Europarecht

Aufbereitung und Desinfektion von Trinkwasser nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, Herstellung von Sammelschächten und Hochbehältern nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, Einbau von Entsäuerungsanlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, wöchentliche Untersuchungen von Trinkwassers auf Enterokokken, coliforme Bakterien und Escherichia coli, mikrobielle Verunreinigung von Trinkwasser

Aktenzeichen  RN 5 K 17.1931

Datum:
16.8.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 38201
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
TrinkwV §§ 5, 7, 9, 14, 20

 

Leitsatz

Gründe

Die Klagen sind teilweise zulässig, aber unbegründet. Die Bescheide des Landratsamtes sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
I. Die Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes Regen vom 6.10.2017 bezüglich der Teilversorgung X* … ist teilweise zulässig, aber unbegründet.
1. Hinsichtlich des Hinweises in Ziffer 6 des Bescheides, dass die Anordnungen der Ziffern 1 bis 5 des Bescheides kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind, ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO nicht statthaft.
Es handelt sich dabei nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen bloßen Hinweis auf den gesetzlich angeordneten Wegfall der sofortigen Vollziehbarkeit der Maßnahme. Die Klage gegen die angeordneten Maßnahmen entfaltet nach § 39 Abs. 2 Satz 2 IfSG i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung. Die Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Art. 99 der Verordnung vom 19.6.2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wurde auf Grundlage von § 38 Abs. 1 IfSG erlassen, § 39 Abs. 2 Satz 2 IfSG gilt auch für die in der Trinkwasserverordnung geregelten Eingriffsbefugnisse. Es handelt sich hierbei um Maßnahmen, die der Sicherstellung der Einhaltung der Trinkwasserverordnung bzw. der Abwehr von Gefahren für die menschliche Gesundheit, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch ausgehen können, dienen (vgl. hierzu OVG NRW, B.v. 25.6.2015 – 13 B 452/15 – ZWE 2016, 55 Rn. 3; VG Regensburg, B.v. 31.8.2021 – RN 5 S 21.1485, nicht veröffentlicht).
Gegen den gesetzlich vorgeschriebenen Wegfall der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage kann nach § 80 Abs. 5 VwGO mittels Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vorgegangen werden, einen solchen hat die Klägerin hier nach dem eindeutigen Wortlaut der Anträge (§ 88 VwGO) nicht erhoben.
2. Der Beklagte hat in rechtmäßiger Weise angeordnet, das in die Wasserversorgung X* … eine Entsäuerungsanlage nach den Regeln der Technik eingebaut werden soll (Ziffer 2 des Bescheides), sowie dass die Sammelschächte (Ziffer 4 des Bescheides) bzw. der Hochbehälter (Ziffer 5 des Bescheides) nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt werden sollen.
Insoweit ist die Klage zulässig, aber unbegründet.
a) Ermächtigungsgrundlage für sämtliche Anordnungen ist § 9 Abs. 5 der im Zeitpunkt des Bescheidserlass geltenden Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), zuletzt geändert durch Art. 1 VO zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften vom 3.1.2018, BGBl. I S. 99 (TrinkwV).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Anordnung ist mangels materiell-rechtlicher Vorgaben der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung am 16.2.2019 (vgl. BayVGH, U.v. 17.5.2018 – 20 B 16.1351 – juris Rn. 25; U.v. 6.3.2018 – 20 B 17.1378 – juris Rn. 38).
