IT- und Medienrecht

Zum Anspruch des Handeslvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs

Aktenzeichen  7 U 3387/16

Datum:
19.7.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
ZD – 2018, 86
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
HGB § 87 Abs. 2, § 87c Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5

 

Leitsatz

1 In welcher Form der Unternehmer den geschuldeten Buchauszug erstellt, ist in § 87c Abs. 2 HGB nicht vorgeschrieben und steht damit in der Entscheidungsbefugnis des Unternehmers. Der Handeslvertreter hat keinen Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs in bestimmter Form. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszugs „in EDV-verwertbarer Form“ ist nicht vollstreckbar, weil die Formulierung nicht ausreichend bestimmt ist. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

15 HK O 22758/15 2016-07-11 TeU LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts München I vom 11.7.2016 (Az.: 15 HK O 22758/16) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Ziffer 1. des Tenors die Worte „und EDV-verwertbarer“ (Seite 1 des Urteilsumdrucks) sowie „insbesondere“ (S. 2 des Urteilsumdrucks, fünfte Zeile von unten) gestrichen werden und die Klage insoweit abgewiesen wird.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil, soweit es noch Bestand hat, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

A. Der Kläger macht gegen die Beklagte im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Erteilung eines Buchauszugs sowie weitere Provisionsansprüche geltend.
Zwischen der Beklagten (damals noch firmierend als A. G. GmbH) und einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus dem Kläger und einem Herrn K., bestanden die Handelsvertreterverträge vom 22.4.2008 bzw. 29.6.2010. Gemäß dreiseitiger Vereinbarung vom Dezember 2012 zwischen dem Kläger, der Beklagten und Herrn K. wurde das Handelsvertreterverhältnis nur zwischen dem Kläger und der Beklagten fortgesetzt und gingen alle Ansprüche der Gesellschaft bürgerlichen Rechts seit Beginn der Tätigkeit auf den Kläger über. Die Beklagte kündigte die Handelsvertreterverträge ordentlich zum 31.12.2015 (Vertrag vom 22.4.2008) bzw. 30.9.2015 (Vertrag vom 29.6.2010).
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1. dem Kläger einen Buchauszug zu erteilen, der in klarer, übersichtlicher und EDV-verwertbarer Form Auskunft über sämtliche Geschäfte gibt, die die A. I. Ltd. ab dem 1.1.2012 mit den in den Postleitzahlengebeieten, 32-33, 40-49, 50-53, 56-69 und Koblenz (Vertragsgebiet) ansässigen Kunden über Waren der Marke Bench aus den Kollektionen Bench Ladies, Bench Men, Bench Accessoires (Men & Ladies), Bench Footwear (Men & Ladies), Bench Kids-Kollektion (Vertragsprodukte) abgeschlossen hat, bei denen die Bestellung des jeweiligen Kunden für die Waren der Marke Bench aus der Kollektion Bench Kids-Kollektion bis zum 30.9.2015 und für die Waren der Marke Bench aus den Kollektionen Bench Ladies, Bench Men, Bench Footwear und Bench Accessoires bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, längstens aber bis zum 31.12.2015 bei der Beklagten eingegangen ist, mit Ausnahme von Umsätzen,
– die von der A. I. Ltd. über Outlets oder Stand-alone-Geschäfte, das heißt von der Beklagten oder der A. R. GmbH selbst betriebene Geschäfte erzielt hat,
– die von der A. In. Ltd. im Vertragsgebiet mit Vertragsprodukten erzielt werden / wurden, die aus anderen Ländern als Deutschland, Österreich, der Schweiz, Belgien, Niederlande und / oder Luxemburg geliefert wurden,
– die von der A. I. Ltd. über solche Franchisegeschäfte erzielt werden, an denen der Handelsvertreter und / oder eine diesem nahestehende natürliche Person (Verwandte / Lebensgefährte) beteiligt ist.
