Verwaltungsrecht

Aufnahmezusage für jüdische Zuwanderer, Verfahrensanordnung, Wiederaufgreifen, Nachweis der jüdischen Abstammung von einem Großelternteil, Fälschungsverdacht, Gesamtschau

Aktenzeichen  19 ZB 21.1323

Datum:
16.8.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 24942
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 23

 

Leitsatz

Verfahrensgang

AN 5 K 18.955 2021-03-17 GeB VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000,– Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der am …1944 geborene Kläger und seine Ehefrau, die am 25. März 1946 geborene Klägerin, beantragten am 4. Mai 2010 die Erteilung von Aufnahmezusagen für jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion. Zur Begründung wurden mehrere Schriftstücke vorgelegt, u.a. ein Schriftstück vom 7. Juli 1961 über die Geburt des Klägers.
Das Schriftstück vom 7. Juli 1961 betreffend seine Geburt hatte der Kläger bereits zu seinem Aufnahmeantrag vom Jahr 2001 vorgelegt (ablehnender Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in C. vom 29.12.2003, Urteil d. VG Berlin vom 21.3.2006, VG 35 A 59.04, Beschluss d. OVG Berlin-Brandenburg v. 4.5.2007, OVG 2 N 20.07). Im Verwaltungsstreitverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin hatte das Auswärtige Amt unter dem 2. Dezember 2004 u.a. ausgeführt, ein klagebegründender Anspruch des Klägers ergebe sich nicht aus der am 7. Juli 1961 ausgestellten Geburtsurkunde. In diesem Dokument sei sein Vater (angegebener Name A. G.) mit jüdischer Nationalität eingetragen. Es handele sich um eine eingeschweißte Geburtsurkunde, die nicht auf ihre Echtheit überprüft werden könne und deshalb keine Anerkennung finde. Hinsichtlich sonstiger vom Kläger vorgelegter Kopien aus Militärregistern sei festzuhalten, dass eine Überprüfung der Heiratsregister – der Kläger habe 1970 und 1992 geheiratet – ergeben habe, dass er zu den jeweiligen Heiratszeitpunkten russischer Nationalität gewesen sei.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) – Stelle für Physikalisch technische Urkundenuntersuchungen – stellte unter dem 25. Oktober 2011 als Ergebnis einer nunmehr durchgeführten Untersuchung der vorgelegten Geburtsurkunde des Klägers fest, es bestehe der Verdacht einer Manipulation. Die bei der Untersuchung festgestellten Befunde ließen den Schluss zu, dass die Eintragungen beim Vatersnamen, dessen Nationalität sowie das Geburtsdatum mittels Rasur und Überschreibung abgeändert worden seien. In einem ausführlichen Untersuchungsbericht vom 21. März 2012 heißt es zusammenfassend, die kriminaltechnische Untersuchung lasse den Schluss zu, dass das vorgelegte Dokument durch Rasur und Überschreibung des Vatersnamens, des Eintragungsdatums sowie der Religionszugehörigkeit verfälscht worden sei.
Weiter legte der Kläger u.a. ein “verringertes Dienstzeugnis”, ausgestellt am 15. Januar 1970, welches unter Bezugnahme auf seine Geburtsurkunde die Nationalität Jude enthält, einen am 15. September 1970 ausgestellten Wehrpass, ebenfalls die Nationalität Jude enthaltend sowie eine “Aktenaufzeichnung über den Tod” vom 9. Juni 1978 in Kopie, betreffend Herrn A. G., gestorben am 21. Mai 1978, Nationalität Jude, vor. Hingewiesen wird in dem Dokument auf eine ausgestellte Sterbeurkunde. Angemerkt wird, dass es sich um ein Duplikat vom 3. Februar 2001 handelt.
Mit Bescheid vom 8. November 2011 lehnte das Bundesamt den Antrag der Kläger auf Erteilung einer Aufnahmezusage als jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion ab. Zur Begründung wurde insbesondere auf das Ergebnis der kriminaltechnischen Urkundenuntersuchung hingewiesen. Sonstige anerkennungsfähige Urkunden seien nicht vorgelegt worden. Da die Geburtsurkunde als Nachweis entfalle, könne die 2001 wiederholt ausgestellte und daher allein nicht anerkennungsfähige Sterbeurkunde des angeblichen Vaters nicht hilfsweise als Indiz herangezogen werden. Unberücksichtigt blieben auch diverse Wehrdienstbescheinigungen sowie das “verringerte Dienstzeugnis” vom 15. Januar 1970, da sie auf die Fälschungsmerkmale aufweisende Geburtsurkunde rekurrierten.
Der Aufnahmeantrag des Sohnes der Kläger, des am 19. April 1971 geborenen A. S., wurde ebenfalls unter dem 8. November 2011 abgelehnt. Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere aus, in der von A. S. vorgelegten Geburtsurkunde seien beide Eltern mit russischer Nationalität eingetragen. Auch habe die Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland (ZWST) die Aufnahme abgelehnt.
Die Kläger und ihr Sohn erhoben jeweils Klage. Die Klage des Sohnes gegen den an ihn gerichteten Bescheid des Bundesamtes vom 8. November 2011 wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. März 2012 ab (AN 6 K 11.2258). Den dagegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19. September 2014 im Verfahren 19 ZB 12.1010 abgelehnt.
Mit Urteil vom 27. März 2012 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab (AN 6 K 12.15). Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, mit der am 7. Juli 1960 ausgestellten Geburtsurkunde könne der Kläger nicht den Nachweis führen, dass er von einem jüdischen Vater abstamme. Es sei für die Kammer nachvollziehbar, dass die kriminaltechnische Untersuchung den Schluss einer Verfälschung des Vatersnamens, des Eintragungsdatums (1946) sowie der Religionszugehörigkeit des Vaters zulasse. Seine eigene jüdische Nationalität könne der Kläger im Übrigen nicht durch das vorgelegte “verringerte Dienstzeugnis” mit Datum vom 15. Januar 1970 nachweisen. Dieses Dokument bescheinige dem Kläger zwar die jüdische Nationalität, führe dies aber völlig unschlüssig auf die Geburtsurkunde vom 7. Juli 1961 zurück, in welcher lediglich die jüdische Nationalität seines Vaters genannt sei. Zudem sei der Kläger in der Geburtsurkunde seines Sohnes mit russischer Nationalität eingetragen.
