IT- und Medienrecht

Wasserzähler, Verwaltungsgerichte, Kostenentscheidung, Wasserabgabensatzung, Wasserverbrauch, Beitrags- und Gebührensatzung, Verbrauchsgebühren, Wasserversorgungseinrichtung, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Widerspruchsverfahren, Widerspruchsbescheid, Rechtsmittelbelehrung, Prozeßbevollmächtigter, Prüfstelle, Zweckverbandssatzung, Anscheinsbeweis, Satzungsrecht, Klageabweisung, Prozeßkostenhilfeverfahren, mündlich Verhandlung

Aktenzeichen  M 10 K 18.3292

Datum:
10.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 42253
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes Wasserversorgungsgruppe § 12 Beitrags- und…-West vom 5. Dezember 2016

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.  
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

A.
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Bescheid des Beklagten vom 31. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts … … … vom 23. Mai 2018 ist, jedenfalls insoweit als er vorliegend angefochten wurde, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
I. Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Gebührenbescheid ist Art. 8 KAG i.V.m. §§ 10, 12 BGS/WAS, letztere in der Fassung vom 5. Dezember 2016.
Soweit sie für den hier streitgegenständlichen Bescheid maßgeblich sind, bestehen keine Zweifel an der Wirksamkeit der Wasserabgabesatzung und der Beitrags- und Gebührensatzung.
Der beklagte Zweckverband war für den Erlass der Satzungen zuständig. Nach § 5 Abs. 5 Zweckverbandssatzung besteht für den Beklagten, weitgehend in Übereinstimmung mit § 22 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit, ein Satzungsrecht, soweit das übertragene Aufgabengebiet dies erfordert. Für den vorliegend maßgeblichen Teil der Wasserabgabesatzung folgt das Satzungsrecht damit aus der ausdrücklichen Aufgabenübertragung hinsichtlich der Versorgung der Endverbraucher in § 5 Abs. 1 Satz 1 Zweckverbandssatzung. Im Hinblick auf die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung fehlt zwar eine ausdrückliche Aufgabenübertragung hinsichtlich der Beitrags- und Gebührenerhebung in § 5 Zweckverbandssatzung. Allerdings bestimmt § 24 Abs. 1 Zweckverbandssatzung, dass der Beklagte von seinen Wasserabnehmern Gebühren und Beiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabenrechts erhebt. Auch wenn sich diese Regelung im dritten Abschnitt der Verbandssatzung („Wirtschafts- und Haushaltsführung“) befindet, zeigt sie, dass der Beklagte anstelle seiner Mitglieder sowohl die Versorgung der Endverbraucher, als auch die hierfür erforderliche Finanzierung durch Gebühren- und Beitragserhebung übernehmen sollte. Damit war er auch insoweit für den Erlass der Beitrags- und Gebührensatzung zuständig.
Dass § 21 WAS wörtlich auf § 40 „Maß- und Eichgesetz“ verweist, obwohl das maßgebliche bundesdeutsche Gesetz in der amtlichen Überschrift als „Mess- und Eichgesetz“ bezeichnet wird, ist unschädlich. Insoweit handelt es sich um einen offensichtlichen Bezeichnungsfehler des Satzungsgebers.
II. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 31. Dezember 2020 ist rechtmäßig.
1. Der für das Jahr 2017 insgesamt gemessene Verbrauch i.H.v. 2.458 m³ konnte der Gebührenberechnung rechtmäßig zugrunde gelegt werden. Der Beklagte hatte den Wasserverbrauch nicht anhand des durchschnittlichen Verbrauchs zu schätzen.
Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BGS/WAS wird die Verbrauchsgebühr nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet, wobei der Wasserverbrauch nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BGS/WAS durch geeichte Wasserzähler ermittelt wird. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BGS/WAS ist der Wasserverbrauch durch den Zweckverband zu schätzen, wenn sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
Für Funktionsmängel des geeichten Wasserzählers ist die Klägerin beweispflichtig. Nach einer Nachprüfung bei einer staatlich anerkannten Prüfstelle besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der geprüfte Wasserzähler die tatsächliche Durchflussmenge anzeigt, ohne dass weitere Gutachten eingeholt werden müssten (VG München, B.v. 21.1.2019 – M 10 S 18.3458 – nicht veröffentlicht; U.v. 17.9.2010, M 10 K 09.6085 – juris m.w.N.; VG Würzburg, U.v. 15.10.2013 – W 2 K 13.268 – juris Rn. 23). Dieser Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der Anzeige kann durch den Nachweis von Tatsachen erschüttert werden, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, dass der Wasserzähler doch falsch angezeigt hat. Hierfür reicht es grundsätzlich aber nicht aus, dass sich aus der angezeigten Durchflussmenge eine ungewöhnlich hohe Verbrauchsmenge ergibt (Thimet in Wuttig/dies., Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Teil II, Frage 10, 4.1.2. unter Verweis auf OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 23.4.2014 – OVG 9 N 45.13 – juris).
a) Vorliegend hat der am 14. Juni 2017 ausgebaute Zähler die von der Klägerin beantragte und von einer staatlich anerkannten Prüfstelle durchgeführte Befundprüfung ohne Beanstandung bestanden. Damit besteht nach der genannten Rechtsprechung ein Anscheinsbeweis dafür, dass der angezeigte Verbrauch auch dem tatsächlichen Verbrauch entspricht.
Eine Befangenheit der Prüfstelle, die Zweifel am Ergebnis der Befundprüfung erzeugen und damit die Entstehung des Anscheinsbeweises für die korrekte Anzeige verhindern könnte, ist nach Auffassung der Kammer nicht ersichtlich. So trifft es zwar zu, dass der streitgegenständliche Wasserzähler von der Marke … stammt und die Befundprüfung von der Prüfstelle bei der … GmbH … durchgeführt wurde. Dafür, dass das Ergebnis dieser Befundprüfung in Zweifel zu ziehen wäre, bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. So ist zunächst zu beachten, dass keine gesetzliche Regelung existiert, die eine Überprüfung bei dem Herstellerunternehmen ausschließen würde. Stattdessen sieht § 43 Abs. 2 der Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung – MessEV) Regelungen vor, die die Unparteilichkeit der Prüfung auf anderem Weg sicherstellen sollen. So hat etwa die oberste Leitung des Trägers der Prüfstelle eine Verpflichtungserklärung zur Unparteilichkeit des Prüfpersonals abzugeben. In der einschlägigen Fachliteratur wird zudem davon ausgegangen, dass das Prüfpersonal zur Sicherstellung der Unabhängigkeit im Normalfall nicht am Fertigungsprozess der Messgeräte beteiligt sein darf (Schade in Hollinger/ders., MessEG/MessEV, 1. Aufl. 2015, § 43 MessEV Rn. 6). Dass die Prüfung nicht im Betrieb des Herstellerunternehmens durchgeführt werden dürfte, lässt sich daher nicht begründen (so auch VG Düsseldorf, U.v. 22.6.2020 – 5 K 6662/19 – juris Rn. 68). Zudem sind gerade im vorliegenden Fall Anhaltspunkte dafür, dass die Befundprüfung nicht korrekt durchgeführt worden wäre, weder vorgetragen noch ersichtlich. Anzumerken ist auch, dass der alleinvertretungsberechtigte Gesellschafter der Klägerin im Rahmen der Beantragung der Zählerüberprüfung unter dem 14. Juni 2017 ein Formular der Beklagten unterzeichnet hat, womit er sich mit der Weiterleitung des Zählers an die … GmbH einverstanden erklärt hat. Es wäre ihm damit möglich gewesen, bereits von vornherein die Prüfung durch eine andere Prüfstelle zu verlangen. Dass Zweifel an der Unabhängigkeit der Prüfstelle erst im vorliegenden Klageverfahren geltend gemacht wurden, erscheint daher prozesstaktisch motiviert und nicht auf konkrete Anhaltpunkte gestützt.
