Verwaltungsrecht

Duldung, Voraussetzungen für das Vorliegen eines inlandsbezogenen Abschiebungsverbotes wegen Pflege

Aktenzeichen  AN 11 E 21.01536

Datum:
7.2.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 1613
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1 und 3

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragssteller tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
4. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin …, …, wird abgelehnt.

Gründe

l. Die Antragsteller begehren jeweils die Erteilung einer Duldung.
Die Antragsteller sind russische Staatsangehörige, eigenen Angaben zufolge tschetschenischer Volkszugehörigkeit und im September 2015 erstmals in das Bundesgebiet eingereist bzw. im Bundesgebiet geboren. Am 19. November 2015 stellten die Antragsteller zu 1) bis 5) einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 24. November 2016 abgelehnt wurde; zugleich wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, die Abschiebung insbesondere in die Russische Föderation angedroht und das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die dagegen erhobene Klage wurde abgewiesen (VG Ansbach, U.v. 30.6.2020 – AN 11 K 16.32092), der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt (BayVGH, B.v. 5.11.2020 – 11 ZB 20.31612), sodass diese Antragsteller seit 5. November 2020 vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind. Der Asylantrag der Antragstellerin zu 6) galt am 25. Mai 2018 als gestellt; dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 5. Juli 2018 abgelehnt, zugleich wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, die Abschiebung insbesondere in die Russische Föderation angedroht und das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die dagegen erhobene Klage wurde abgewiesen (VG Ansbach, U.v. 30.6.2020 – AN 11 K 18.30851), sodass die Antragstellerin zu 6) vollziehbar zur Ausreise verpflichtet ist. Die Antragsteller erhielten (nachfolgend) eine bis zum 15. Juni 2021 gültige Duldung.
Die Antragsteller ließen mit Telefax ihrer Bevollmächtigten vom 12. Februar 2021 bei der Antragsgegnerin eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG wegen vorübergehender Betreuung eines erkrankten Angehörigen beantragen.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2021 lehnte die Antragsgegnerin die Erteilung der begehrten Duldung ab. Da es sich bei der Betreuung der Mutter des Antragstellers zu 1) – die Betreuung sei derzeit bis 15. Juni 2028 angeordnet – um keine vorübergehende Tätigkeit handle, könne auch nicht nur von einem vorübergehenden Aufenthalt ausgegangen werden. Somit ergebe sich kein Duldungsgrund nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Dem Antragsteller zu 1) und dessen Familie stehe allerdings die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise bezüglich des Betreibens des Visumverfahrens offen. Weiter sei anzumerken, dass die Betreuung der Mutter laut Beschluss des Amtsgerichts durch eine weitere Betreuerin komplett abgedeckt sei. Zudem gehe aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervor, dass die Pflege der Mutter ausschließlich durch den Antragsteller zu 1) selbst geleistet werden könne.
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 19. August 2021 ließen die Antragsteller einen Antrag gemäß § 123 VwGO erheben und – neben der (am 26.8.2021) beantragten Prozesskostenhilfe – beantragen,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragstellern eine Duldung zu erteilen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Antragsteller seien russische Staatsangehörige und nach rechtskräftiger Ablehnung der Asylanträge ausreisepflichtig. Die zunächst erteilte Duldung sei bis 15. Juni 2021 gültig gewesen. Die Antragsteller lebten mit der Mutter des Antragstellers zu 1) in häuslicher Gemeinschaft. Diese leide unter Demenz sowie einer Alzheimererkrankung mit einer damit einhergehenden depressiven Wesensveränderung und halte sich gestattet im Bundesgebiet