IT- und Medienrecht

Wiedereinsetzung wegen falscher Faxnummer

Aktenzeichen  7 BV 15.2166

Datum:
7.3.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BayVBl – 2016, 719
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 60, § 101 Abs. 3, § 124a Abs. 3 S. 3, § 125 Abs. 2

 

Leitsatz

Die Büroorganisation eines Prozessbevollmächtigten muss hinsichtlich der wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze gewährleisten, dass Fehler bei der Ermittlung der zutreffenden Faxnummer vermieden werden. Hierfür reicht die Prüfung der Übernahme von Faxnummern aus dem konkreten Aktenvorgang nicht aus, erforderlich ist ein Abgleich mit einem amtlichen Verzeichnis der Faxnummern oder einer anderen geeigneten Quelle. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

17 K 13.1601 2015-04-16 Urt VGMUENCHEN VG München

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Aktenzeichen: 7 BV 15.2166
Beschluss
vom 7. März 2016
(VG München, Entscheidung vom 16. April 2015, Az.: M 17 K 13.1601)
7. Senat
Sachgebietsschlüssel: 250
Hauptpunkte:
Versäumung der Berufungsbegründungsfrist
Falsche Telefaxnummer
Ausgangskontrolle
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache

.gegen
Bayerische Landeszentrale für neue Medien, Heinrich-Lübke-Str. 27, 81737 München,
– Beklagte –
bevollmächtigt: Rechtsanwälte …
wegen Sendezeitbeschränkung;
hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. April 2015,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Häring, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmeichel, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Lotz-Schimmelpfennig ohne mündliche Verhandlung am 7. März 2016 folgenden Beschluss:
I.
Die Berufung wird verworfen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zu Berufungsbegründung.
Sie hat gegen das klageabweisende Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. April 2015 fristgerecht Berufung eingelegt. Die bereits antragsgemäß bis zum 2. Dezember 2015 verlängerte Frist zur Begründung der Berufung hat die Klägerin versäumt, weil ihr Schriftsatz mit der Berufungsbegründung vom 2. Dezember 2015 wegen der Verwendung einer falschen Telefaxnummer am Nachmittag des 2. Dezember 2015 bei den Bevollmächtigten der Beklagten und nicht beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einging. Diesen Fehler haben die Bevollmächtigten der Klägerin – nach einem Hinweis der Bevollmächtigten der Beklagten auf den bei ihnen eingegangenen Schriftsatz – am darauffolgenden Tag erkannt.
Die Klägerin beantragt mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 3. Dezember 2015 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zu Berufungsbegründung. Sie trägt zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vor, die qualifizierte, stets zuverlässig arbeitende und regelmäßig im Umgang mit Fristen geschulte Mitarbeiterin in der Kanzlei der Bevollmächtigten der Klägerin, eine Rechtsanwaltsfachangestellte, habe den am 2. Dezember 2015 abschließend ausgefertigten Schriftsatz (Berufungsbegründung) in der Adresszeile mit der Faxnummer versehen und nach der Unterzeichnung durch den Rechtsanwalt an die aus der Adresszeile ersichtliche Faxnummer übermittelt. Sie habe die Vollständigkeit der Übermittlung des Schriftsatzes sowie die Übereinstimmung der in der Adresszeile angegebenen Faxnummer mit der Faxnummer des Adressaten anhand des Fax-Sendeprotokolls überprüft. In der Kanzlei der Bevollmächtigten der Klägerin bestehe die allgemeine Weisung, für die Übersendung fristgebundener Schriftsätze per Telefax die Faxnummer aus den in der Akte befindlichen amtlichen Schriftstücken zu entnehmen und in die Adresszeile einzufügen. Werde – wie hier – die Faxnummer des Adressaten des Schriftstücks aus dem konkreten Aktenvorgang entnommen, sei eine Verwechslungsgefahr gering, so dass es ausreiche, mögliche Eingabefehler zu korrigieren, indem die gewählte Faxnummer mit der zuvor in den Schriftsatz eingefügten Faxnummer abgeglichen werde. Es sei dann nicht erforderlich, diese Faxnummer nach Absenden des Schriftsatzes noch ein weiteres Mal „anhand eines zuverlässigen Verzeichnisses“ zu überprüfen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Bevollmächtigten der Klägerin vom 3. Dezember 2015, 1. Februar 2016 und 29. Februar 2016 Bezug genommen.
Die Beklagte widersetzt sich dem Wiedereinsetzungsantrag. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass eine hinreichende Ausgangskontrolle des fristgebundenen Schriftsatzes hinsichtlich der Verwendung der richtigen Faxnummer stattgefunden habe.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden kann (§ 125 Abs. 2 Satz 2; § 101 Abs. 3 VwGO), ist zu verwerfen, weil sie wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist unzulässig ist.
