IT- und Medienrecht

Wechsel des Beitritts eines Streithelfers im selbständigen Beweisverfahren

Aktenzeichen  9 W 2172/16 Bau

Datum:
30.1.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
NZBau – 2017, 664
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 66 Abs. 1, § 485

 

Leitsatz

1. Es ist grundsätzlich auch im selbständigen Beweisverfahren zulässig, dass ein Streithelfer zunächst auf der Seite des Streitverkünders beitritt und später dann als Streithelfer auf die Gegenseite wechselt. Eine Einwilligung der bisher unterstützten Partei ist dafür nicht notwendig. Bei Widerspruch des Streitverkünders muss aber für einen zulässigen Wechsel des Beitritts eines Streithelfers auf die Seite einer anderen Partei entsprechend §§ 66, 71 ZPO ein rechtliches Interesse des wechselwilligen Streithelfers an dem Obsiegen dieser Partei vorliegen. (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Antragsteller „obsiegt“ in einem selbständigen Beweisverfahren dann, wenn die von ihm behaupteten Mängel und deren Verursachung durch den Antragsgegner festgestellt werden. Insoweit besteht sein rechtliches Interesse iSv § 485 Abs. 2 ZPO gegenüber dem Antragsgegner an der Feststellung des Zustands einer Sache und der Ursache eines Sachmangels, für den eine Haftung des Antragsgegners ihm gegenüber in Betracht kommt. (redaktioneller Leitsatz)
3. Daher kommt es für die Beurteilung des rechtlichen Interesses des wechselwilligen Streithelfers darauf an, ob er zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens in einem Rechtsverhältnis steht, auf welches das Ergebnis der in dem selbständigen Beweisverfahren stattfindenden zulässigen Beweiserhebung unmittelbar oder mittelbar rechtlich einwirkt. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