Den gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2012 gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 18. September 2014 (19 ZB 12.1008) ab. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.
Unter dem 11. August 2015 wandte sich der Vertreter der Kläger an das Bundesamt mit dem Anliegen, “die Wiederaufnahme des Verfahrens” zu beantragen. Es werde “um Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG” gebeten. Vorgelegt wurde ein Registereintrag aus dem Jahre 1944 über die Geburt des Klägers in Kopie. Gemäß beigebrachter Übersetzung aus dem Russischen handelt es sich um die “Wiederherstellung eines Akteneintrags Nr. 33” mit dem Stempel der Republik Usbekistan, Zweites Standesamt des Bezirks J. des Gebiets T. Nr. 1752 vom 5.11.2014 betreffend eine “wiederholte Geburtsurkunde vom 7. Juli 1961”. Beim Vater des Klägers wird die Nationalität “Jude” genannt. Unter “Besondere Vermerke” ist ausgeführt: “Wiederholte Geburtsurkunde ausgestellt: … 5.2.2001, Wiederholte Geburtsurkunde ausgestellt: … 5.11.2014”. Vorgelegt wurde weiter eine “notariell beglaubigte Kopie vom Original-Registereintrag aus dem Jahr 1978” betreffend einen “Eintrag über den Tod des Vaters des Klägers”. Dieser sei am 21. Mai 1978 verstorben. Nach der beigefügten Übersetzung aus dem Russischen handelt es sich um einen “Akteneintrag über den Tod Nr. 9 vom 9. Juni 1978” betreffend einen G. A. mit der Nationalität “Jude”. Unter “Notizen” ist ausgeführt: “Eine wiederholte Urkunde der Serie … vom 3.2.2001 ausgestellt. Eine wiederholte Sterbeurkunde der Serie … vom 4.11.2014 ausgestellt”. Weiter heißt es, die Kopie sei echt: 4.11.2014 (…).
Das Bundesamt erklärte daraufhin unter dem 19. Oktober 2015 gegenüber dem Vertreter der Kläger, ein Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG sei nach der Anordnung BMI “nur in Fällen einer Ablehnung wegen Fehlens der Voraussetzungen nach Nr. I 2 b) oder c) möglich”. Diese Aufnahmevoraussetzungen seien für die Kläger nicht zu erbringen und daher auch nicht begründend für die ablehnende Entscheidung. Der Aufnahmeantrag sei “wegen Nichtvorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß Nr. I.2 lit. a) Anordnung BMI” abgelehnt worden. Für diesen Fall sehe die Anordnung ein Wiederaufgreifen nicht vor. Es bestehe aber “seit der Änderung der Anordnung des Bundesministeriums” die Möglichkeit, erneut einen Antrag zu stellen, wenn die Abstammung von einem jüdischen Großelternteil nachgewiesen werden könne. Der Nachweis der Abstammung von mindestens einem jüdischen Großelternteil durch staatliche vor 1990 ausgestellte Personenstandsurkunden sei seither für alle Antragsteller möglich. Mit der Regelung, dass eine erneute Antragstellung bei Erbringung eines Abstammungsnachweises von einem jüdischen Großelternteil zulässig sei, sei gleichzeitig die Stellung eines neuen Antrags aus anderen Gründen, wie der nachträglichen Vorlage weiterer Urkunden oder sonstiger Dokumente zum Nachweis der Abstammung von einem jüdischen Elternteil weiterhin ausgeschlossen. Somit bestehe für die Kläger keine Möglichkeit einer erneuten Antragstellung. Weiterhin sei es bestehende Verwaltungspraxis, dass nach einem Täuschungsversuch mittels verfälschter Urkunden oder sonstiger Nachweise eine Aufnahme nicht mehr erfolgen könne, da sich hier grundsätzlich Zweifel an der Glaubwürdigkeit und der Zuverlässigkeit der Kläger zeigen würden.
Unter dem 24. Juli 2017 erklärte das Bundesamt sodann gegenüber dem Vertreter der Kläger, der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens werde zurückgewiesen. Es werde darauf verwiesen, dass die Möglichkeit bestehe, erneut einen Antrag zu stellen, sofern die Abstammung von einem jüdischen Großelternteil gemäß Nr. I 2 a) der Anordnung BMI nachgewiesen werden könne. Ausdrücklich werde darauf hingewiesen, dass unabhängig vom Abstammungsnachweis gemäß Nr. I 2 a) der Anordnung BMI der Nachweis der Möglichkeit der Aufnahme in eine jüdische Gemeinde im Bundesgebiet gemäß Nr. I. 2 e) der Anordnung BMI durch eine Stellungnahme der Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e. V. (ZWST) erbracht werden müsse. Eine Aufnahmeempfehlung werde in der Regel dann erteilt, wenn die Abstammung von einer jüdischen Mutter, einem jüdischen Vater oder von einer jüdischen Großmutter vorliege.
