Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG) durch fachgerichtliche Anwendung einer temporal nicht einschlägigen Norm (hier: Anwendung des § 272 InsO nF auf Altverfahren entgegen der Übergangsvorschrift des Art 103m EGInsO)
Aufnahmezusage für jüdische Zuwanderer, Verfahrensanordnung, Wiederaufgreifen, Nachweis der jüdischen Abstammung von einem Großelternteil, Fälschungsverdacht, Gesamtschau
Aufbereitung und Desinfektion von Trinkwasser nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, Herstellung von Sammelschächten und Hochbehältern nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, Einbau von Entsäuerungsanlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, wöchentliche Untersuchungen von Trinkwassers auf Enterokokken, coliforme Bakterien und Escherichia coli, mikrobielle Verunreinigung von Trinkwasser
Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Beißvorfall beim Ausführen eines Hundes der Rasse, Akita-Inu durch einen Minderjährigen, Anderer Hund verletzt, Sicherheitsrechtliche Anordnungen:, Leinenzwang mit einer 1, 5 m langen Leine, Geeignete Maßnahme zur Sicherstellung, dass der Hund das eingefriedete Besitztum nicht verlassen kann, Hund darf nur von Personen ausgeführt werden, die den Hund auch körperlich sicher beherrschen können und denen der Hund sofort gehorcht. Kinder und Jugendliche dürfen den Hund nicht ausführen, Informationspflicht für dritte Hundeführer bzgl. der getroffenen Anordnungen sowie Sicherstellung, dass die Anordnungen eingehalten werden, Permanente Beaufsichtigung des Hundes in Gegenwart von Kindern und ihm unbekannten Personen, Meldepflicht für Vorfälle, bei denen durch den Hund, Menschen oder andere Tiere gefährdet oder verletzt wurden, Anordnung des Sofortvollzugs, Zwangsgeldandrohung
Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Beißvorfall beim Ausführen eines Hundes der Rasse, Akita-Inu durch einen Minderjährigen, Anderer Hund verletzt, Sicherheitsrechtliche Anordnungen:, Leinenzwang mit einer 1, 5 m langen Leine, Geeignete Maßnahme zur Sicherstellung, dass der Hund das eingefriedete Besitztum nicht verlassen kann, Hund darf nur von Personen ausgeführt werden, die den Hund auch körperlich sicher beherrschen können und denen der Hund sofort gehorcht. Kinder und Jugendliche dürfen den Hund nicht ausführen, Informationspflicht für dritte Hundeführer bzgl. der getroffenen Anordnungen sowie Sicherstellung, dass die Anordnungen eingehalten werden, Permanente Beaufsichtigung des Hundes in Gegenwart von Kindern und ihm unbekannten Personen, Meldepflicht für Vorfälle, bei denen durch den Hund, Menschen oder andere Tiere gefährdet oder verletzt wurden, Anordnung des Sofortvollzugs, Zwangsgeldandrohung