24 OH 17474/13 2016-11-30 Bes LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) werden die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 11.10.2016 und vom 30.11.2016, Az. 24 OH 17474/13, aufgehoben.
2. Der Beitritt der Streithelferin W. R. SE auf Seiten der Antragsteller wird als unzulässig zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Zwischenstreits einschließlich des Beschwerdeverfahrens trägt die Streithelferin W. R. SE.
4. Der Beschwerdewert wird auf 7.000 € festgesetzt.
5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Die Antragsgegnerin zu 1) ist Vertragspartnerin der Antragsteller und verpflichtete sich mit Bauvertrag vom 20.06.2008 zur Erstellung einer Doppelhaushälfte. Die Streithelferin W. R. SE (nachfolgend abgekürzt: W.) hat im Auftrag der Antragsgegnerin zu 1) als Subunternehmerin die Sonnenschutzanlagen ausgeführt. Mit Schriftsatz vom 05.09.2013 (Bl. 29/ 37) hat die Antragsgegnerin zu 1) der Fa. W. den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit gemäß Schriftsatz vom 07.10.2013 (Bl. 65/ 66) auf Seiten der Antragsgegnerin zu 1) beigetreten. Mit Schriftsatz vom 07.09.2016 (Bl. 306/ 313) erklärte die Streithelferin W. – neben diversen eigenen Streitverkündungen – ihren Wechsel auf die Seite der Antragsteller. Hiergegen wandte sich die Antragsgegnerin zu 1) und beantragte mit Schriftsatz vom 29.09.2016 (Bl. 331/ 333) den Beitritt der Streithelferin W. auf die Antragstellerseite als unzulässig – im Wege eines Zwischenurteils – zurückzuweisen, hilfsweise ihr die bis zum Wechsel auf die Antragstellerseite entstandenen Kosten der Antragsgegnerin zu 1) aufzuerlegen. Mit Beschluss des Erstgerichts vom 11.10.2016 (Bl. 335/ 336) wurde der Antrag der Antragsgegnerin zu 1) zurückgewiesen. Hiergegen legte diese mit Schriftsatz vom 02.11.2016 Beschwerde ein und begründete diese (Bl. 345/ 353). Daraufhin erging am 30.11.2016 der hier streitgegenständliche Beschluss des Erstgerichts (Bl. 357/ 363), in dem der Beschluss vom 11.10.2016 dahingehend abgeändert wurde, dass der Wechsel der Streithelferin W. unter Auferlegung der Kosten des Zwischenstreits auf die Antragsgegnerin zu 1) für zulässig erklärt wurde. Mit Schriftsatz vom 30.11.2016, eingegangen bei Gericht am 01.12.2016 (Bl. 364/ 370), führte die Streithelferin W. ergänzend zur Zulässigkeit ihres Wechsels aus die Antragstellerseite aus. Mit Schriftsatz vom 19.12.2016 (Bl. 376/ 384) legte die Antragsgegnerin zu 1) gegen den Beschluss vom 30.11.2016 Beschwerde ein und begründete diese. Mit Beschluss vom 20.12.2016 (Bl. 385/ 391) hat das Erstgericht der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) ist begründet, so dass die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 11.10.2016 und 30.11.2016 aufzuheben und der Wechsel der Streithelferin W. auf die Seite der Antragsteller als unzulässig zurückzuweisen war. Eine Aufhebung beider Beschlüsse war aus Gründen der Rechtsklarheit veranlasst, da die Beschlüsse miteinander verwoben sind.
1. Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 30.11.2016 ist analog § 71 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig. Das Rechtsmittel ist auch statthaft, da die Beschwerdeführerin sich als Streitverkünder gegen den Wechsel des Beitritts der Streitverkündungsempfängerin W. auf die Seite der Antragsteller wendet.
2. Begründetheit der Beschwerde
Die Beschwerde ist auch begründet, da ein rechtliches Interesse der Streithelferin W. am Obsiegen der Antragsteller nicht gegeben und mithin ihr Wechsel als Streithelfer auf die Antragstellerseite unzulässig ist.
Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung und ganz herrschender Meinung, dass eine Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren zulässig ist und eine entsprechende Anwendung der §§ 66 ff. ZPO rechtfertigt (OLG Köln, Beschluss vom 13.10.2009, 9 W 77/09 m.w.N. zur Rechtsprechung des BGH). Grundsätzlich ist es -höchstrichterlich entschieden (BGH NJW 1955, 1316) – auch möglich, dass ein Streithelfer zunächst auf der Seite des Streitverkünders beitritt und später dann als Streithelfer auf die Gegenseite wechselt. Eine Einwilligung der bisher unterstützten Partei ist dafür nicht notwendig. Bei Widerspruch des Streitverkünders muss aber für einen zulässigen Wechsel des Beitritts eines Streithelfers auf die Seite einer anderen Partei gem. §§ 66, 71 ZPO ein rechtliches Interesse des wechselwilligen Streithelfers an dem Obsiegen dieser Partei vorliegen (u.a.: Kniffka/ Koeble, Kompendium des Baurechts, 16. Teil, Rn. 43).