Die Anordnungen des Bescheides lassen sich entgegen der Ausführungen des Beklagten nicht auf § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG i.V.m. § 17 Abs. 1 TrinkwV stützen. Allerdings finden sie ihre Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 5 TrinkwV, ohne dass dadurch die Anordnungen ihrem Wesen nach verändert werden (vgl. BVerwG, U.v. 27.1.1982 – 8 C 12/81 – BVerwGE 64, 356-361 Leitsatz 1; BayVGH, U.v. 17.5.2018 – 20 B 16.1351 – juris Rn. 28).
(1) § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG i.V.m. § 17 Abs. 1 TrinkwV ist keine taugliche Ermächtigungsgrundlage.
Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 IfSG und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 IfSG sicherzustellen. Hier ist allerdings vorrangig die speziellere Befugnisnorm des § 9 Abs. 5 TrinkwV anwendbar, sodass die Anwendung von § 39 Abs. 2 TrinkwV gesperrt ist (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 6.3.2018 – 20 B 17.1378 – juris Rn. 33).
Hinzu kommt, dass sich eine auf § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG, § 17 TrinkwV gestützte Anordnung auf der Rechtsfolgenseite auf die Sicherstellung der Einhaltung der in § 17 TrinkwV genannten Vorgaben beschränken müsste, da § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG allein den Erlass von Maßnahmen erlaubt, um die Einhaltung u.a. von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 IfSG „sicherzustellen“. Vorliegend hat sich das Landratsamt in Ziffern 4 und 5 des streitgegenständlichen Bescheids aber nicht darauf beschränkt, anzuordnen, dass beispielsweise nach § 17 Abs. 1 TrinkwV die Trinkwasserinstallation der Klägerin nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben ist oder dass nach § 17 Abs. 2 TrinkwV nur die dort genannten Werkstoffe und Materialien für die Neuerrichtung oder Instandhaltung von Anlagen für die Verteilung von Trinkwasser verwendet werden dürfen. Das Landratsamt hat vielmehr angeordnet, dass eine Entsäuerungsanlage nach den Regeln der Technik einzubauen ist, bzw. dass die Sammelschächte und die Hochbehälter neu herzustellen sind. Damit geht die getroffene Anordnung aber über die in § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG i.V.m. § 17 TrinkwV eröffnete Möglichkeit zur „Sicherstellung“ der Einhaltung der Anforderungen nach § 17 TrinkwV hinaus. Die Neuherstellung geht über die möglichen Rechtsfolgen von § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG i.V.m. § 17 TrinkwV hinaus und kann darauf nicht gestützt werden (BayVGH, U.v. 6.3.2018 – 20 B 17.1378 – juris Rn. 34).
(2) Die Anwendungsvoraussetzungen des § 9 Abs. 4 TrinkwV sind nicht gegeben. Gem. § 9 Abs. 4 Satz 1 TrinkwV ordnet das Gesundheitsamt bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5, 6 TrinkwV festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden und dass deren Durchführung vorrangig ist.
Gem. § 5 Abs. 2 TrinkwV dürfen im Trinkwasser die in Anlage 1 Teil I festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden. Der Grenzwert für Enterokokken liegt nach der laufenden Nummer 2 bei 0 KBE/100 ml. Dieser Grenzwert wurde zwar durch die streitgegenständliche Anlage nach dem Untersuchungsbericht vom 5.10.2012 überschritten (1 KBE/100 ml).