Mit Bescheid vom 24. April 2018 traf das Bundesamt sodann die Entscheidung: “Der Antrag auf Erteilung einer Aufnahmezusage als jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion wird abgelehnt”. Zur Begründung führte das Bundesamt u.a. aus, die Kläger hätten um Wiederaufgreifen ihres Aufnahmeverfahrens als jüdische Zuwanderer in die Bundesrepublik Deutschland gebeten. Der Antrag sei unzulässig. Es fehle an einer persönlichen Antragstellung bei der für “den Kläger” zuständigen deutschen Botschaft in C. Damit liege kein wirksamer Antrag vor, über den das Bundesamt entscheiden könne. In die “Anordnung BMI über die Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion mit Ausnahme der baltischen Staaten vom 24. Mai 2007” sei zwar keine ausdrückliche Regelung aufgenommen, wo ein Aufnahmeantrag zu stellen ist. Jedoch sei die bis zum Übergang der Aufgabe (an das Bundesamt) ausgeübte Verwaltungspraxis einer persönlichen Antragstellung bei den zuständigen Auslandsvertretungen der Herkunftsländer übernommen und weitergeführt worden. Begründet worden sei diese Regelung durch den Teilrunderlass des Auswärtigen Amtes vom 23. März 1997, in dem unter Nr. II. 1 festgelegt worden sei, dass Aufnahmeanträge ausschließlich bei den Auslandsvertretungen in der ehemaligen UdSSR gestellt werden könnten. Eine Ausnahme davon sei nicht vorgesehen. Es könne daher auch dahingestellt bleiben, ob hier ein Wiederaufgreifen nach den Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes begehrt werde oder ob es sich um einen erneuten Aufnahmeantrag handeln solle. Selbst bei formgerechter Antragstellung bei der Auslandsvertretung wäre der Antrag als unzulässig abzulehnen. Seit der Neufassung der Anordnung BMI bestünden gemäß Nr. II.7 nach rechtskräftiger Ablehnung eines Aufnahmeantrags als jüdischer Zuwanderer nur die Möglichkeiten, bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach Nr. I. 2 b) oder c) das Verfahren unter den Voraussetzungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes wieder aufzunehmen oder bei Ablehnung wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach Nr. I. 2 a) der Anordnung BMI einen erneuten Antrag zu stellen, wenn nun die Abstammung von einem jüdischen Großelternteil im Sinne von Nr. I 2 a) nachgewiesen werden könne. Beide Alternativen erfülle der Antrag nicht. Die 2014 gefertigten und mit dem Antrag vorgelegten Kopien von Registereinträgen stellten keine Personenstandsurkunden dar und erfüllten nicht das Erfordernis einer Ausstellung vor 1990. Zudem würden sie ausschließlich die Abstammung von den Eltern und nicht, wie für einen erneuten Antrag notwendig, eine Abstammung von einem jüdischen Großelternteil belegen. Zudem habe der Kläger in den bisher durchgeführten Verfahren zum Nachweis seiner jüdischen Nationalität oder Abstammung seine am 7. Juni 1961 ausgestellte Geburtsurkunde vorgelegt. Eine Anerkennung sei in keinem Verfahren erfolgt. Es sei festgestellt worden, dass die Urkunde durch Rasur und Neueintragungen verfälscht worden sei. Durch die Vorlage gefälschter Urkunden zur Erlangung einer Aufnahmezusage ergäben sich grundsätzlich Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zuverlässigkeit des Klägers, die eine Ablehnung des Aufnahmeantrags bereits aus diesem Grund rechtfertigten. Denn damit wäre die Vorschrift der Nr. I 5 Spiegelstrich 2 der Anordnung in entsprechender Auslegung erfüllt, nach der jüdische Zuwanderer und Familienangehörige, “die wegen Delikten, die in Deutschland als vorsätzliche Straftaten anzusehen sind, bestraft sind …” von einer Aufnahme im Bundesgebiet auszuschließen sind. Die Entscheidung sei Ausfluss der Weiterführung des Rechtsgedankens dieser Vorschrift. Sie finde auch gegenüber den Klägern Anwendung, die im Verwaltungsverfahren getäuscht hätten, auch wenn bislang keine Verurteilung erfolgt sei. Auch liege es im öffentlichen Interesse, diesem Personenkreis die Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland zu versagen.
Die Kläger erhoben Klage zum Verwaltungsgericht und beantragten Prozesskostenhilfe. Im Klageverfahren verwies das Bundesamt “ergänzend” auf die Zulassungsvoraussetzungen eines Antrags auf Wiederaufgreifen gemäß § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG. Entsprechend § 51 Abs. 2 VwVfG sei ein Antrag auf Wiederaufgreifen nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande gewesen sei, den Grund für das Wiederaufgreifen in einem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Die vorgelegten Kopien seien “von bereits vor der erstmaligen Antragstellung im Jahr 2001 existierten (gemeint wohl: existierenden) Akteneinträgen gefertigt” worden. Die Kopien hätten somit bereits früher angefertigt und im Rahmen früherer Verfahren vorgelegt werden können. Weiterhin sei ein entsprechender Antrag gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG binnen drei Monaten nach Kenntnis zu stellen. Die notarielle Beglaubigung der Kopien sei am 7. November 2014 erfolgt, vorgelegt worden seien sie jedoch erst mit Schreiben des Klägervertreters vom 11. August 2015 (Eingang beim Bundesamt 18.8.2015) und damit deutlich außerhalb der Drei-Monats-Frist. Ein Antrag auf Wiederaufgreifen wäre somit auch aus diesen Gründen als unzulässig abzulehnen.
Mit Beschluss vom 21. Dezember 2020 lehnte das Verwaltungsgericht im Verfahren AN 5 K 18.00955 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die Behörde habe zu Recht den Antrag auf Erteilung einer Aufnahmezusage bereits als unzulässig abgelehnt. Es könne dahingestellt bleiben, ob das Wiederaufgreifen des Verfahrens formgerecht persönlich bei der Auslandsvertretung des Heimatlandes hätte beantragt werden müssen und der Antrag schon insoweit unzulässig sei, jedenfalls lägen die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens nicht vor. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens scheide schon deshalb aus, da eine Ablehnung der Erteilung einer Aufnahmezusage an die Kläger aufgrund des fehlenden Nachweises zur Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis gemäß Nr. I 2 a) Verfahrensanordnung BMI erfolgt sei, weshalb die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Nr. II 7 Satz 1 Verfahrensanordnung nicht vorlägen. Nach Nr. II 7 Satz 2 Verfahrensanordnung bestehe bei der Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufnahmezusage aufgrund fehlender Voraussetzungen nach Nr. I 2 a) die Möglichkeit, erneut einen Antrag zu stellen, wenn die Abstammung von einem jüdischen Großelternteil im Sinne von Nr. I 2 a) nachgewiesen werden könne. Auch dies sei vorliegend nicht der Fall. Mit den vorgelegten, wiederholt ausgestellten Kopien der Auszüge aus dem Geburts- und Sterberegister von 2014, die erstmals bereits 2001 wiederholt ausgestellt worden waren, könnte allenfalls die jüdische Nationalität des Klägers zu 1 bzw. seines Vaters, nicht jedoch eines Großelternteils nachgewiesen werden. Auch handle es sich dabei nicht um Personenstandsurkunden, die zudem nicht vor 1990 ausgestellt worden seien, und die aufgrund der vom Kläger vorgelegten Geburtsurkunde vom 7. Juli 1961 im Rahmen der vorausgegangenen Aufnahmeverfahren in den Jahren 2001 und 2011 auch nicht im Rahmen einer Gesamtschau zu berücksichtigen seien, dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Geburtsurkunde des Klägers vom 7. Juli 1961 nachweislich gefälscht gewesen sei und nach der geübten Verwaltungspraxis der Beklagten die Erteilung einer Aufnahmezusage im Fall von eingeführten gefälschten Dokumenten grundsätzlich ausscheide. Ein Grund für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens sei demnach nicht schlüssig vorgetragen, so dass sich der streitgegenständliche Bescheid als rechtmäßig erweise.
