Haftung bei Kfz-Unfall: Berücksichtigung des Familienprivilegs bei Übergang des Direktanspruchs gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer auf den Sozialversicherungsträger; Anspruch gegen den nicht dem Familienprivileg unterfallenden Fahrzeughalter
Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz – Übergang aus dem Sonderversorgungssystem der ehemaligen DDR – Bundesland als zuständiger Versorgungsträger – ehemaliger Volkspolizist – Berufskrankheit – aktinische Keratose – erforderlicher Mindest-GdS von 20