Gleiches gilt für den Fall, dass an dem Franchisegeschäft eine juristische Person beteiligt ist, an der der Handelsvertreter oder eine diesem nahestehende natürliche Person (Verwandte / Lebensgefährte) beteiligt ist, wobei die Höhe der Beteiligung keine Rolle spielt.
Der Buchauszug hat dabei insbesondere Angaben zu den nachstehenden Punkten zu enthalten:
– Name und Anschrift des Kunden;
– Kundennummer;
– Nummer, Datum und Inhalt der Aufträge (Artikel, Stückzahl und Warenwert in Euro ohne Mehrwertsteuer, Lieferzeiten, Nachlässe, Zahlungskonditionen);
– Nummer, Datum und Inhalt der Auftragsbestätigungen (Artikel, Stückzahl und Warenwert in Euro ohne Mehrwertsteuer, Lieferzeiten, Nachlässe, Zahlungskonditionen),
– Nummer, Datum und Inhalt der Rechnungen (Artikel, Stückzahl und den Kunden von der Beklagten gelieferter in Rechnung gestellter Warenwert ohne Mehrwertsteuer);
– Angaben zu uneinbringlichen Kaufpreisforderungen mit dem Nachweis über Mahnung, Klage und Vollstreckungsversuch;
– Angaben zu bestätigter, aber nicht ausgelieferter Ware (Artikel, Stückzahl und Warenwert ohne Mehrwertsteuer);
– Nummer, Datum und Inhalt der Gutschriften, mit denen Kunden zurückgesandte Waren gutgeschrieben worden sind (Kunden gutgeschriebener Warenwert ohne Mehrwertsteuer) mit Angabe der Retourengründe sowie der Nummer und dem Datum der Rechnung, mit der dem Kunden die retournierte Ware in Rechnung gestellt worden ist.
2. an den Kläger einen nach Erteilung des Buchauszugs noch zu beziffernden Betrag nebst 5% Zinsen seit Fälligkeit und Zinsen von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat der Klage in der ersten Stufe stattgegeben. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Teilurteils wird Bezug genommen. Mit ihrer zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Klagabweisungsbegehren weiter. Der Kläger beantragt, die Zurückweisung der Berufung mit der Maßgabe, dass er die Erteilung des Buchauszugs in EDV-verwertbarer Form „einer durchsuchbaren PDF-Datei“ begehrt und die aufgelisteten Einzeldaten des Buchauszugs nicht mehr unter den Vorbehalt des „insbesondere“ stellt.
B.
Die Berufung bleibt in der Sache weitestgehend erfolglos.
I. Dem Kläger als Handelsvertreter der Beklagten steht der geltend gemachte Buchauszug dem Grunde nach gemäß § 87 c Abs. 2 HGB zu.
1. Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, ist der Kläger (und nicht die frühere Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus dem Kläger und Herrn K.) aktivlegitimiert. Hinsichtlich dieses – in der Berufungsinstanz nicht mehr problematisierten – Punktes wird auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.
2. Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Buchauszugs wäre zwar dann ausgeschlossen, wenn sich die Parteien bereits über die Provisionsabrechnung geeinigt hätten (ständige Rechtsprechung seit BGH, Urteil vom 13.3.1961 – VII ZR 147/62). Eine solche Einigung liegt jedoch nicht vor, da aus dem bloßen Schweigen des Klägers auf die ihm von der Beklagten erteilten Provisionsabrechnungen nicht gefolgert werden kann, der Kläger sei mit den Abrechnungen einverstanden und erkenne damit an, keine weiteren Provisionsansprüche gegen die Beklagte zu haben. Für eine Einigung über die Provisionsabrechnung bedarf es vielmehr einer eindeutigen Willenserklärung des Klägers als Handelsvertreter (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.1995 – VIII ZR 293/94, Rz. 14). Eine solche hat der Kläger aber unstreitig nicht abgegeben.