auf; die Pflegestufe 3 sowie ein Grad der Behinderung von 100 seien festgestellt worden, hierzu wurden ein Attest des … (vom 14.11.2017), ein sozialmedizinisches Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Bayern (vom 13.1.2021) sowie die Kopie des Schwerbehindertenausweises vorgelegt. Der Antragsteller zu 1) sei für seine Mutter als Betreuer bestellt, der Betreuerausweis (AG …, Abteilung für Betreuungssachen vom 15.6.2021) wurde in Kopie vorgelegt. Die Antragsteller zu 1) und 2) versorgten die Mutter des Antragstellers zu 1) vollumfänglich. Der Antragsteller zu 1) wecke seine Mutter jeden Morgen auf, die Antragstellerin zu 2) übernehme nach dem Wecken die körperliche Pflege der Schwiegermutter, wasche und bekleide diese. Der Antragsteller zu 1) helfe seiner Mutter, das Frühstück zu sich zu nehmen und reiche ihr die einzunehmenden Medikamente, die er nach ärztlichen Vorgaben bereite, da nach dessen Aussage seine Mutter selbständig nicht mehr in der Lage sei, die Medikamente zu sich zu nehmen. Auch die weiteren Mahlzeiten nehme die Mutter mit Unterstützung des Antragstellers zu 1) ein, ebenso erfolge die weitere Medikamenteneinnahme am Mittag und Abend nach dessen Weisung. In der Nacht unterstützten die Antragsteller zu 1) und 2) die Mutter bzw. Schwiegermutter bei deren Toilettengängen. Der Antragsteller zu 1) treffe für seine Mutter alle Entscheidungen des alltäglichen Lebens, er organisiere auch die bürokratischen Angelegenheiten für diese, verwalte deren finanzielle Angelegenheiten und übernehme die notwendigen Einkäufe (beispielsweise Bekleidungsgegenstände). Die Antragsteller seien die engsten Bezugspersonen der schwer an Demenz erkrankten Frau. Die (weitere) rechtliche Betreuerin habe die Mutter des Antragstellers zu 1) nur einmal getroffen, ein Wiedererkennen sei ausgeschlossen; hierzu wurde eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers zu 1) (vom 12.8.2021) vorgelegt.
Anordnungsgrund und -anspruch seien glaubhaft gemacht, da die Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig seien. Der Ausländerbehörde lägen auch gültige Reisepässe für diese vor. Es stehe mit der für die Glaubhaftmachung notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass den Antragstellern ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zustehe. Der glaubhaft gemachte Sachvortrag spreche mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine Abschiebung die Antragsteller in ihren Grundrechten nach Art. 6 Abs. 1 GG verletze. Die darin enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm verpflichte die Ausländerbehörden, bei ihren Entscheidungen die bestehenden familiären Bindungen eines Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhielten, zu berücksichtigen. Dabei betone das Bundesverfassungsgericht, dass in den Schutz des Art. 6 GG auch Familiengemeinschaften im weiteren Sinn einzubeziehen seien (BVerfG, U.v. 19.2.2013 – 1 BvL 1/11 – juris). Familiäre Beziehungen zeichneten sich durch schicksalhafte Gegebenheiten aus und könnten von besonderer Nähe und Zuneigung, von Verantwortungsbewusstsein und Beistandsbereitschaft geprägt sein. Gewisse Schutzwirkungen vermittle Art. 6 Abs. 1 GG daher auch in Bezug auf die familiären Bindungen zwischen erwachsenen Familienmitgliedern (BVerfG, B.v. 18.4.1989 – 2 BVR 1169/84) und auch über mehrere Generationen hinweg, wie sie zwischen den Mitgliedern einer Großfamilie bestehen könnten (BVerfG, B.v. 24.6.2014 – 1 BvR 2926/13 – BVerfGE 136, 382). Ein betroffener Ausländer brauche es nicht hinzunehmen, unter unverhältnismäßiger Vernachlässigung seiner familiären Bindungen daran gehindert zu werden, bei seinen im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen Aufenthalt zu nehmen. Eingriffe in seine diesbezügliche Freiheit seien nur insoweit zulässig, als sie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich seien (BVerfG, B.v. 17.5.2011 – 2 BvR 2625/10 – juris Rn. 13). Zwar sei es danach grundsätzlich mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Familie vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen. Erfülle die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen sei, und könne dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar sei, so dränge die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück. Dies könne selbst dann gelten, wenn der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen habe. Dabei komme es insbesondere auch nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könne (BayVGH, B.v. 3.9.2012 – 10 CE 12.293 – juris Rn. 24). Die tatsächlich geleistete Hilfe müsse eine wesentliche sein (NdsOVG, B.v. 30.5.2018 – 8 ME 3.18 – juris; B.v. 5.3.2018 – 8 PA 5/18 – juris; ThürOVG, B.v. 15.11.2002 – 3 EO 438/02 – juris Rn. 26); zugleich könne die familiäre Beistandsgemeinschaft bei Vorliegen einer Hilfsbedürftigkeit aufgrund besonderer Umstände ihre Funktion selbst dann erfüllen, wenn das Familienmitglied, das die Lebenshilfe erbringe, berufstätig sei und deshalb die Hilfe nur während seiner Freizeit leisten könne. Dies bedeute zugleich, dass dieses Familienmitglied zwar einzelne Pflegeleistungen, nicht aber die vollständige Betreuung eines Pflegebedürftigen erbringen müsse, um eine familiäre Beistandsgemeinschaft bejahen zu können. Es könne in derartigen Fällen auch ausreichen, wenn das Familienmitglied etwa die regelmäßige Medikamenteneinnahme sicherstelle und als „psychische Stütze“ sowie bei nächtlichen Notfällen zur Verfügung stehe (VGH BW, B.v. 28.3.2019 – 11 S 623/19 – juris Rn. 15; B.v. 5.7.1999 – 13 S 1101/99 – juris Rn. 11 f.). Zwischen den Antragstellern und der Mutter des Antragstellers zu 1) bestehe eine schützenswerte familiäre Beistandsgemeinschaft. Sie lebten in häuslicher Gemeinschaft, die Mutter des Antragstellers zu 1) sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in allen Bereichen ihres alltäglichen Lebens auf die Lebenshilfe ihres Sohnes und der Schwiegertochter angewiesen; dass sie auf tägliche Unterstützungen in mehreren Lebensbereichen angewiesen sei, ergebe sich allein schon aus der Einstufung in Pflegegrad 3 (VG München, B.v. 28.1.2021 – M 24 E 20.5102 – juris Rn. 23, 24). Bei Pflegegrad 3 lägen „schwerwiegende Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten“ vor, § 15 Abs. 3 Satz 4 SGB XI. Das Gutachten führe überzeugend aus, dass die Mutter des Antragstellers zu 1) zur Bewältigung ihres Alltags in nahezu allen Bereichen umfängliche Hilfe benötige. Die Mutter des Antragstellers zu 1) halte sich gestattet im Bundesgebiet auf. Sie und die Antragsteller könnten demnach nicht darauf verwiesen werden, das Bundesgebiet zu verlassen. Die erforderliche Lebenshilfe, die durch die Antragssteller zu 1) und 2) erbracht werde, könne nur hier erbracht werden. Ebenso wenig sei es der Mutter des Antragstellers zu 1) zumutbar, sich auf eine Fremdenpflege verweisen zu lassen. Es seien keine Gesichtspunkte erkennbar, welche die in der Regel unverhältnismäßig in Art. 6 Abs. 1 GG eingreifende Abschiebung des die Pflege eines nahen Familienangehörigen tatsächlich leistenden Ausländers ausnahmsweise als verhältnismäßig erscheinen ließen. Die Antragsteller zu 3) bis 6) unterstützten die Großmutter zwar nicht bei der Bewältigung des Alltags, ihr gemeinsames Leben in einem gemeinsamen Haushalt fördere jedoch deren Wohlbefinden und sei daher Bestand der emotionalen Pflege. Die mit der Anordnung einhergehende partielle Vorwegnahme der Hauptsache sei mit Blick auf den im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit gegebenen Erfolg einer zu erhebenden Klage, die den Antragstellern ansonsten drohenden Nachteile und die gegebene Reversibilität der getroffenen Regelung bei Änderung der Sachlage gerechtfertigt.
Mit Schriftsätzen ihrer Bevollmächtigten (vom 7.9.2021 und 17.9.2021) wurde mit Blick auf die zwischenzeitlich zuständige Zentrale Ausländerbehörde der Parteiwechsel erklärt. Mit Schriftsatz vom 24. Dezember 2021 erfolgte der erneute Parteiwechsel.