Mit Gerichtsbescheid vom 17. März 2021 wies das Verwaltungsgericht sodann die Klage ab.
Dagegen haben die Kläger Antrag auf Zulassung der Berufung stellen lassen mit der Begründung, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Vorliegend sei die Frage zu klären, “ob die vom Kläger vorgelegten Nachweise über seine Abstammung von einem jüdischen Elternteil geeignet ist, die Voraussetzungen I. Nr. 2 a der Anordnung des Bundesministeriums des Inneren über die Aufnahme der jüdischen Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion vom 24.05.2007 zu erfüllen”. Es handle sich nicht um Unterlagen, die bereits in früheren Verfahren eingeführt worden seien. Nach Abschluss der vorhergehenden Verfahren habe sich der Kläger mit den usbekischen Behörden in Verbindung gesetzt. Nach langem Zögern habe das örtliche Standesamt dem Kläger erlaubt, notariell beglaubigte Kopien der Urschriften der Registereinträge (aus dem Jahr 1944) anzufertigen. Die in früheren Verfahren vorgelegten Urkunden (insbesondere Geburtsurkunden) seien aufgrund der Urschriften der Registereinträge ausgestellt worden. Bei diesen Registereinträgen handle es sich um Erstquellen, die Grundlage für die spätere Ausstellung der Geburtsurkunde seien. Es handle sich nach Auffassung der Kläger “ebenfalls um eine Urkunde” im Sinne der Anordnung des Bundesinnenministeriums. Es handle sich um Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. Ein grobes Verschulden im Sinne von § 51 Abs. 2 VwVfG sei nicht erkennbar, da eine frühere Beschaffung dieser Unterlagen weder möglich noch erforderlich gewesen sei. Auch bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts dürfe die Aufnahmezusage nicht deshalb verweigert werden, weil in vorausgegangenen Verfahren eine gefälschte Urkunde eingeführt worden sei. Ein Ausschluss sei nur dann gerechtfertigt, wenn die Benutzung einer gefälschten Urkunde mit Wissen des Klägers erfolgt sei. Dies sei gerade nicht der Fall. Die Verfälschung der Geburtsurkunde (mit Täuschungsabsicht) werde nach wie vor bestritten. Der Kläger habe die Geburtsurkunde aus dem Jahr 1961 nicht verfälscht. Ihm seien auch keine Anhaltspunkte bekannt, dass die Geburtsurkunde von einer anderen Person verfälscht worden sei. Möglicherweise – eine nachträgliche Abänderung unterstellt – sei die Urkunde von den Mitarbeitern der sowjetischen Behörde wegen eines Schreibfehlers etc. nachträglich abgeändert worden. Man könne nur vermuten, dass eine (mögliche) Änderung bereits vor der Aushändigung der Urkunde vorgenommen worden sei. Dafür spreche die Tatsache, dass die notarielle Abschrift vom 10. Februar 1966 bereits die (angeblich) verfälschten Stellen, insbesondere die jüdische Nationalität des Vaters des Klägers enthalte. Für eine selbst vorgenommene Fälschung der Geburtsurkunde durch den Kläger zu 1 sei keinerlei Erklärung erkennbar, da zum damaligen Zeitpunkt eine jüdische Nationalität eher verheimlicht worden sei, um diverse Nachteile im Leben und Beruf zu vermeiden. Eine Stellungnahme der “moldawischen Behörde”, die zum Ergebnis gekommen sei, dass die Geburtsurkunde nicht gefälscht sei, spreche dafür, dass die Einführung der (gefälschten) Geburtsurkunde zumindest nicht vorsätzlich erfolgt sei. Es seien jedoch keine nachvollziehbaren Gründe erkennbar, die eventuelle Manipulationshandlungen im Zeitraum von 1961 bis 1966 erklären würden. Vor 1990 habe kein Anreiz für eventuelle Manipulationen an Personenstandsurkunden bestanden. Vorliegend könnten Änderungen spätestens im Jahre 1966 vorgenommen worden sein. Ein Beweggrund für eine solche Manipulation sei nicht erkennbar. Es wäre denkbar, dass eventuelle Änderungen von der Ausstellungsbehörde selbst vorgenommen worden seien. Hierfür spreche auch die Tatsache, dass eventuelle Änderungen nicht nur am Nationalitätseintrag des Vaters, sondern auch am Vatersnamen, Eintragungsdatum etc. vorgenommen worden seien. Womöglich sei dadurch eine Falscheintragung korrigiert worden.
Auf die jeweiligen Ausführungen der Beteiligten im Einzelnen wird Bezug genommen.
II.
Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Die von den Klägern vorgebrachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen nicht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn die Klägerseite im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Solche schlüssigen Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn im Zulassungsverfahren substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – juris Rn. 19). Es reicht nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr sogleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Das wird zwar regelmäßig der Fall sein. Jedoch schlagen Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente nicht auf das Ergebnis durch, wenn das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – juris Rn. 9).
1.1 Es bleibt offen, ob der von den Klägern gestellte Wiederaufnahmeantrag (und ein wohl auch konkludent gestellter Aufnahmeantrag) bereits deshalb unzulässig ist, weil er (gemäß der Argumentation der Beklagten) nicht bei der zuständigen deutschen Botschaft in C. gestellt worden ist. Den Klägern und ihrem Vertreter ist bekannt, dass eine Antragstellung nur an der deutschen Auslandsvertretung im Heimatland möglich ist (vgl. Merkblatt des Bundesamtes zum Aufnahmeverfahren für jüdische Zuwanderer).