Auch die in § 8 Abs. 3 S. 3, 4 der Handelsvertreterverträge getroffene Regelung, wonach die Provionsabrechnungen mangels rechtzeitigen Widerspruchs des Klägers als genehmigt gelten sollen, vermag die fehlende Einigung nicht zu ersetzen. Denn eine solche Klausel bedeutet faktisch einen Verzicht des Handelsvertreters auf sein Recht aus § 87 c Abs. 2 HGB und ist daher gemäß § 87 c Abs. 5 HGB unwirksam (vgl. BGH, Urteile vom 20.2.1964 – VII ZR 147/62, Rz. 26.27; vom 19.11.1996 – VIII ZR 293/94, Rz. 19; vom 20.9.2006 – VII ZR 100/05, Rz. 23).
3. Vertraglich (durch § 8 Abs. 3 S. 5 der Handelsvertreterverträge) konnte der Anspruch nicht wirksam abbedungen werden (§ 87 c Abs. 5 HGB).
4. Der Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs ist nicht auf eine unmögliche Leistung gerichtet (§ 275 BGB). Nicht logisch nachvollziehbar ist zunächst, dass zugleich Erfüllung und Unmöglichkeit des geltend gemachten Anspruchs vorliegen sollen. Dass die Erfüllung des Anspruchs mit hohem Aufwand verbunden sein mag, macht ihn nicht unmöglich. Darauf, dass die Konzernmutter der Beklagten erforderliche Daten nicht herausgebe, kann sich die Beklagte in diesem Zusammenhang nicht berufen. Anderenfalls bestünde nämlich allein durch die Schaffung von Konzernstrukturen die Möglichkeit, die gesetzlichen Rechte des Handelsvertreters zu unterlaufen, was weder mit dem nationalen Recht noch mit der Handelsvertreterrichtlinie vereinbar wäre. Notfalls muss sich die Beklagte die erforderlichen Angaben im Klagewege von ihrer Konzernmutter beschaffen.
5. Der Kläger handelt weder treuwidrig noch rechtsmissbräuchlich, wenn er von seinem gesetzlichen Recht Gebrauch macht, einen Buchauszug zu verlangen. Der Umstand, dass der Kläger die Provisionsabrechnungen früher nicht beanstandet hat, macht sein Verlangen, einen Buchauszug zu erhalten, nicht rechtsmissbräuchlich (vgl. Baumbach / Hopt, HGB, 37. Aufl., § 87 c Rz. 13).
Entgegen der Auffassung der Beklagten muss der Kläger auch kein besonderes Interesse an der Erteilung des Buchauszugs dartun, da sich dieser Anspruch bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl. OLG München, Urteil vom 14.7.2016 – 23 U 3521/15, Rz. 26).
Auch eine enge zeitliche Verknüpfung des Ausgleichsanspruchs mit der Geltendmachung des Buchauszugs begründet keine Rechtsmissbräuchlichkeit, solange Provisionsansprüche des Klägers aus von ihm vermittelten Geschäften im Raum stehen und deshalb die Hilfsansprüche aus § 87 c HGB nicht gegenstandslos geworden sind. Es erschließt sich auch nicht, warum die Geltendmachung des Anspruchs des Klägers nach § 87 c HGB rechtsmissbräuchlich sein soll, nur weil gleichzeitig weitere, für die Beklagte tätig gewordene Handelsvertreter ihrerseits Ansprüche aus § 87 c Abs. 2 HGB geltend machen und den selben Rechtsanwalt mit ihrer gerichtlichen Vertretung beauftragen (“Gruppenaktion“). Schließlich hat der Kläger keinen Einfluss darauf, ob Dritte die Beklagte gleichzeitig in Anspruch nehmen und welche Rechtsanwaltskanzlei sie insoweit beauftragen.
6. Der Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs ist nicht durch Erfüllung erloschen (§ 362 BGB). Insbesondere führt der Umstand, dass die Beklagte Provisionsabrechnungen erteilt (und damit ihre Verpflichtung nach § 87 c Abs. 1 HGB erfüllt) hat, nicht dazu, dass auch der davon zu trennende Anspruch aus § 87 c Abs. 2 HGB erlischt. Auch die übergebenen bzw. in Bezug genommenen Unterlagen stellen lediglich Provisionsabrechnungen dar, die noch dazu den streitgegenständlichen Zeitraum nur teilweise umfassen. Auch inhaltlich umfassen die Angaben in den Provisionsabrechnungen nicht alle berechtigterweise für den Buchauszug geforderten Angaben.