a. Rechtliches Interesse im Allgemeinen
Der Begriff des rechtlichen Interesses in § 66 Abs. 1 ZPO ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich weit auszulegen. Aus dem gesetzlichen Erfordernis eines rechtlichen Interesses folgt jedoch, dass ein rein wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse für die Zulässigkeit der Nebenintervention nicht genügt (BGH NJW – RR 2011, 907).
b. Rechtliches Interesse im selbständigen Beweisverfahren
Im selbständigen Beweisverfahren, das kein Rechtsstreit im eigentlichen Sinne ist, kann § 66 Abs. 1 ZPO nur entsprechend angewandt werden, weil es ein „Obsiegen“ im engeren Sinn hier nicht gibt. Auf das Obsiegen der vom Nebenintervenienten unterstützten Partei in einem nachfolgenden Hauptsacheprozess abzustellen, verbietet sich, weil während des vorgeschalteten Beweisverfahrens noch nicht feststeht, ob sich überhaupt ein Hauptsacheprozess anschließt und auch die Parteirollen und Anträge eines solchen Verfahrens unbekannt sind. Eine derartige hypothetische Prüfung wird daher vom BGH abgelehnt. Der BGH stellt stattdessen auf folgende Überlegung ab (NJW 2016, 1018, Rz. 15 f.; NJW 2016, 1020, Rz.20 f.): „Ein Antragsteller „obsiegt“ in einem selbständigen Beweisverfahren vielmehr dann, wenn die von ihm behaupteten Mängel und deren Verursachung durch den Antragsgegner festgestellt werden. Insoweit besteht sein rechtliches Interesse i.S. von § 485 Abs. 2 ZPO gegenüber dem Antragsgegner an der Feststellung des Zustands einer Sache und der Ursache eines Sachmangels, für den eine Haftung des Antragsgegners ihm gegenüber in Betracht kommt. Mithin kommt es darauf an, ob der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens in diesem Sinne in einem Rechtsverhältnis steht, auf welches das Ergebnis der in dem selbständigen Beweisverfahren stattfindenden zulässigen Beweiserhebung unmittelbar oder mittelbar rechtlich einwirkt.”
c. Rechtliches Interesse der Streithelferin W. im Besonderen
Nach diesen Maßstäben ist vorliegend zwar ein tatsächliches, nicht aber ein rechtliches Interesse der Streithelferin W. am Obsiegen der Antragsteller gegeben.
aa.)  Die Streithelferin W. kann bei genauer Betrachtung kein Interesse am Obsiegen der Antragsteller haben, sondern an deren Unterliegen in dem Sinne, dass die von den Antragstellern behaupteten Mängel nicht bestätigt werden. Nur dann scheidet ihre Haftung definitiv aus.
bb.)  Das Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens und ein „Obsiegen“ der Antragsteller wirken nicht rechtlich auf ein Rechtsverhältnis der Streithelferin ein. Zwischen den Antragstellern und der Streithelferin gibt es – anders als in den beiden vom BGH jüngst entschiedenen Fällen – kein Rechtsverhältnis, da letztere nicht Vertragspartnerin der Antragsteller ist. Tatsächlich steht allenfalls ein Regressanspruch der Antragsgegnerin zu 1) gegen die Streithelferin im Raum. Auf dieses Rechtsverhältnis wirkt ein „Obsiegen“ der Antragsteller im selbständigen Beweisverfahren aber weder unmittelbar noch mittelbar rechtlich ein. Das Ergebnis des Beweisverfahrens hat nämlich für einen etwaigen Folgeprozess der (bei Zulassung des Wechsels dann nicht mehr unterstützten) Antragsgegnerin zu 1) gegen die Streithelferin W. keine rechtlichen Bindungswirkungen, denn eine solche tritt grundsätzlich nur im Verhältnis von Nebenintervenient bzw. Streitverkündungsempfänger zur unterstützten Partei ein (Thomas/ Putzo – Hüßtege, § 68 ZPO, Rn. 3). Im Übrigen tritt die Interventionswirkung nach h.M. nur zu Gunsten, nicht zu Ungunsten der unterstützten Partei ein (Thomas/ Putzo – Hüßtege, § 68 ZPO, Rn. 1), so dass ein für die Streithelferin W. günstiges Beweisergebnis sich im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 1) aus mehreren Gründen nicht bindend auswirken kann. Das mithin allenfalls tatsächliche Interesse am „Obsiegen“ der Antragsteller genügt für die Zulässigkeit der Nebenintervention nicht.