1.2 Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Kläger hätten keinen Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG (ggf. mit der Folge eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufnahmezusage gem. § 23 Abs. 2 AufenthG), ist nicht zu beanstanden. Es kann dahinstehen, ob der Antrag insoweit schon deshalb unzulässig ist, weil die Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 und Abs. 3 VwVfG nicht erfüllt haben.
Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann das Bundesministerium des Innern (Bundesministerium) zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Zum Rechtscharakter und Inhalt dieser Anordnung des Bundesministeriums vom 24. Mai 2007 (nunmehr i.d.F.v. 22.4.2020 – Verfahrensanordnung -) hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner maßgeblichen Entscheidung vom 15. November 2011 (Az. 1 C 21.10 – juris), welcher der Senat folgt, im Wesentlichen ausgeführt:
Sinn und Zweck der Regelung in § 23 Abs. 2 AufenthG bestehe darin, einen gesetzlichen Rahmen und das Verfahren zu schaffen, um bestimmten Gruppen von noch nicht eingereisten Ausländern zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Hierdurch könne bei Aufnahmeentscheidungen, die typischerweise eine größere Zahl von Ausländern in gleicher oder vergleichbarer Weise beträfen, ein gleichmäßiger Verwaltungsvollzug sichergestellt werden. Es stehe im Ermessen des Bundesministeriums, ob eine solche Anordnung erlassen werde; aus der Natur der Sache ergebe sich, dass es bei der Festlegung der Aufnahmekriterien weitgehend frei sei, allenfalls begrenzt durch das Rechtsstaatsprinzip und das Willkürverbot. Es handele sich hierbei um eine politische Leitentscheidung, die grundsätzlich keiner gerichtlichen Überprüfung unterliege. Das Bundesministerium könne im Rahmen seines Entschließungs- und Auswahlermessens den von einer Anordnung erfassten Personenkreis bestimmen. Es könne dabei positive Kriterien (Erteilungsvoraussetzungen) und negative Kriterien (Ausschlussgründe) aufstellen. Ein Anspruch des einzelnen Ausländers, von einer Anordnung nach § 23 Abs. 2 AufenthG erfasst zu werden, bestehe nicht (vgl. BVerwG, U.v. 19.9.2000 – 1 C 19.99 – juris). Als eine das Ermessen lenkende Willenserklärung des Bundesministeriums gegenüber dem Bundesamt sei die Anordnung vielmehr unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und ihrer tatsächlichen Handhabung, d.h. der vom Urheber gebilligten und geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis, auszulegen und anzuwenden. Bei Unklarheiten habe das Bundesamt den wirklichen Willen des Bundesministeriums des Innern – gegebenenfalls durch Rückfrage – zu ermitteln. Die genannten Anordnungen dienten nicht dem Schutz und der Verwirklichung von Grundrechten der hierdurch begünstigten Ausländer, sondern der Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik. Der politische Charakter einer nach § 23 Abs. 2 AufenthG erlassenen Anordnung verbiete eine Auslegung, die ihr entgegen der Intention ihres Urhebers und der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen weitergehenden Anwendungsbereich zuweise. Der Anwendungsbereich könne auch nicht mit Verhältnismäßigkeitserwägungen ausgeweitet werden. Eine Außenwirkung komme der Anordnung nur mittelbar über die Verpflichtung der Behörden zur Beachtung von Art. 3 Abs. 1 GG zu, soweit sich eine der Richtlinie entsprechende Behördenpraxis herausgebildet habe; dem Gericht obliege es nachzuprüfen, ob der Gleichheitssatz bei Anwendung der Anordnung durch das Bundesamt gewahrt sei. Nr. I 2 a) der Verfahrensanordnung regele verwaltungsintern unter welchen Voraussetzungen das Bundesamt Juden aus der ehemaligen Sowjetunion im Ermessenswege eine Aufnahmezusage erteilen dürfe, indem sie den begünstigten Personenkreis eingrenze. Zu den positiven Erteilungsvoraussetzungen zähle, dass als jüdische Zuwanderer nur Personen aufgenommen werden könnten, die nach staatlichen, vor 1990 ausgestellten Personenstandsurkunden selbst jüdischer Nationalität seien und von mindestens einem jüdischen Elternteil abstammten. Der Nachweis der Abstammung von mindestens einem jüdischen Elternteil könne nicht durch Urkunden der Großeltern oder nach der jüdischen Abstammungslehre (Halacha) erbracht werden. Vielmehr gehe das Bundesamt in ständiger, vom Bundesinnenministerium gebilligter Praxis bei der Entscheidung über Anträge auf Aufnahmezusage für jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion davon aus, dass die jüdische Nationalität eines Elternteils nachgewiesen werden müsse. Der dabei verwendete Begriff der “jüdischen Nationalität” beruhe auf einer Besonderheit in der ehemaligen Sowjetunion und ihrer Nachfolgestaaten. Diese unterscheiden zwischen der Staatsangehörigkeit und der Nationalität; das Judentum werde der Nationalität zugerechnet, die in staatlichen Personenstandsurkunden angegeben sei.