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann sie aus diesem Grund auch nicht lediglich zur Ergänzung des Buchauszugs verurteilt werden. Dies würde nämlich voraussetzen, dass eine den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechende Auskunft vorliegt, die lediglich der Ergänzung in Einzelpunkten bedarf. Die Provisionsabrechnungen, aus denen sich einzelne Angaben entnehmen lassen, entsprechen nicht den Anforderungen eines Buchauszugs. Der Buchauszug dient dem Zweck, dem Handelsvertreter die Möglichkeit zu verschaffen, Klarheit über seine Provisionsansprüche zu gewinnen und die vom Unternehmer erteilte Abrechnung u überprüfen. Aus diesem Grund muss der Buchauszug eine vollständige, geordnete und übersichtliche Darstellung aller Angaben enthalten, die für die Provision von Bedeutung sind, die der Handelsvertreter mithin zur Überprüfung der Provisionsansprüche benötigt (vgl. BGH, Urteil vom 20.9.2006 – VII ZR 100/05, Rz. 17). Eine solche liegt für den geltend gemachten Zeitraum nicht vor.
7. Die Beklagte genügte ihrer Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszugs auch nicht dadurch, dass sie ihren Handelsvertretern und damit auch dem Kläger während des Bestehens der streitgegenständlichen Handelsvertreterverträge die Möglichkeit einräumte, über das elektronische Order Tool Peppery jeweils tagesaktuell das gesamte Order Summary einzusehen. Denn nach der Rechtsprechung des BGB führt eine derartige Zugriffsmöglichkeit des Handelsvertreters nicht zu einer Erfüllung des Anspruchs aus § 87 Abs. 2 HGB, da sich der Handelsvertreter nicht darauf verweisen lassen muss, die jeweils tagesaktuellen Daten zu sammeln und aufzubewahren (BGH, Urteil vom 20.9.2006 – VIII ZR 100/05, Rz. 20).
8. Der Anspruch auf Buchauszug ist nicht verjährt. Verlangt wird ein Buchauszug nur für die Zeit ab 1.1.2012. Der Anspruch bezogen auf den Zeitraum bis einschließlich November 2012 wäre daher mit Ablauf des 31.12.2015 verjährt (§ 195, 199 BGB), der Anspruch für spätere Zeiträume entsprechend später. Die bei Gericht am 16.12.2015 eingegangene Klage wurde zwar erst am 28.1.2016 zugestellt; nach § 167 ZPO wirkt die Zustelllung allerdings auf die Klageeinreichung zurück, da sie „demnächst“ erfolgte. Bei der vorliegenden unbezifferten Klage durfte der Kläger mit der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses jedenfalls bis zur Festsetzung eines vorläufigen Streitwerts zuwarten. Der entsprechende landgerichtliche Beschluss vom 23.12.2015 ging am 28.12.2015 zur Post; bereits am 6.1.2016 erfolgte die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses. Eine vermeidbare Verzögerung in der Sphäre des Klägers liegt daher nicht vor. Damit wurde mit Klageeinreichung die Verjährung gemäß §§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 167 ZPO gehemmt.
Der Anspruch auf dem Buchauszug ist auch nicht verwirkt. Aufgrund der dargestellten Umstände fehlt es schon an einem Zeitmoment für die Verwirkung.
II. Was den Umfang des Buchauszugs anlangt, geht das landgerichtliche Urteil teilweise zu weit.
1. Die Beklagte ist zwar verpflichtet, den Buchauszug klar und übersichtlich zu erstellen. In welcher Form sie den Buchauszug erstellt, etwa in EDV-verwertbarer Form oder auf Papier, ist in § 87 c Abs. 2 HGB nicht vorgeschrieben und steht damit in der Entscheidungsbefugnis der Beklagten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs in bestimmter Form. Damit kann der Kläger auch mit seinem „präzisierten“ Antrag im Berufungsverfahren keinen Erfolg haben. Es mag sein, dass für ihn diese Art der „EDV-verwertbaren Form“ in der Umsetzung am praktikabelsten ist. Einen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Buchauszug in dieser Form erteilt, hat er jedoch nicht. So kann der Unternehmer die für ihn kostengünstigere oder weniger lästige Form wählen, vorausgesetzt der Zweck wird erreicht (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 221).