Das Ergebnis der Befundprüfung ist entgegen des klägerischen Vortrags auch nicht deshalb in Zweifel zu ziehen, weil in dem Befundbericht keine Feststellungen dazu getroffen wurden, ob sich Fremdpartikel wie beispielsweise Rostpartikel im Gehäuse oder in Filtern befunden haben. So erschließt sich bereits nicht, weshalb eine derartige Feststellung im Bericht aufzuführen sein sollte. Entscheidend bei der Überprüfung eines geeichten Wasserzählers ist die Frage, ob der Zähler nach wie vor die für die Eichung erforderlichen Merkmale aufweist. Ergebnis der Prüfung kann daher nur ein „bestanden“ oder „nicht bestanden“ sein.
Der Einwand der Klägerin, bei der Überprüfung des Zählers sei dessen konkrete Einbausituation nicht berücksichtigt worden – was einen Verstoß gegen § 39 Abs. 2 MessEV bedeuten hätte können – wurde von der Beklagten durch Vorlage der bei der Prüfstelle archivierten Fotos des Zählers vor dessen Ausbau entkräftet. Auch insoweit lässt sich kein Verfahrensfehler im Rahmen der Überprüfung feststellen.
Da der ausgebaute Wasserzähler ausweislich des Prüfscheins zum Zeitpunkt der Prüfung noch geeicht war, besteht damit ein Anscheinsbeweis dafür, dass die angezeigte Wassermenge der tatsächlichen Durchflussmenge entspricht.
b) Diesen Anscheinsbeweis konnte die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht erschüttern. Konkrete Anhaltspunkte, die dafür sprechen würden, dass der gemessene Verbrauch nicht dem tatsächlichen Verbrauch entspricht, konnte die Klagepartei nicht nennen.
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Umstand, dass sich die Betroffenen den gemessenen erhöhten Verbrauch nicht erklären können, nicht zur Erschütterung des Anscheinsbeweises genügt. Auf die Kenntnis der Klägerin oder Dritter über die Ursache für den gemessenen erhöhten Verbrauch kommt es nicht an (BayVGH, B.v. 2.4.2008 – 20 CS 08.607 – juris Rn. 26; B.v. 4.10.2011 – 20 ZB 11.1968 – juris Rn. 5; VG Würzburg, U.v. 15.10.2013 – W 2 K 13.268 – juris Rn. 23; VG Augsburg, U.v. 31.5.2005 – Au 1 K 05.34 – juris Rn. 19). Aus diesem Grund war auch der in der mündlichen Verhandlung bedingt beantragten Beweiserhebung durch Einvernahme von Frau … … nicht nachzugehen. Die Kenntnis von Frau … über Leitungsschäden und sonstige Undichtigkeiten sowie darüber, dass kein über dem normalen Verbrauch liegender Verbrauch stattgefunden habe, ist vorliegend unbehelflich. Auf ihre Kenntnis über Gründe für den gemessenen erhöhten Verbrauch kommt es nach der genannten Rechtsprechung nicht an.
Dass der Wasserzähler vor seinem Ausbau unstreitig stillgestanden hat und ein unbemerkter Wasserrohrbruch damit nach Vortrag der Klägerin ausgeschlossen sei, führt nicht zu Zweifeln an der Richtigkeit der Messung. Ein Wasserrohrbruch wäre nur eine von mehreren möglichen Erklärungen für einen erhöhten Verbrauch.
Auch, dass ein Sanitärunternehmen die Dichtigkeit der Sanitärkomponenten am 30. Oktober 2017 festgestellt hat, führt nicht zu der Annahme, dass der in der ersten Jahreshälfte 2017 gemessene Verbrauch nicht dem tatsächlichen Verbrauch entspricht. So ist auch hier anzuführen, dass es sich bei einer Undichtigkeit nur um eine von mehreren möglichen Erklärungen für einen erhöhten Verbrauch handelt. Zudem ist sowohl unstreitig, dass nach Tausch des Wasserzählers am 14. Juni 2017 der übliche Verbrauch gemessen wurde, als auch, dass der Wasserzähler unmittelbar vor dem Tausch stillgestanden hat. Zu dem erhöhten Verbrauch können daher ohnehin nur Ereignisse und Gegebenheiten vor dem Zählertausch geführt haben, sodass es auf den Zustand des klägerischen Anwesens im Oktober 2017 nicht ankommt. Gleiches gilt für die Tatsache, dass bereits im Jahr 2016 eine Undichtigkeit beseitigt wurde.