Unter den genannten Prämissen unterliegt Nr. I 2 a) der Verfahrensanordnung, die den begünstigten Personenkreis dahingehend begrenzt, dass eine eigene jüdische Nationalität oder die eines Elternteils mit vor 1990 ausgestellten Urkunden nachzuweisen ist, nicht der unmittelbaren gerichtlichen Kontrolle. Es liegt vielmehr allein im weitgehend freien und weiten Entschließungs- und Auswahlermessen des Bundesinnenministeriums, von der jüdischen Abstammungslehre unabhängige Aufnahmekriterien aufzustellen. Die betreffende Aufnahmevoraussetzung entspricht auch dem Rechtsstaatsgebot und verstößt nicht gegen das Willkürverbot. Es ist nicht sachwidrig, wenn die Exekutive, dem primären Zweck der Aufnahmeregelung entsprechend, das Leben der jüdischen Gemeinden in der Bundesrepublik Deutschland zu stärken, die Aufnahmeberechtigung auf Personen beschränkt, die selbst oder zumindest deren Eltern sich vor 1990 – seinerzeit eventuell auch unter Hinnahme von Nachteilen – zu ihrer jüdischen Glaubenszugehörigkeit in Form der Angabe einer jüdischen Nationalität in staatlichen Personenstandsurkunden bekannt haben. Damit wurde für das Aufnahmeverfahren ein klares, leicht feststellbares Kriterium gewährt, das seitens des Gerichts nicht weiter inhaltlich hinterfragt werden kann. Es entspricht zudem sachlichen, dem Rechtsstaatgebot entsprechenden und dem Willkürverbot nicht widersprechenden Überlegungen, dass die Exekutive für den entsprechenden Nachweis einer jüdischen Nationalität vor dem Jahr 1990 ausgestellte staatliche Urkunden fordert, da unter den bis zu diesem Zeitpunkt in den Staaten der ehemaligen Sowjetunion herrschenden Regime der Grad der Verlässlichkeit staatlicher Urkunden wesentlich höher war als nach der so genannten Wende.
Davon ausgehend wurden die Aufnahmeanträge der Kläger wie dargelegt bereits zweimal abgelehnt, zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes vom 8. November 2011 wegen Nichterfüllung der Aufnahmevoraussetzungen nach Nr. I 2 a) der Verfahrensanordnung.
Gemäß Nr. II 7 der Verfahrensanordnung wird das Verfahren, wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufnahmezusage wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach Nr. I 2 b) – Erwartung der Sicherung des Lebensunterhalts – oder c) – Sprachkenntnisse – oder von Grundkenntnissen nach Nr. I 4. abgelehnt wurde, nur unter den Voraussetzungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes wieder aufgenommen (Satz 1). Bei einer Ablehnung aufgrund fehlender Voraussetzungen nach Nr. I 2 a) besteht die Möglichkeit, erneut einen Antrag zu stellen, wenn die Abstammung von einem jüdischen Großelternteil im Sinne von Nr. I 2 a) nachgewiesen werden kann. Bei einer vor dem 22. April 2020 erfolgten Ablehnung aufgrund fehlender Voraussetzungen nach Nr. I 2 b) besteht die Möglichkeit, einmalig erneut einen Antrag zu stellen, wenn die Voraussetzungen nach Nr. I 4 a) oder b) vorliegen.
Hier beanspruchen die Kläger, die Aufnahmevoraussetzungen der Nr. I 2 a) der Verfahrensanordnung zu erfüllen. Die Beklagte hat (zuletzt unter dem 8.11.2011) den Aufnahmeantrag bestandskräftig wegen Nichtvorliegens der dort geforderten Voraussetzungen abgelehnt. Zu Recht haben deshalb die Beklagte und das Verwaltungsgericht festgestellt, dass den Klägern schon nach dem Wortlaut der Nr. II 7 der Verfahrensanordnung (und der unstreitig insoweit bestehenden Verwaltungspraxis der Beklagten) die Möglichkeit, eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG zu betreiben, genommen ist.
1.3 Soweit in dem Vorbringen der Kläger ein neuer Antrag auf Erteilung einer Aufnahmezusage gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG gesehen werden könnte, ist die Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts, die Kläger hätten darauf keinen Anspruch, ebenfalls nicht zu beanstanden.
Nach dem eindeutigen Wortlaut der Nr. II 7 Satz 2 der Verfahrensanordnung besteht bei einer (hier durch bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom 8.11.2011 erfolgten) Ablehnung aufgrund fehlender Voraussetzungen nach Nr. I 2 a) nur dann die Möglichkeit, erneut einen Antrag zu stellen, wenn die Abstammung von einem jüdischen Großelternteil im Sinne von Nr. I 2 a) nachgewiesen werden kann. Zu Recht führen die Beklagte und das Verwaltungsgericht aus, dass mit den vorgelegten, wiederholt ausgestellten Kopien der Auszüge aus dem Geburts- und Sterberegister von 2014, die erstmals bereits 2001 wiederholt ausgestellt worden waren, allenfalls die jüdische Nationalität des Klägers bzw. des Herrn A. G. (nach Behauptung Vater des Klägers), nicht jedoch eines Großelternteils nachgewiesen werden könnten.
1.4 Auch die Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts, bei den nunmehr vorgelegten Kopien der Geburts- und Sterberegisterauszüge von 2014 handle es sich nicht um Personenstandsurkunden, zudem seien diese nicht vor 1990 ausgestellt worden, ist nicht zu beanstanden. Personenstandsurkunden sind nach der Praxis der Beklagten Geburts-, Abstammungs-, Heirats- und Sterbeurkunden. Soweit der Kläger unter dem 11. August 2015 nach seinem Vortrag einen “Eintrag über die Geburt” seiner Person vorgelegt hat, handelt es sich nach der beigebrachten Übersetzung um die “Wiederherstellung eines Akteneintrags”. Soweit es sich nach der Übersetzung (wegen der dort verwandten Worte) um eine “wiederholte Geburtsurkunde” handeln soll, könnte es sich allenfalls um die Kopie einer Personenstandsurkunde handeln, die zudem erst im Jahr 2014 ausgestellt wurde. Dem Merkblatt des Bundesamtes zum Aufnahmeverfahren für jüdische Zuwanderer (welches den Klägern bekannt sein muss) ist zu entnehmen, dass die Behörde die erforderlichen Dokumente im Original benötigt und (zusätzlich zu einer Kopie mit deutscher Übersetzung durch ein staatlich anerkanntes Übersetzungsbüro) nur im Original akzeptiert. Soweit die Kläger weiter einen “Eintrag über den Tod des Vaters des Klägers” vorlegten, handelt es sich nach der beigebrachten Übersetzung um einen “Akteneintrag über den Tod vom 9. Juni 1978”. Soweit es sich um die Kopie einer Sterbeurkunde (mithin einer Personenstandsurkunde) handeln könnte – in der Übersetzung wird nicht weiter nachvollziehbar die Formulierung “wiederholte Sterbeurkunde … vom 4.11.2014” verwandt – handelt es sich wiederum nur um eine im Jahr 2014 ausgestellte Kopie.