Unabhängig davon kann die vom Landgericht tenorierte Verurteilung „in EDV-verwertbarer Form“ deshalb keinen Bestand haben, weil diese Formulierung mit Blick auf die Vollstreckbarkeit nicht ausreichend bestimmt ist. Es gibt viele verschiedene Programme und Dateiformate, nicht jede Datenbank ist mit jedem Programm kompatibel, was auf einem Computer mit einem Programm lesbar oder (weiter) verwertbar ist, kann auf einem anderen Computer bzw. bei Verwendung eines anderen Programms nicht lesbar bzw. verwertbar sein. Daran ändert auch das jetzige Begehren auf Erteilung in Form einer les- und durchsuchbaren PDF-Datei nichts. Die Beklagte ist von Rechts wegen nicht verpflichtet, Entsprechendes vorzuhalten.
Der Senat verkennt nicht, dass die Beklagte erst in der Berufungsinstanz problematisiert hat, dass die Klägerin in ihren Antrag (und dem folgend das Landgericht im Tenor des Ersturteils) einen Buchauszug in EDV-verwertbarer Form begehrt hat. Fragen der Verspätung stellen sich gleichwohl nicht, da es um Schlüssigkeit und Vollstreckbarkeit geht.
2. Während in Ziffer 1 des Tenors des Ersturteils auf Seiten 2/3 in acht Spiegelstrichen ausreichend konkret und klar (und damit auch vollstreckbar) bestimmt wird, welche Daten der Buchauszug zu enthalten hat, ist die Verwendung des Wortes „insbesondere“ im davor stehenden Einleitungssatz nicht ausreichend bestimmt, was denn der Buchauszug neben den in den nachfolgenden acht Spiegelstrichen konkret bezeichneten Daten noch enthalten soll. Daher ist das Wort „insbesondere“ im Tenor des Ersturteils zu streichen. Dies hat der Kläger in der Berufungsinstanz auch vorsorglich beantragt. Die Berufung der Beklagten erweist sich auch diesbezüglich als erfolgreich.
3. Im übrigen gibt die Berufung keinen Anlass, den vom Landgericht tenorierten Umfang des Buchauszugs zu beschränken. Insbesondere kommt in der Fassung des Tenors hinreichend klar zum Ausdruck, dass sich der Buchauszug nur auf solche Geschäfte zu erstrecken hat, die von den Handelsvertreterverträgen umfasst sind, und welche dies sind bzw. nicht sind.
Nicht zielführend ist in diesem Zusammenhang nach Auffassung des Senats die (ohnehin verspätete, da nicht binnen der Berufungsbegründungsfrist angebrachte) Rüge der Beklagten, die vom Landgericht gewählte Fassung des Tenors erfasse entgegen den Handelsvertreterverträgen auch Endkunden der Beklagten. Hierzu hat der Klägervertreter im Senatstermin vorgetragen, dass die Beklagte (mit Ausnahme der im Tenor ausdrücklich ausgenommenen Outletverkäufe u.a.) keine Endkunden habe. Dies hat die Beklagte nicht konkret bestritten, obwohl ihr dies gegebenenfalls möglich gewesen wäre, da neben der Prozessbevollmächtigten auch die Naturalpartei selbst in Gestalt von Mitarbeitern der Rechtsabteilung der Beklagten im Senatstermin anwesend war.
III. Eine Schriftsatzfrist war der Klagepartei nicht zu gewähren. Der Beklagtenschriftsatz vom 11.7.2017 enthält (mit Ausnahme der unter II.3 behandelten Problematik, die der Berufung der Beklagten ohnehin nicht zum Erfolg verhilft, keinen relevanten neuen Sachvortrag. Damit ist auch der vorsorgliche Schriftsatzantrag der Beklagten zur Erwiderung auf einen der Klagepartei eventuell noch zu gewährenden Schriftsatz gegenstandslos.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Weder hat der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu würdigen waren vielmehr die Umstände des Einzelfalles.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen

Gültigkeit von Gutscheinen

Sie erweisen sich immer wieder als beliebtes Geschenk oder werden oft bei Rückgabe von Waren statt Geld ausgezahlt: Gutscheine. Doch wie lange sind Gutscheine eigentlich gültig, ist eine Einlösbarkeit von einem Monat überhaupt rechtmäßig und was passiert, wenn der Gutschein doch einmal verfällt?
Mehr lesen