Die Antragsgegnerin führte mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2021 im Wesentlichen aus, die Familie sei seit bestandskräftiger Ablehnung der Asylanträge (am 5.11.2020), die jüngste Tochter … bereits seit 7. August 2020 vollziehbar ausreisepflichtig. Die Familie sei mittlerweile im Besitz gültiger Reisepässe, die der Ausländerbehörde vorlägen; die Identität gelte als geklärt. Eine Erneuerung der Duldung von … sei bis zur Vorlage ihres Reisepasses auf Grund fehlender Reisedokumente und für die restliche Familie auf Grund „Nichtrückführbarkeit“ im Zusammenhang mit Familienangehörigen erneuert worden, letztmalig bis 15. Juni 2021. Nunmehr bestünden keine Duldungsgründe. Der Antragsteller zu 1) sei zum vorläufigen Betreuer seiner Mutter bestellt worden. Zudem sei eine weitere vorläufige Betreuerin bestellt; laut Beschluss des AG … vom 15. Juni 2021 sei in beiden Fällen die Betreuung (bis 15.6.2028) verlängert worden. Die Klage der Mutter des Antragstellers zu 1) sei beim Verwaltungsgericht anhängig (AN 11 K 18.30054); ein Attest eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom 10. Dezember 2020 liege vor. Danach sei Frau … auf Grund des gesamten Krankheitsbildes mit zunehmenden kognitiven Störungen bei Demenz auf Hilfe von Dritten angewiesen und weitere zusätzliche Pflegemaßnahmen seien erforderlich, welche durch den Sohn übernommen würden; ferner sei angegeben, dass die Mutter nicht reisefähig sei. Die vorübergehende Betreuung eines schwer kranken Familienangehörigen könne einen dringenden persönlichen Grund darstellen. Ein solcher läge aber nur dann vor, wenn sich bei der erforderlichen Interessenabwägung ergebe, dass dem privaten Interesse des Ausländers an einem vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet ein deutlich höheres Gewicht zukomme als an der Ausreise. Als juristischer Gesichtspunkt könne die Definition des Gemeinsamen Bundesausschusses in der sog. Chroniker-Richtlinie dienen. Hiernach gelte bislang ein Mensch als schwerwiegend chronisch krank, wenn eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 vorliege, zudem ein GdB oder MdE von mindestens 60 vorliege sowie eine kontinuierliche medizinische Versorgung erforderlich sei. Die Mutter des Antragstellers zu 1) leide laut dem vorliegenden ärztlichen Attest unter verschiedenen Krankheiten, die der Pflege durch einen Dritten bedürfen. Auf Grund der vorliegenden Unterlagen könne von einer schweren Erkrankung der Mutter des Antragstellers ausgegangen werden, ihr Gesundheitszustand habe sich offensichtlich während des Aufenthalts im Bundesgebiet verschlechtert, auch sei nicht davon auszugehen, dass in absehbarer Zeit keine Betreuung mehr erforderlich sei. Auf Grund der Betreuung könne somit nicht von einem vorübergehenden Aufenthalt ausgegangen werden. Auch werde bis dato nicht dargelegt, warum die Betreuung unbedingt durch den Antragsteller zu 1) erfolgen müsse (ein weiterer Sohn lebe im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes …, eine Schwägerin mit den Kindern in …*). Auch könne ein Pflegedienst beauftragt werden, vielleicht sogar ein Pflegeheim. Berücksichtigt werden müsse zudem, dass eine weitere Betreuerin bestellt sei, die denselben Aufgabenkreis innehabe. Somit ergebe sich kein Duldungsgrund nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Den Antragstellern stehe allerdings die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise offen hinsichtlich des Betreibens des Visumverfahrens.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte (auch zum Verfahren AN 11 K 18.30054) und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Der Antrag ist unbegründet, weil die Antragsteller einen Anordnungsanspruch nach § 123 VwGO nicht glaubhaft gemacht haben.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, einen Anspruch zu besitzen, nicht abgeschoben zu werden. Es liegt derzeit kein Rechtsanspruch auf einen Aufenthaltstitel bzw. eine Duldung vor, noch sind sonstige Gründe ersichtlich, aus denen die Abschiebung der Antragsteller nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist.
a) Nach § 58 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar, eine gewährte Ausreisefrist abgelaufen und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist.