Da die vorgelegten Unterlagen nicht die Abstammung des Klägers von einem jüdischen Großelternteil im Sinne von Nr. II 7 Satz 2 i.V.m. Nr. I 2 a) der Verfahrensanordnung betreffen, erst recht nicht nachweisen, es sich zudem nicht um originale, staatliche vor 1990 ausgestellte Personenstandsurkunden im Sinne von Nr. I 2 a) der Verfahrensanordnung handelt, bleibt zusätzlich festzustellen, dass auch kein Ausnahmefall im Sinne des Erlasses des Bundesministeriums (BMI-Erlass) vom 26. August 2011 vorliegt, mit welchem das Bundesamt um Umsetzung seiner vom Beirat “jüdische Zuwanderung” vom 29. Juni 2011 gebilligten Handlungsempfehlungen zur Urkundsproblematik gebeten wurde. Aufgrund des BMI-Erlasses vom 26. August 2011 bleibt es bei dem Grundsatz einer Beweispflicht mittels vor 1990 ausgestellter Personenstandsurkunden. Ausschließlich in den Fällen, in denen der Antragsteller substantiiert und glaubhaft vortragen kann, dass ihm dies nicht möglich ist, kommt es zu einer Gesamtschau. Hierbei werden die in der Handlungsempfehlung aufgeführten weiteren Dokumente zugelassen und in ihrer Gesamtheit bewertet, wobei der unterschiedliche Beweiswert zu berücksichtigen ist. In den Handlungsempfehlungen des Bundesamtes heißt es, im Hinblick auf den erforderlichen Nachweis der jüdischen Nationalität gemäß Nr. I 2 a) der Verfahrensanordnung des Bundesministeriums seien als jüdische Zuwanderer nur Personen im Rahmen des Aufnahmeverfahrens antragsberechtigt, die nach staatlichen, vor 1990 ausgestellten Personenstandsurkunden selbst jüdischer Nationalität sind oder von mindestens einem jüdischen Elternteil abstammen. Falls diese Personenstandsurkunden nicht vorhanden seien oder Zweifel an deren Rechtsmäßigkeit bestünden, sei der Antragsteller gehalten, in einem substantiierten Vortrag die Gründe glaubhaft hierfür darzulegen. Komme das Bundesamt im Rahmen einer freien Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass die Glaubhaftmachung gelingt, seien alle zusätzlich vorgelegten Urkunden und Dokumente in einer Gesamtschau zu würdigen. Aufgezählt werden sodann die dabei heranzuziehenden Urkunden und Dokumente. Angeordnet wird, dass der Beweiswert der einzelnen Dokumente bei der Gesamtschau angemessen zu berücksichtigen ist.
Davon ausgehend (und bei Anwendung der Handlungsempfehlung auch für den Fall einer erneuten Antragstellung) fehlt es an einem substantiierten Vortrag der Kläger, der die Gründe glaubhaft darlegt, warum (wie von Nr. II 7 Verfahrensanordnung gefordert) keine Personenstandsurkunden vorliegen, die die Abstammung des Klägers von einem jüdischen Großelternteil im Sinne von Nr. I 2 a) Verfahrensanordnung nachweisen. Dementsprechend ist nichts dafür ersichtlich, dass das Bundesamt im Rahmen einer freien Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen wäre, eine Glaubhaftmachung sei gelungen. Selbst bei Unterstellung einer gelungenen Glaubhaftmachung (was hier nicht der Fall ist) würde auch eine Würdigung der vorgelegten Schriftstücke in einer Gesamtschau nicht dazu führen, das Vorliegen der Voraussetzungen der Nr. II 7 Satz 2 Verfahrensanordnung annehmen zu können:
Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte und das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtschau (zunächst) darauf abstellen, dass die Beklagte die im vorhergehenden bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgelegte, am 7. Juli 1961 ausgestellte Geburtsurkunde des Klägers hinsichtlich des Vatersnamens, des Eintragungsdatums und der dort eingetragenen Religionszugehörigkeit (Nationalität) des Vaters für manipuliert hält. Soweit die Kläger das damals beigebrachte Dokument für nicht gefälscht halten bzw. jedenfalls eine von ihnen veranlasste Fälschung bestreiten, kommt der nunmehr in Kopie vorgelegten mehrfach wiederholt ausgestellten “Geburtsurkunde” kein durchgreifender Beweiswert für ihre Behauptungen zu. Denn diese gemäß Übersetzung “wiederholte Geburtsurkunde” wiederholt lediglich (im Wesentlichen) den Text der im Erstverfahren vorgelegten auf das Jahr 1966 datierten Abschrift der Geburtsurkunde des Klägers, bei der es sich um ein Dokument handelt, welches die gemäß dem kriminaltechnischen Untersuchungsbericht des Bundesamts mit Fälschungsmerkmalen versehene Geburtsurkunde des Klägers vervielfältigt. Dementsprechend heißt es in dem nunmehr vorgelegten Schriftstück gemäß Übersetzung, es handle sich um eine Kopie, die auf der wiederholten Geburtsurkunde vom 7. Juli 1961 beruht. Zudem wurde gemäß Übersetzung (dort unter “Besondere Vermerke”) diese “wiederholte Geburtsurkunde” bereits zuvor am 5. Februar 2001 ausgestellt. Diese im Jahr 2001 eingeholte Kopie wurde von den Klägern ersichtlich bereits im vorhergehenden bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren als “Zweitausführung” eines Auszugs aus dem Geburtsregister vorgelegt und beurteilt. Hinzu kommt, dass ihr Aussagewert für die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen der Nr. II 7 Satz 2 Verfahrensanordnung (Abstammung von einem jüdischen Großelternteil) selbst bei Unterstellung der Echtheit der am 7. Juli 1961 ausgestellten Geburtsurkunde nur gering wäre, da sie (lediglich) die jüdische Nationalität eines Herrn A. G. (nach Behauptung Vater des Klägers) benennt, nicht aber durchgreifende Hinweise zu einem jüdischen Großelternteil des Klägers aufweist.