Allerdings waren diese Befunde im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Anordnung nicht länger aktuell. § 9 Abs. 4 TrinkwV sieht vor, dass das Gesundheitsamt bei Nichteinhaltung der Grenzwerte der §§ 5 f. TrinkwV unverzüglich Anordnungen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität trifft. Aufgrund dieser Befunde hätte daher in unmittelbarem Anschluss daran, gegebenenfalls nach einer gewissen Frist zur Abklärung der Ursachen, eine Anordnung getroffen werden können und müssen (BayVGH, U.v. 17.5.2018 – 20 B 16.1351 – juris Rn. 37). Fünf Jahre nach dem Befund kann jedoch nicht mehr von einer „unverzüglichen“ Anordnung im Sinne dieser Vorschrift gesprochen werden.
(3) Nach § 9 Abs. 5 Satz 1 TrinkwV ordnet das Gesundheitsamt bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 TrinkwV festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an. § 7 Abs. 1 TrinkwV gibt vor, dass im Trinkwasser die in Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikatorparameter eingehalten sein müssen.
Voraussetzung der Anordnung ist damit nicht die Gefahr einer Schädigung der menschlichen Gesundheit, sondern die Nichteinhaltung der gesetzlichen Grenzwerte (Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 176. EL März 2020, § 9 Rn. 15).
Indikatorparameter beziehen sich auf Stoffe und Faktoren, die im Falle einer Überschreitung der Grenzwerte selbst kein oder nur ein geringes gesundheitliches Risiko für den Verbraucher darstellen. Sie zeigen aber indirekt eingetretene Veränderungen der Wasserqualität an, die unter Umständen erhebliche Risiken mit sich bringen können (BR-Drs. 721/00, S. 67; BayVGH, U. v. 17.5.2018 – 20 B 16.1351 – juris Rn. 35).
Coliforme Bakterien können dabei Indikator fäkaler Verunreinigungen sowie Verunreinigungen nichtfäkaler Herkunft sein. Unabhängig von ihrer Herkunft ist ihr Nachweis jedoch ein Hinweis auf einen nicht bestimmungsgemäßen Zustand des Trinkwassers (vgl. Empfehlung des Umweltbundesamtes, Bundesgesundheitsbl. 2009, 474, 475).
Aus der laufenden Nummer 5 des Teils I der Anlage 3 der Trinkwasserverordnung ergibt sich, dass der Grenzwert für coliforme Bakterien bei 0 Bakterien/100ml liegt. Diesen Grenzwert hat das Trinkwasser aus der Wasserversorgung X* … bei den Untersuchungen vom 13.9.2017, 4.9.2017, 30.8.2017, 9.8.2017, 7.6.2017, 19.4.2017, 22.2.2017, 10.12.2017, 21.9.2015, 3.6.2015, 5.10.2012, 16.2.2012, 29.8.2011 sowie am 24.8.2009 überschritten.
b) Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen von § 9 Abs. 5 TrinkwV ordnet das Gesundheitsamt Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an (§ 9 Abs. 5 Satz 1 TrinkwV).
Die Maßnahmen sind in der Verordnung nicht weiter konkretisiert. Sie müssen aber aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geeignet, erforderlich und angemessen sein (Rathke, in Zipfel/Rathke LebensmittelR, 176. EL März 2020, § 9 TrinkwV Rn. 15, 6a). Welche Maßnahmen geeignet und erforderlich sind, bestimmt sich nach der fachlichen Einschätzung. Dabei verweist § 9 Abs. 5 TrinkwV – anders als etwa § 4 Abs. 1 Satz 3 TrinkwV oder § 17 Abs. 1 TrinkwV – nicht auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik (BayVGH, U.v. 17.5.2018 – 20 B 16.1351 – juris Rn. 39).
Nach diesen Maßstäben sind die vom Gesundheitsamt angeordneten Maßnahmen geeignet, erforderlich und angemessen, um die Trinkwasserqualität mit Bezug auf die mikrobiologischen Verunreinigungen durch coliforme Bakterien wiederherzustellen.
(1) Der Einbau einer Entsäuerungsanlage nach den Regeln der Technik ist zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität geeignet und erforderlich.
(a) Aus den Ausführungen im Bescheid ergibt sich bezüglich des Einbaus der Entsäuerungsanlage nach den Regeln der Technik nur, dass diese geeignet ist, den pH-Wert anzuheben. Insoweit ist der Einbau der Entsäuerungsanlage zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität nicht geeignet, da in dieser Hinsicht die Trinkwasserqualität nicht beeinträchtigt ist. Den tatsächlichen Feststellungen des Beklagten lässt sich nicht entnehmen, dass die Grenzwerte hinsichtlich des pH-Wertes nicht eingehalten worden seien.