Die Antragsteller sind nach § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet, weil sie den nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG für den Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzen. Ihnen kann auch kein Aufenthaltstitel erteilt werden, ein solcher wurde weder beantragt, noch kommt nach summarischer Prüfung hier die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Betracht. Die Antragsteller sind aufgrund der vollziehbaren Abschiebungsandrohung in den o.g. Bescheiden des Bundesamtes vom 24. November 2016 bzw. 5. Juli 2018 ausreisepflichtig und ihnen ist die Abschiebung angedroht worden. Die Ausreisepflicht ist nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auch vollziehbar, weil die den Antragstellern mit o.g. Bescheiden gesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist. Ihre Duldung ist abgelaufen. Zudem ist die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert, weil die Antragsteller nach Aktenlage nicht zur freiwilligen Ausreise bereit sind.
b) Die Antragsteller haben bereits den erforderlichen Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Duldung in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO genügenden Weise nicht glaubhaft gemacht.
Es liegt derzeit kein Rechtsanspruch auf Duldung vor, noch sind sonstige Gründe ersichtlich, aus denen die Abschiebung der Antragsteller nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und dem Ausländer keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern (§ 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Die Abschiebung der Antragsteller ist jedoch weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen – insbesondere auch nicht mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK – unmöglich. Nicht ersichtlich ist auch ein Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null, ebenso auf eine – lediglich ausnahmsweise mögliche (vgl. BayVGH, B.v. 24.6.2021 – 10 CE 21.748 u.a. – juris Rn. 51 m.w.N.) − Verfahrensduldung.
aa) Für die Antragsteller liegen zwischenzeitlich gültige Reisepässe vor, sodass unter diesem Gesichtspunkt eine Abschiebung jederzeit möglich ist.
bb) Ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot aus Art. 6 GG wegen einer Pflegebedürftigkeit der am … 1941 geborenen Mutter des Antragstellers zu 1), für die im Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI vom 13. Januar 2021 ab dem 1. Dezember 2020 der Pflegegrad 3 und ein Pflegeaufwand von wenigstens 10 Stunden verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage festgestellt worden ist, liegt hier nicht vor.
(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf einen Aufenthalt im Bundesgebiet (vgl. BVerfG (Kammer), B.v. 8.12.2005 – 2 BvR 1001/04 – BVerfGK 7, 49; BVerfG, B.v. 12.5.1987 – 2 BvR 1226/83 u.a. – BVerfGE 76, 1). Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfG, B.v. 9.12.2021 – 2 BvR 1333/21 – juris Rn. 45). Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfG, B.v. 18.4.1989 – 2 BvR 1169/84 – BVerfGE 80, 81; B.v. 12.5.1987 – 2 BvR 1226/83 u.a. – BVerfGE 76, 1). Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG (Kammer), B.v. 22.12.2003 – 2 BvR 2108/00 – BVerfGK 2, 190; B.v. 30.1.2002 – 2 BvR 231/00 – InfAuslR 2002, 171), auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, B.v. 23.1.2006 – 2 BvR 1935/05 – NVwZ 2006, 682; B.v. 31.8.1999 – 2 BvR 1523/99 – InfAuslR 2000, 67).
Nur wenn die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft erfüllt, drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange mit der Folge zurück, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen sich als unverhältnismäßig erweisen (vgl. BayVGH, B.v. 15.4.2021 – 19 CE 21.523 – juris Rn. 7; B.v. 25.4.2014 – 10 CE 14.650 – juris Rn. 6). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beistandsgemeinschaft als Hausgemeinschaft gelebt wird oder ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann (vgl. BVerfG (Kammer) B.v. 1.8.1996 – 2 BvR 1119/96 – BayVBl 1997, 339).Voraussetzung für die Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses wegen bestehender Beistandsgemeinschaft ist, dass ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist, und dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen Deutschlands nicht zumutbar ist (vgl. BVerfG, B.v. 25.10.1995 – 2 BvR 901/95 – juris Rn. 10 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.
(2) Vorliegend wurde bereits eine Angewiesenheit der Mutter des Antragstellers zu 1) auf dessen Lebenshilfe als Familienmitglied in diesem Sinne nicht glaubhaft gemacht. Unabhängig davon hält sich die Mutter des Antragstellers zu 1) im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung jedenfalls nicht (mehr) berechtigterweise im Bundesgebiet auf.