cc.) Soweit die Streithelferin vorträgt, dass es ihr darauf ankomme, dass die Antragsteller in dem Sinne obsiegen mögen, dass festgestellt wird, dass Mängel (zwar) vorliegen, aber in Form von Planungsmängeln allein dem Verantwortungsbereich der Antragsgegnerin zu 1) zuzurechnen sein mögen (Seite 3 des Schriftsatzes vom 30.11.2016, Bl. 366), kann dies ein rechtliches Interesse am „Obsiegen“ der Antragsteller nicht begründen. Dazu führt der BGH in seinem Beschluss vom 18.11.2015, VII ZB 2/ 15 (NJW 2016, 1020, Rz. 13) aus: „Zwar machen die Streithelfer in erster Linie geltend, ein Interesse daran zu haben, dass nur der Ag. für die geltend gemachten Mängel am Bauwerk hafte. Dies allein wäre noch kein ausreichendes rechtliches Interesse am Obsiegen der Ast. gegenüber dem Ag. gem. § 66 I ZPO. Denn ein Obsiegen der Ast. hinge nicht davon ab, ob der Ag. allein oder gemeinsam mit oder neben den Streithelfern haftet.“ Das gilt auch im vorliegenden Fall, wie ein Blick in die Anträge der Antragsteller im selbständigen Beweisverfahren vom 01.08.2013 (Bl. 1 – 20) zeigt. Die Antragsteller streben gegenüber ihrer Vertragspartnerin, der Antragsgegnerin zu 1), die Feststellung von Mängeln und deren Ursachen an. Entscheidend ist für die Antragsteller einzig und allein, ob sie die Antragsgegnerin zu 1) für etwaig festgestellte Mängel in die Haftung nehmen können. Ob die Antragsgegnerin zu 1) ihrerseits im Innenverhältnis zu ihren Subunternehmern bei diesen Regress nehmen kann bzw. ob auch eine Haftung der Subunternehmer gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) in Betracht kommt, ist, wie auch von der Streithelferin W. auf S. 5 ihres Schriftsatzes vom 30.11.2016 ausgeführt, für die Antragsteller irrelevant.
Soweit die Streithelferin auf S. 3 des vorgenannten Schriftsatzes auf Ausführungen der Vorinstanz des BGH, dem OLG Dresden verweist, wird auf den oben zitierten Ausschnitt aus der Entscheidung des BGH Bezug genommen. Der BGH hat lediglich im Ergebnis die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt, weil er ein rechtliches Interesse im Sinn von § 66 ZPO (vor dem Hintergrund einer möglichen gesamtschuldnerischen Haftung) bejaht hat.
dd.)  Ein rechtliches Interesse gem. § 66 Abs. 1 ZPO an einem Beitritt auf Seiten der Antragsteller hat die Streithelferin W. vorliegend jedoch auch nicht unter dem Aspekt einer etwaigen gesamtschuldnerischen Haftung mit der Antragsgegnerin. Grundsätzlich gilt zwar, wie vom BGH jüngst entschieden (NJW 2016, 2020) : „Wer zu einem Gläubiger in einem Rechtsverhältnis steht, auf Grund dessen er diesem möglicherweise als Gesamtschuldner mit einem weiteren Schuldner haftet, hat ein rechtliches Interesse daran, dass eine Klage des Gläubigers gegen den weiteren Schuldner Erfolg hat.“ Im vorliegenden Fall besteht zwischen den Antragstellern (Gläubiger) und der Streithelferin W. kein Vertragsverhältnis, so dass eine gesamtschuldnerische Haftung von ihr und der Antragsgegnerin zu 1) (Schuldnerin) gegenüber den Antragstellern ausscheidet. Daran ändern auch die Ausführungen der Streithelferin auf S. 4 ihres Schriftsatzes vom 30.11.2016 (Bl. 367) nichts, denn „ähnlich“ zur gesamtschuldnerischen Haftung ist das dort dargestellte „Verhältnis“ nicht.
ee.) Soweit die Streithelferin W. vorträgt, dass ihr seitens der bislang unterstützten Antragsgegnerin zu 1) ergänzende Fragen im Hinblick auf einen etwaigen Widerspruch im Sinn von § 67 ZPOverwehrt würden (Bl. 367), ist dies ein rein tatsächliches Problem. Für ein rechtliches Interesse an einem Beitritt auf der Gegenseite genügt dies offensichtlich nicht. Im Übrigen stellt sich dieses Thema im Ausgangsverfahren immer im Verhältnis der unterstützen Partei zu dem Streithelfer, beschneidet dessen Rechte jedoch nicht, da er seine Einwände, mit denen er zunächst ausgeschlossen war, zu einem späteren Zeitpunkt in einem etwaigen Folgeprozess gegenüber der unterstützten Partei ohne Weiteres geltend machen kann. Dass die Streithelferin große Schwierigkeiten haben würde, die im selbständigen Beweisverfahren getroffenen Feststellungen des Sachverständigen in einem etwaigen Folgeprozess zu erschüttern, wie von ihr auf S. 7 des Schriftsatzes vom 30.11.2016 eingewandt, ist eine tatsächliche Spekulation, die ein rechtliches Interesse nicht begründet. So führte auch der BGH in seinem Beschluss vom 18.11.2015, VII ZB 57/ 12 (NJW 2016, 1018, Rz. 22) aus, dass die bloße Möglichkeit der späteren Verwertung eines im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachtens für die Annahme eines rechtliches Interesse an einem Beitritt nicht genügt.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.  
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt unter Schätzung des hier relevanten eigenen Interesses der Streithelferin W. (Zöller – Vollkommer, § 71 ZPO, Rn. 7a). 
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.


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