IT- und Medienrecht

Zwischenstreit wegen der Zeugnisverweigerung

Aktenzeichen  12 K 254/18

Datum:
16.11.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 54412
Gerichtsart:
FG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Finanzgerichtsbarkeit
Normen:
FGO § 82, 84, § 138 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 155 S. 1
AO § 103
ZPO § 91a Abs. 1, § 387

 

Leitsatz

Tenor

Die Kosten des Zwischenverfahrens hat die Nebenbeteiligte […] XX zu tragen.

Gründe

Beteiligte in einem Zwischenstreit über ein Zeugnisverweigerungsrecht sind die Parteien des Hauptprozesses. Der Zeuge wird nur Nebenbeteiligter (BFH-Beschluss vom 17. März 1997 VIII B 41/96, BFH/NV 1997, 736). Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der § 82 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§ 386 bis 388 Zivilprozessordnung (ZPO); die Frage nach einem Zeugnisverweigerungsrecht beantwortet sich aus § 84 FGO i.V.m. §§ 101 bis 103 Abgabenordnung (AO) (BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 736). Wird die Weigerung für unzulässig oder unbegründet erklärt, werden die Kosten dem Zeugen auferlegt (Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 387 Rz. 5 m.w.N.).
Der Zwischenstreit erledigt sich, wenn der Zeuge seine Ansicht wechselt und aussagt (Ahrens in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 387 ZPO Rz. 14 m.w.N.). Im Streitfall hat die Zeugin […] XX durch ihren Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung des Zwischenverfahrens erklären lassen, dass sie die Weigerung aufgibt und aussagen wird (vgl. Protokoll vom 16.11.2021).
Damit ist der Zwischenstreit wegen der Zeugnisverweigerung der […] XX erledigt und es ist nur noch über die Kosten zu entscheiden (§ 143 Abs. 1 FGO). Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 138 Abs. 1 FGO. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Zwischenverfahrens der Nebenbeteiligten aufzuerlegen, denn die Weigerung ist unbegründet (und dieses Ergebnis entspricht einer Kostenentscheidung über den im Zivilprozess bei Erledigung des Zwischenstreits anwendbaren § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Zeugin stand kein Recht zu, die Aussage gemäß § 84 FGO i.V.m. § 103 AO zu verweigern. Bei den Kosten des Zwischenverfahrens handelt es sich um die zusätzlichen Kosten des Zwischenstreits (Krumm in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 84 FGO Rz. 8 [Okt. 2019]).


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