Keine konkreten Anhaltspunkte bestehen zudem dafür, dass eine Fehlregulierung an der Wasserversorgungsanlage des Beklagten zu der vergleichsweise hohen Verbrauchsmessung geführt hätte. Ein Beweis für das Fehlen von Faktoren aus der Sphäre des Beklagten war von diesem entgegen des klägerischen Vortrags daher nicht zu verlangen.
Ebenfalls nicht durchdringen kann die Klägerin mit dem Argument, es bestehe die Möglichkeit von sogenannten Rollensprüngen, die bei der Befundprüfung nicht festgestellt worden wären. Die abstrakte Möglichkeit von Rollensprüngen stellt gerade keinen konkreten Anhaltspunkt dafür dar, dass der gemessene Verbrauch nicht dem tatsächlichen Verbrauch entspricht. Nach eigenen Angaben des Bevollmächtigten der Klägerin ist ihm die Möglichkeit eines Rollensprungs erst im Rahmen der Terminsvorbereitung am Vortag der Sitzung bekannt geworden. Dass konkrete Anzeichen für das Vorliegen eines oder mehrerer Rollensprünge festgestellt worden wären, äußerte die Klägerin dagegen nicht. Stattdessen erscheint dieser Einwand aus der Luft gegriffen und findet keine Grundlage in den tatsächlichen Gegebenheiten.
Auch der in der mündlichen Verhandlung bedingt auf den Fall der Klageabweisung beantragten Beweiserhebung zur Feststellung von Rollensprüngen war daher nicht nachzugehen. Eine Beweiserhebung ist bei Behauptungen ins Blaue hinein, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht bzw. für willkürliche, aus der Luft gegriffene Behauptungen grundsätzlich nicht angezeigt (vgl. BayVGH, U.v. 16.5.2017 – 15 N 15.1485 – juris Rn. 25; bestätigt von: BVerwG, B.v. 24.8.2017 – 4 BN 35/17 – juris Rn. 13; Schenke in Kopp/ders., VwGO, 24. Aufl. 2018, § 86 Rn. 18a; vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 18.6.1993 – 2 BvR 231/93 – juris Rn. 21). Dies gilt auch für den bedingt gestellten Beweisantrag. Dass sich die Klagepartei den erhöhten Verbrauch nicht erklären kann und im Vorfeld der mündlichen Verhandlung von der Möglichkeit von Rollensprüngen erfahren hat, begründet vorliegend keine ernstzunehmende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich solche im Fall der Klägerin ereignet hätten.
Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass es abgesehen von einem Messfehler keine andere logische Erklärung für den im Vergleich zum üblichen Verbrauch stark erhöhten Verbrauch geben könne. So lässt sich etwa nicht ausschließen, dass es im streitgegenständlichen Zeitraum zu mehreren, jeweils für sich gesehen zu einem erhöhten Verbrauch führenden, Ereignissen gekommen ist, die in ihrer Kombination zu dem gemessenen Verbrauch geführt haben. Zudem hat die Klagepartei in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass im Zuge der Sanierung der Abwasserleitung im Frühjahr 2017 das ausführende Unternehmen Zugriff auf die Frischwasserleitung der Klägerin hatte um die Abwasserleitung mehrmals aufzufüllen. Dass es hierbei zu einem wesentlich höheren Verbrauch als von der Klagepartei angenommen gekommen ist, kann ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Insgesamt konnte die Klagepartei den bestehenden Anscheinsbeweis nach Auffassung der Kammer damit nicht erschüttern.
2. Im Übrigen sind Einwände gegen den streitgegenständlichen Bescheid weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Beklagte hat die Verbrauchsgebühr zutreffend berechnet.
Die Klage war daher abzuweisen.
B.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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