Ausgehend von den Grundsätzen, welche die Rechtsprechung auch für andere Kategorien schutzbedürftiger familiärer Beziehungen entwickelt hat, wurde bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die Mutter des Antragstellers zu 1) wesentlich auf dessen Hilfe bzw. die Hilfe der Antragsteller zu 2) bis 6) angewiesen ist. Zwar ist für die Mutter des Antragstellers zu 1) ab 1. Dezember 2020 der Pflegegrad 3 (schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, § 15 Abs. 2 Nr. 4 SGB XI) festgestellt worden. Auch haben die Antragsteller dargelegt, welche konkreten Aufgaben und Pflegeleistungen sie leisten. Jedoch weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass nicht hinreichend dargelegt ist, weshalb die Mutter des Antragstellers zu 1) auf die Betreuung durch diesen angewiesen sei; vielmehr kommen für die Versorgung der Mutter des Antragstellers zu 1) auch ein Pflegedienst (s.a. AN 11 K 18.30054: In der mündlichen Verhandlung wurde eingeräumt, dass ein Pflegedienst bislang nicht in Anspruch genommen werde) bzw. weitere hier lebende Familienmitglieder – konkret lebt ein weiterer Sohn der pflegebedürftigen Mutter in der Nähe, eine Schwägerin in … – in Betracht. Zudem ist eine weitere Betreuerin für denselben Aufgabenkreis bestellt. Im Übrigen steht – auch bei Bestehen einer schutzbedürftigen familiären Beziehung im o.g. Sinn – allerdings einem solchen Familienmitglied kein uneingeschränktes, „absolutes“ Wahlrecht zwischen mehreren betreuungsfähigen erwachsenen Angehörigen zu. Vielmehr ist das öffentliche Interesse an der Ausreise eines ausländischen, betreuungsfähigen Familienmitglieds angemessen zur Geltung zu bringen und ggf. mit dem Auswahlinteresse des betreuungsbedürftigen – deutschen oder sich in Deutschland rechtmäßig aufhaltenden – Angehörigen und dem Bleibeinteresse des „ausgewählten“ ausländischen Familienmitglieds abzuwägen (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Oktober 2021, § 60a AufenthG Rn. 52 ff.; VGH BW v. 9.2.2004 – 11 S 1131/03 – VBlBW 2004, 312), wobei grundsätzlich eine Auswahlentscheidung der auf die Betreuung angewiesenen Person zu berücksichtigen ist, sofern sie nicht ausschließlich der Verschaffung eines Aufenthaltsrechts dient (VGH BW, B.v. 28.3.2019 – 11 S 623/19 – VBlBW 2019, 475, juris Rn. 16). Letztlich kann diese Gewichtung der Einzelfallumstände vorliegend dahinstehen, da sich die betreuungsbedürftige Angehörige im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach Aktenlage nicht (mehr) berechtigterweise im Bundesgebiet aufhält.
Die betreuungsbedürftige Angehörige, konkret die Mutter des Antragstellers zu 1), ist nach rechtskräftigem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens (s. VG Ansbach, U.v. 20.12.2021 – AN 11 K 18. 30054 – rechtskräftig seit 21.1.2022) nunmehr ausreisepflichtig (die Ausreisepflicht ist nach Ablauf der vom Bundesamt gesetzten Ausreisefrist auch vollziehbar); ihre seitens der Antragsteller vorgelegte Aufenthaltsgestattung ist erloschen, da die Entscheidung des Bundesamtes – das mit Bescheid vom 11. Januar 2018 deren Asylantrag vollumfänglich ablehnte und zugleich feststellte, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, die Abschiebung insbesondere in die Russische Föderation androhte sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete – unanfechtbar geworden ist (§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG). Es ist demnach davon auszugehen, dass dieser ein Verlassen des Bundesgebiets nicht unzumutbar ist, insbesondere wurde nicht aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung bzw. Behinderung ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu ihren Gunsten festgestellt.