Was den nunmehr vorgelegten “Akteneintrag über den Tod des A. G. mit der angegebenen Nationalität Jude” angeht, handelt es sich offensichtlich um ein Schriftstück, das bereits im Erstverfahren Verwendung fand. Der Senat hat dazu in seinem Beschluss vom 18. September 2014 (Rn. 27) ausgeführt:
“Die – im vorliegenden Zulassungsantrag nicht mehr ausdrücklich angesprochene – kopierte “Aktenaufzeichnung über den Tod” des A. G. mit der angegebenen Nationalität Jude ist schließlich – worauf schon das Bundesamt in seinem Ablehnungsbescheid hingewiesen hat – lediglich ein Duplikat vom 3. Februar 2001. Es handelt sich auch um keine Sterbeurkunde, mithin um keine Personenstandsurkunde im Sinne der Praxis des Bundesamts. Das Dokument nimmt vielmehr Bezug auf eine ausgestellte, aber nicht vorgelegte Sterbeurkunde. Zudem ist nicht plausibel gemacht, dass es sich bei Herrn A. G. um den Vater des Klägers handelt. Herr A. G. wird zwar so in der vorgelegten (unter Manipulationsverdacht stehenden) Geburtsurkunde des Klägers bezeichnet. Die durchgeführte kriminaltechnische Untersuchung durch die Beklagte lässt aber den nachvollziehbar dargelegten Schluss zu, dass insbesondere auch der Vatersname (also A. G.) verfälscht wurde.”
Davon ausgehend sind Anhaltspunkte dafür, dass diesem Schriftstück im Rahmen einer Gesamtschau ein durchgreifender Beweiswert für die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen der Nr. II 7 Satz 2 Verfahrensanordnung zukommt, nicht ersichtlich.
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 18. September 2014 zudem darauf hingewiesen, dass zur Nationalität des Klägers die Kläger selbst eine staatliche, vor 1990 ausgestellte Personenstandsurkunde im Sinne der Verfahrensanordnung des BMI-Erlasses vorgelegt haben, nämlich die am 22. April 1971 ausgestellte Geburtsurkunde für ihren am 19. April 1971 geborenen Sohn A. S. Aus dieser ergibt sich, dass der Kläger und (insoweit unstreitig) auch die Klägerin nicht jüdischer, sondern russischer Nationalität sind. Der Senat hat ausgeführt, der in der Handlungsempfehlung des Bundesamtes angesprochene Fall, dass Personenstandsurkunden nicht vorhanden sind, sei also nicht gegeben. Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Urkunde seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Auf eine Würdigung der (damals) sonstigen vorgelegten Dokumente komme es mithin nicht an. Deren Beweiswert wäre aber auch nur gering (nähere Ausführungen sodann unter Rn. 31). Auch insoweit ist mithin nichts dafür dargetan, dass ein Ausnahmefall im Sinne des Erlasses des Bundesministeriums vom 26. August 2011 vorliegen könnte.
1.5 Dahinstehen kann mithin, ob eine Ablehnung des Begehrens der Kläger mit der Begründung erfolgen kann, nach der geübten Verwaltungspraxis der Beklagten scheide die Erteilung einer Aufnahmezusage im Fall von eingeführten gefälschten Dokumenten grundsätzlich aus. Nach dem 2. Spiegelstrich der Nr. I 5 der Verfahrensanordnung sind Zuwanderer ausgeschlossen, die wegen Delikten, die in Deutschland als vorsätzliche Straftaten anzusehen sind, bestraft sind. Dies ist ersichtlich nicht der Fall. Der Verfahrensordnung ist im Übrigen nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass die Vorlage eines veränderten/gefälschten Dokuments einen Ablehnungsgrund darstellt, etwa weil sie Zweifel an der Glaubwürdigkeit oder Zuverlässigkeit des Bewerbers begründet.
Ob in der Tat eine derartige Verwaltungspraxis der Beklagten besteht und worauf sie gründen könnte, bleibt offen.
2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), die ihr die Kläger zumessen.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (stRspr., vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2019 – 10 ZB 19.275 – juris Rn. 7; B.v. 8.9.2019 – 10 ZB 18.1768 – Rn. 11; B.v. 14.2.2019 – 10 ZB 18.1967 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 17.12.2015 – 10 ZB 15.1394 – juris Rn. 16 m.w.N.); Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72). Klärungsbedürftig sind solche Rechts- oder Tatsachenfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend ober- und höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerfG, B.v. 28.4.2011 – 1 BvR 3007/07 – juris Rn. 21; Roth in Posser/Wolff, BeckOK, VwGO, Stand 1.1.2019, § 124 Rn. 55 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 38). Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (stRspr., BVerwG, B.v. 9.4.2014 – 2 B 107.13 – juris Rn. 9 m.w.N.; BVerfG, B.v. 29.7.2010 – 1 BvR 1634/04 – juris Rn. 64).
Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob die vom Kläger vorgelegten Nachweise über seine Abstammung von einem jüdischen Elternteil geeignet sind, die Voraussetzungen Nr. I 2 a) der Anordnung des Bundesministeriums des Innern über die Aufnahme der jüdischen Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion vom 24. Mai 2007 zu erfüllen, ist für den Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich. Denn wie dargelegt beurteilt sich die Frage einer Aufnahmezusage nach rechtskräftiger Ablehnung bereits zuvor gestellter Anträge aufgrund fehlender Voraussetzung nach Nr. I 2 a) der Verfahrensordnung gemäß Nr. II 7 Satz 2 der Verfahrensanordnung. Danach besteht insoweit die Möglichkeit, erneut einen Antrag zu stellen, wenn die Abstammung von einem jüdischen Großelternteil im Sinne von Nr. I 2 a) nachgewiesen werden kann. Einen derartigen Nachweis versuchen die Kläger nicht zu führen. Sie haben vielmehr eine Kopie betreffend die Geburt des Klägers und den Tod des (nach Behauptung) Vaters – jeweils mit den Behauptungen “Nationalität Jude” betreffend den Vater bzw. die Person A. G. – vorgelegt. Im Übrigen wäre die Frage aufgrund des insoweit eindeutigen Wortlauts der Verfahrensanordnung weder klärungsbedürftig noch (da sie sich auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalls beziehen soll) grundsätzlicher Natur.
Kosten: §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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