IT- und Medienrecht

Wettbewerbsrecht: Form der Blickfangwerbung mit Sternchenhinweis; Verkehrsbedeutung der Werbeaussage “Bester Preis der Stadt” verbunden mit der Zusage der Zahlung der Preisdifferenz zu einem günstigeren Angebot

Aktenzeichen  I ZR 173/11

Datum:
19.4.2012
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 5 Abs 1 S 2 Nr 3 UWG
Spruchkörper:
1. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend OLG Karlsruhe, 25. August 2011, Az: 4 U 50/11vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 11. Februar 2011, Az: 2 O 350/10

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. August 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1
I. Die Beklagte, die beim Vertrieb von Produkten des Computerherstellers Apple mit der Klägerin in Wettbewerb steht, bewarb am 1. August 2010 in einem Werbeprospekt, der Zeitungen im Raum Freiburg beigefügt war, das Apple MacBook MC516 zum Preis von 929 € mit der Aussage “DER BESTE PREIS DER STADT*”. Das oberhalb des letzten Buchstabens dieser Aussage angebrachte Sternchen führte den Leser zu einem Kästchen links oben auf der Werbeseite, in dem folgender – in der Überschrift durch rote Schrift hervorgehobener – Text stand:
2
Bester-Preis-der-Stadt-Garantie.
Billiger als M.        ? Gibt’s nicht! Wenn Sie doch eines unserer Angebote innerhalb von 14 Tagen bei gleicher Leistung günstiger sehen, geben wir Ihnen bar auf die Hand zurück, was Sie zuviel bezahlt haben.Garantiert.
3
Die Klägerin, die in Freiburg eine Filiale unterhält, bot das Apple MacBook MC516 vom 1. bis 21. August 2010 für Studenten, Schüler und Lehrkräfte zum Preis von 899 € an. Sie sieht in der Werbung der Beklagten eine irreführende Alleinstellungsbehauptung, die – da sie in der vorliegenden Werbung nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der “Geld-zurück-Garantie” stehe und die mit einem Sternchen versehene Garantie nicht am Blickfang der Alleinstellungsbehauptung “DER BESTE PREIS DER STADT” teilnehme – auch nicht durch die gleichzeitige Werbung mit einer “Geld-zurück-Garantie” auf eine Spitzenstellungsbehauptung reduziert werde. Eine Spitzenstellungsbehauptung sei zudem nur aufgrund einer Marktbeobachtung zulässig; dazu aber habe die Beklagte nichts vorgetragen.
4
Das Berufungsgericht hat die im ersten Rechtszug erfolgreiche Klage abgewiesen; die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde. Mit der Revision möchte die Klägerin ihr auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten gerichtetes Klagebegehren weiterverfolgen.
5
II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO); weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
6
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass das Sternchen bei der beanstandeten Werbeaussage der Beklagten am Blickfang teilhatte. Der aufklärende Hinweis brauchte auch nicht in der Fußzeile der Werbung enthalten zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2002  I ZR 71/01, GRUR 2002, 979, 982 = WRP 2002, 1259  Kopplungsangebot II).
7
Der Annahme einer irreführenden Alleinstellungswerbung steht im Übrigen entgegen, dass die Beklagte zum Zeitpunkt ihrer Werbung das preisgünstigere Angebot der Klägerin nicht kennen konnte. Die beanstandete Aussage “Bester Preis der Stadt” versteht der Verkehr im Zusammenhang mit der Garantie so, dass das fragliche Gerät nach dem Wissensstand des Werbenden zum Zeitpunkt der Schaltung der Anzeige in der Stadt Freiburg nicht günstiger angeboten wurde. Die von einer solchen Anzeige angesprochenen Verkehrskreise erkennen aber auch, dass der Werbende keine Aussage darüber machen kann, ob der herausgestellte Sonderangebotspreis auch in der Zeit nach Erscheinen der Anzeige der “beste Preis der Stadt” sein wird. Ersichtlich für diesen Fall hat die Beklagte die Rückzahlung der Differenz zwischen ihrem Angebotspreis und dem noch günstigeren Preis des Wettbewerbers versprochen.
8
Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, dass die Aussage “Bester Preis der Stadt” zum Zeitpunkt der Schaltung der Anzeige unzutreffend gewesen wäre. Nach den auf den Klagevortrag zurückgehenden Feststellungen verhält es sich vielmehr so, dass das günstigere Angebot der Klägerin für Studenten, Schüler und Lehrkräfte zum Zeitpunkt der Schaltung der Anzeige der Beklagten noch nicht galt. Die Klägerin hat sich auch nicht darauf berufen, dass der Beklagten das günstigere Angebot der Klägerin zu diesem Zeitpunkt schon bekannt war oder auch nur bekannt sein konnte.
9
Ohne Erfolg bringt die Nichtzulassungsbeschwerde vor, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass den Werbenden im Falle der Alleinstellungswerbung eine prozessuale Aufklärungspflicht treffe. Eine solche Aufklärungspflicht setzt voraus, dass der Kläger auf die Beweiserleichterung angewiesen ist (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 5 Rn. 2.155 und 3.25). Nach den getroffenen Feststellungen ist diese Voraussetzung im Streitfall nicht erfüllt.
10
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
11
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm                                 Pokrant                              Büscher
                         Schaffert                                Koch

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