1. Die Klägerin hat die Berufungsbegründungsfrist – wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist – versäumt, weil ihr Schriftsatz mit der Berufungsbegründung beim Verwaltungsgerichtshof erst am 3. Dezember 2015 und damit einen Tag nach Ablauf der bereits bis zum 2. Dezember 2015 verlängerten Frist (§ 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO) eingegangen ist. Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt ohne Erfolg, weil die Klägerin nicht ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO).
a) In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Rechtsanwalt für eine Büroorganisation sorgen muss, die eine Überprüfung der per Telefax übermittelten fristgebundenen Schriftsätze auch auf Verwendung einer zutreffenden Faxnummer gewährleistet (vgl. BVerwG, B. v. 9.1.2008 – 6 B 51/07 – NJW 2008, 932 m. w. N. der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte). Dabei besteht grundsätzlich Einigkeit darüber, dass ein Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann genügt, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist. Dabei darf sich die Kontrolle nicht darauf beschränken, die auf dem Sendebericht ausgedruckte Faxnummer mit der in den Schriftsatz eingefügten Faxnummer zu vergleichen. Vielmehr muss der Abgleich anhand einer zuverlässigen Quelle, etwa anhand eines geeigneten Verzeichnisses vorgenommen werden, um auch Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer aufdecken zu können (vgl. BGH, B. v. 24.10.2013 – V ZB 155/12 – juris Rn. 8 m. w. N.).
Dem Erfordernis, durch organisatorische Anweisungen nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch bei der Ermittlung der Faxnummer zu erfassen, kann auch dann genügt werden, wenn die Anweisung besteht, die im Sendebericht ausgedruckte Faxnummer mit der schriftlich niedergelegten Faxnummer zu vergleichen, die ihrerseits zuvor aus einer zuverlässigen Quelle ermittelt worden ist. Dies setzt jedoch stets voraus, dass darüber hinaus die generelle Anordnung besteht, die erste Ermittlung der richtigen Faxnummer ordnungsgemäß zu überprüfen (vgl. z. B. BGH, B. v. 24.10.2013 – V ZB 155/12 – juris Rn. 8 m. w. N.; B. v. 12.5.2010 – IV ZB 18/08 – juris Rn. 12 ff.).
b) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist ein Abgleich der auf dem Sendeprotokoll angegebenen Faxnummer mit einem amtlichen Verzeichnis (oder einer anderen geeigneten Quelle) nicht deshalb entbehrlich, weil die Faxnummer aus dem konkreten Aktenvorgang übernommen worden ist und deshalb die Verwechslungsgefahr gering wäre. Der Bundesgerichtshof, auf den die Klägerin in diesem Zusammenhang verweist, hat mittlerweile klargestellt, dass das Büropersonal stets angewiesen werden muss, die ermittelte Faxnummer des Gerichts noch einmal zu überprüfen und zwar auch dann, wenn eine Kanzleiangestellte die anzuwählende Faxnummer des Gerichts aus einem in der Akte befindlichen Schreiben des Gerichts überträgt. Sofern vereinzelten früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofes etwas anderes zu entnehmen sein sollte, wird daran nicht festgehalten (vgl. BGH, B. v. 10.9.2013 – VI ZB 61/12 – juris Rn. 7; B. v. 24.10.2013 – V ZB 155/12 – juris Rn. 9 ff. m. w. N.; B. v. 14.10.2010 – IX ZB 34/10 – juris Rn. 7 ff. m. w. N.).
c) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nach alledem keinen Erfolg haben, weil die Klägerin nicht dargetan hat, dass die Büroorganisation ihrer Prozessbevollmächtigten die gebotene wirksame Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze gewährleistet. Es fehlt an der Darlegung, dass etwaige Fehler bei der Ermittlung der zutreffenden Faxnummer durch eine generell angeordnete Kontrolle dieser Ermittlung entdeckt und damit vermieden werden können. Die Übernahme von Faxnummern aus dem konkreten Aktenvorgang ist ebenso fehleranfällig wie jede andere Erstermittlung von Faxnummern und bedarf daher zwingend der Kontrolle. Diese Überprüfung, ob es sich bei der übernommenen Faxnummer tatsächlich um die zutreffende Faxnummer des Gerichts handelt, überspannt die Anforderungen an die Büroorganisation des Rechtsanwalts nicht. Nur auf diese Weise können – mit geringem Mehraufwand – vermeidbare Übertragungsfehler entdeckt werden (vgl. BGH, B. v. 24.10.2013 – V ZB 155/12 – juris Rn. 12).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
Rechtsmittelbelehrung
Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 25.000,- Euro festgesetzt.
(§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG).


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