Soweit gesundheitliche Gründe für die betreuungsbedürftige Mutter des Antragstellers zu 1) geltend gemacht werden, ist im Übrigen nach Aktenlage nicht davon auszugehen, dass deren Ausreise nicht durchgeführt werden kann. Dabei ist zwischen inlands- und zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten zu unterscheiden (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2006 – 1 C 14/05 – BVerwGE 126, 192; BVerwG, U.v. 11.11.1997 – 9 C 19/96 – 105, 322). Die Unmöglichkeit der Ausreise aus rechtlichen Gründen umfasst insoweit nach der Vorstellung des Gesetzgebers ausschließlich inlandsbezogene Ausreisehindernisse, soweit diese nicht bereits durch § 25 Abs. 3 AufenthG abgedeckt werden, wenn aus verfassungsrechtlichen Gründen die Abschiebung und die freiwillige Ausreise etwa bei schwerer Krankheit ausscheidet (vgl. BT-Drs. 15/420, 80; Maaßen/Kluth in BeckOK, Ausländerrecht, § 25 AufenthG Rn. 131). Mit o.g. bestandskräftigem Bescheid des Bundesamts vom 11. Januar 2018 wurde festgestellt, dass sog. zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen; solange diese negative Feststellung des Bundesamts Bestand hat, ist die Ausländerbehörde – auch im vorliegenden Fall – daran gebunden (§ 42 Satz 1 AsylVG; vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2006 a.a.O.; U.v. 22.11.2005 – 1 C 18/04 – BVerwGE 124 m.w.N., 326; U.v. 11.11.97 – 9 C 19/96 – 105, 322). Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung liegt keine aktuelle qualifizierte ärztliche Bescheinigung vor, die ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot begründen würde, weil die betreuungsbedürftige Angehörige dauerhaft transport- und reiseunfähig wäre. Eine Reiseunfähigkeit, weder im engeren noch im weiteren Sinn, wird demnach nicht tragfähig belegt. Zumal ausgehend von § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG vermutet wird, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Die vorgelegten Unterlagen (u.a. Arztbrief vom 14.11.2017 bzw. (sozial) medizinisches Gutachten), die beinhalten, dass die Mutter des Antragstellers zu 1) insbesondere an Demenz vom Alzheimer-Typ leidet, führen insoweit zu keiner anderen Beurteilung; die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit der Mutter des Antragstellers zu 1) wird dadurch nicht widerlegt. Das sozialmedizinische Gutachten vom 13. Januar 2021 beinhaltet als pflegebegründende Diagnosen die bezeichnete Demenz sowie Störungen des Ganges und der Mobilität, der vorgelegte Schwerbehindertenausweis einen GdB von 100 sowie das Merkzeichen G (gehbehindert) und die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson. Ausgehend davon kann daraus ein vorübergehendes oder dauerndes Aufenthaltsrecht der betreuungsbedürftigen Angehörigen nicht abgeleitet werden (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 1.3.2020, § 25 AufenthG Rn. 92); mit Blick auf die Pflege- bzw. Betreuungsbedürftigkeit hat die Ausländerbehörde im Falle einer Abschiebung letztlich die notwendigen Vorkehrungen zu treffen (vgl. BayVGH, B.v. 20.1.2022 – 19 CE 21.2437 – juris Rn. 25 f.) Es ist demnach davon auszugehen, dass keine außerordentlichen Umstände gegeben sind, die Rückkehr der Mutter des Antragstellers zu 1) zusammen mit ihrer Familie in das Heimatland vielmehr zumutbar ist.
Nach den vorgenannten Maßstäben kommt den Antragstellern danach voraussichtlich kein aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK folgender Duldungsanspruch zu, weil und solange sie die vorgetragenen Betreuungsleistungen für die betreuungsbedürftige Angehörige, konkret die Mutter des Antragstellers zu 1), erbringen.
2. Der Antrag war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
3. Gemäß § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist etwa dann gegeben, wenn schwierige Rechtsfragen zu entscheiden sind, die im Hauptsacheverfahren geklärt werden müssen. Insgesamt dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Verfahrens nicht überspannt werden, eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolges genügt (Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 166 Rn. 26). Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist im Verfahren ohne Vertretungszwang immer geboten, wenn es in einem Rechtsstreit um nicht einfach zu überschauende Tat- und Rechtsfragen geht (Eyermann, a.a.O., Rn. 38).
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist erfolglos, weil nach dem Vorstehenden der Antrag im einstweiligen Rechtschutzverfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.


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