IT- und Medienrecht

Zulässige Form der Pflichtangaben von § 5 PKW-EnVKV

Aktenzeichen  1 HK O 3/17

Datum:
16.5.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
GRUR-RS – 2017, 111452
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
UWG UWG § 3a
Pkw-EnVKV Pkw-EnVKV § 5

 

Leitsatz

1 § 5 PKW-EnVKV verlangt nicht, dass die Pflichtangaben sich unmittelbar neben oder innerhalb des Hauptteils der Werbebotschaft befinden. (red. LS Dirk Büch)
2 Wird der Hauptteil einer Werbebotschaft nicht hervorgehoben, müssen die Angaben nach § 5 PKW-EnVKV auch nicht hervorgehoben werden.  (red. LS Dirk Büch)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht ein wettbewerblicher Unterlassungsanspruch nicht zu, nachdem die Beklagte die Vorschriften von § 5 Pkw-EnVKV eingehalten hat.
Unstreitig ist geblieben, dass die Anzeige die vollständigen Pflichtangaben enthält. Strittig ist, ob sie diese in gehöriger Form enthält. Nach Ziffer 2 der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV haben die Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen der in Werbeschriften beworbenen Pkw „auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben [zu]  sein als der Hauptteil der Werbebotschaft“.
Der Hauptteil der Werbebotschaft befindet sich hier etwa in der vertikalen Mitte der Anzeige bei dem Text „Ein Audi Q5 VarioCredit-Angebot: … Fahrzeugpreis: € 48.790“. Ob sich der Hauptteil der Werbebotschaft darüber hinaus einige Zeilen nach oben und/oder unten miterstreckt, kann dahinstehen.
Dieser Hauptteil ist mit Ausnahme der Angabe „z.B. Audi Q5 2.0 TDI quattro, S tronic, 7-stufig“, die fett ausgezeichnet ist, in nicht ausgezeichneter 11-Punkte-Schrift gehalten – ebenso wie die Pflichtangaben. Es kann also gerade nicht festgestellt werden, dass die Pflichtangaben weniger hervorgehoben wären als der Hauptteil der Werbebotschaft, was allerdings in erster Linie dadurch erzielt wird, dass der Hauptteil der Werbebotschaft eben typografisch gar nicht hervorgehoben worden ist.
Anderes folgt auch nicht aus dem räumlichen Abstand zwischen dem Hauptteil (mit dem auf die Pflichtangaben verweisenden Fußnotenzeichen) und den Pflichtangaben selbst. Die Verordnung verlangt gerade nicht, dass die Pflichtangaben sich unmittelbar neben oder innerhalb des Hauptteils der Werbebotschaft befinden. Der Verordnungsgeber hätte ohne weiteres in der Hand gehabt, anzuordnen, dass sich die Pflichtangaben im Hauptteil selbst oder etwa unmittelbar neben der Leistungsangabe in gleichem Schriftgrad befinden, er hat davon bewusst abgesehen.
Auch sind die Pflichtangaben nicht in irgend einer Weise „versteckt“ worden, die es dem Leser erschweren könnte, sie zur Kenntnis zu nehmen.  Typographische Üblichkeiten sind eingehalten: Insbesondere ist das Fußnotenzeichen im Original – im Gegensatz zu den vorgelegten verkleinerten Kopien – nicht „zugelaufen“, sondern als Fußnotenzeichen – Ziffer 1 – eindeutig erkennbar, so dass sich innerhalb des Haupttteils der Werbebotschaft ein als solcher erkennbarer und noch gut lesbarer Hinweis auf zusätzliche Angaben befindet. Die Angaben selbst befinden sich dann – nach Wiederholung des Fußnotenzeichens – am Ende des Textblocks und vor der Firmenangabe der Beklagten. Am Ende eines Textblocks oder am Ende der Seite erwartet der Leser nach typographischer Gepflogenheit auch die Auflösung einer Fußnote.
Die Pflichtangaben sind schließlich auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich (übliche Formulierung) und gut lesbar (11 Punkte).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 ZPO, 709 ZPO, 3 ZPO (Streitwert). Beim Streitwert hat das Gericht den üblicherweise von der Rechtsprechung für Streitigkeiten um das Fehlen der Pflichtangaben angesetzten Wert halbiert, nachdem derzeit die Wettbewerbsrelevanz aufgrund fehlenden Vertrauens der Verbraucher in die Richtigkeit solcher Angaben generell gemindert ist.

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