behauptung, es handele sich bei der Anlage K 8 und K 6 um Fälschungen (vgl Schriftsatz vom 17.3.2021, Schreiben des Beklagten Bl 52 ff d.A und seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am 29.7.2021) scheinen dem Gericht eher der überbordenden Erfindungskraft des in einem Kreativberuf tätigen Beklagten geschuldet. Seine Ausführungen vor Gericht, insbesondere die dort getätigte Erklärung, die Anlage K 1 sei eine Fälschung, waren wenig greifbar und belastbar. Gleichzeitig erklärte Herr H. nämlich auch, dass er die Bezeichnung vereidigter Sachverständiger ja nur der IHK zuliebe nutze (Bl 67 d.A). Es war für das (wohl wenig phantasiebegabte) Gericht schlichtweg nicht nachvollziehbar, weshalb Herr H. nicht gleich von Anfang an vortragen ließ, dass er sich tatsächlich niemals selbst als IHK-bestellter Sachverständiger bezeichnet habe. Wenn diese Behauptung nämlich zuträfe, wäre ihm sicherlich auch gleich von Beginn des Verfahrens an aufgefallen, dass die von Klägerseite vorgelegten emails nicht von ihm herrühren könnten. Insgesamt hat die Klägerseite also hinreichend vorgetragen und bewiesen, dass die o.g. Ausdrücke tatsächlich vom Beklagten stammen und von ihm verwendet worden sind im Außenauftritt.
2. Der Beklagte war vom 31.7.1996 bis zum 31.7.2001 von der IHK München und Oberbayern als Sachverständiger für „Film- und Fernsehproduktionen“ öffentlich bestellt und vereidigt, wie sich u.a. aus dem eigenen Vortrag des Beklagten, vgl Anlage B 1 ergibt. Es konnte offen bleiben, wann und aus welchen Gründen die Bestellung endete, zum Zeitpunkt der Verwendung der o.g. Bezeichnungen war sie jedenfalls schon seit mehreren Jahren nicht mehr gültig.
3. Nach Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Beklagte auch Jahre nach dem Ablauf seiner Bestellung als öffentlich bestellter und verteidigter Sachverständiger IHK München und Oberbayern noch in seinem Außenauftritt als solcher aufgetreten ist. Er ist insbesondere als „Medien-Filmsachverständiger IHK“ und „vereidigter Medien-Film-Fernsehsachverständiger IHK“ aufgetreten. Auf die Frage, ob die Hinzufügung der Abkürzungen „eh.-“ oder „Ehem.“ dies hinreichend relativieren, kommt es hier letztlich nicht an, worauf auch bereits am 25.2.2021 hingewiesen worden ist.
4. Damit liegt eine unlautere geschäftliche Handlung gem. § 3 I UWG iVm § 5 I S.2 Nr. 3 UWG vor. Sowohl Unternehmens- wie auch Marktbezug sind hier zu bejahen. Eine geschäftliche Handlung im Sinne des UWG liegt hier vor, denn eine Nutzung in einer email Signatur richtet sich an Dritte, und bleibt gerade, wenn sie im geschäftlichen Verkehr – wie hier – verwendet wird, gerade nicht im rein privaten Bereich. Dort wäre jedenfalls weder eine Vita noch eine ausführliche berufliche Signatur zu erwarten.Die Versendung von emails ist nach der weit auszulegenden Legaldefinition des § 2 I Nr. 1 UWG hier geschäftliche Handlung, denn es ist umfasst jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, wenn es im weitesten Sinne einer Absatzförderung oder Vertragsabschlüssen dient. Die Handlung ist auch unlauter, denn sie ist irreführend. Es wurden unwahre Angaben über den Umfang von Befähigung und Status des Beklagten, der als Geschäftsführer einer bzw mehrerer GmbHs unproblematisch Unternehmer iSd § 5 I S.2. Nr. 3 WG ist, gemacht. Es war als Sachverständiger für Film- und Fernsehproduktionen bestellt, eine Bestellung für den Bereich Medien hat es niemals gegeben. Der Begriff Medien umfasst auch viel weitergehende Bereiche, insbesondere auch Internetpräsenz, Presse, Radiosendungen, social media und vieles mehr. Beim Empfänger wird hierdurch die Fehlvorstellung hervorgerufen, dass der Beklagte tatsächlich Medien-Sachverständige sei bzw gewesen sei, unbeteiligte Dritte schreiben ihm also eine Kompetenz zu, über die er tatsächlich niemals verfügte. Aufgrund des Hervorrufens dieser Fehlvorstellung ist hier mangels anderer Anhaltspunkte auf die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Irreführung zu schließen, vgl Köhler/Bornkamm/Feddersen, Rn 1.8.1 zu § 5 UWG, 39. Auflage, 2021.
Die Verwendung der streitgegenständlichen Ausdrücke ist demnach unzulässig iSd § 3 I UWG. Dem Kläger steht der Anspruch gegenüber dem Beklagten, der keine Unterlassungserklärung abgab, die die Wiederholungsgefahr beseitigt hätte, nach § 8 I UWG zu.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 I S. 1, 91 a I, 98 ZPO. Hinsichtlich der mit einem Streitwert von insgesamt 10.000 € bewerteten Klageanträge (ehem. Sachverständiger, eh. Sachverständiger) ist der Beklagte unterlegen. Hinsichtlich der Firmierung (Streitwert 5.000 €) haben die Parteien einen Vergleich ohne eine Kostentragungspflicht geschlossen, damit ist hier § 98 S.1 ZPO anzuwenden, die Kosten sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, d.h. von einem Drittel des Wertes des Streitgegenstandes hat jede Partei die Hälfte zu tragen. Hinsichtlich des Klageantrages Ziffer 2 über die Kostenpauschale von 299 € haben die Parteien übereinstimmend die Erledigung des Rechtsstreits erklärt, die Kostenentscheidung war insoweit nach billigem Ermessen zu treffen. Danach trägt der Beklagte insoweit die Kosten, denn er wäre hier unterlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus dem Gesetz, §§ 708 Nr. 11, 709, 711 S. 1 ZPO.


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