Allerdings ist der Einbau einer Entsäuerungsanlage nach den Regeln der Technik nach den Ausführungen des Beklagten in der Klageerwiderung geeignet, Verunreinigungen und Biofilmbildungen durch regelmäßige Rückspülungen zu verhindern und damit die Trinkwasserqualität wiederherzustellen.
Im Rahmen der Klageerwiderung führte der Beklagte aus, dass Entsäuerungsanlangen, die nicht regelmäßig (wöchentlich) rückgespült werden könnten, zu Verunreinigungen und Biofilmbildungen neigten. Coliforme Bakterien sind in der Lage, sich in Biofilmen in Wasser führenden Systemen anzusiedeln (vgl. Empfehlung des Umweltbundesamtes, Bundesgesundheitsbl. 2009, 474, 475).
Aus der fachlichen Einschätzung des Beklagten ergibt sich daher, dass die Herstellung der Entsäuerungsanlage nach den Regeln der Technik geeignet und erforderlich ist, um die Trinkwasserqualität mit Blick auf die auftretenden mikrobiologischen Verunreinigungen wiederherzustellen.
(b) Der Einbau der Entsäuerungsanlage nach den Regeln der Technik ist auch erforderlich. Es gibt keine weniger einschneidenden, gleich wirksamen Maßnahmen, die die Wiederherstellung der Trinkwasserqualität gewährleisten können.
Insbesondere ist eine häufigere, manuelle Reinigung oder Rückspülung nicht gleich geeignet. Bei dieser mag es sich zwar um ein grundsätzlich kostengünstigeres und damit weniger einschneidendes Mittel handeln, es ist jedoch nicht gleichermaßen wirksam. Aufgrund des höheren Aufwandes der individuellen Reinigungen ist nicht davon auszugehen, dass eine angeordnete Erhöhung der Reinigungsintervalle gleich wirksam wäre, wie der Einbau einer den Regeln der Technik entsprechenden Entsäuerungsanlage. Hinzu kommt, dass aufgrund der beschädigten Dichtung und dem nach dem Eindruck des Gesundheitsamtes insgesamt maroden Zustands der Entsäuerungsanlage, diese auch unter diesem Gesichtspunkt nicht so wirksam wäre bei der Wiederherstellung der Trinkwasserqualität, wie eine Herstellung der Entsäuerungsanlage nach den Regeln der Technik.
(2) Die Herstellung der Sammelschächte und des Hochbehälters nach den Regeln der Technik ist ebenfalls für die Wiederherstellung der Trinkwasserqualität geeignet und erforderlich.
(a) Die baulichen Mängel bei den Sammelschächten und dem Hochbehälter wurden im Rahmen der Besichtigungen des Gesundheitsamtes als (eine der) Ursachen für die Grenzwertüberschreitungen des Indikatorparameters coliforme Bakterien ermittelt.
Durch Biofilmbildung, Sedimentaufwirbelung, unzureichende Wartung der Behälterkammern, Fehler bei der Behältersanierung, Einsatz ungeeigneter Werkstoffe oder Verfahren kann es zu Aufkeimungen des Trinkwassers im Hochbehälter kommen (Empfehlung des Umweltbundesamtes, Coliforme Bakterien im Trinkwasser, Bundesgesundheitsbl 2009, 474, 478 f.).
Aus dem Protokoll der Besichtigung der Teilversorgung X* … am 28.3.2017 und der Mitteilung des Gesundheitsamtes vom 23.5.2017 sowie aus der Klageerwiderung ergibt sich, dass der Eisendeckel des Sammelschachtes 1 verrostet ist, die Dichtung porös und die Zu- und Ablaufrohre stark angerostet sind. Beim Sammelschacht 2 befindet sich die Froschklappe nicht in einem funktionsfähigen Zustand, zudem ist die Reinwasserkammer nicht glatt und porenfrei hergestellt.
Aus dem Vermerk zur Besichtigung der Wasserversorgungsanlage vom 30.3.2017 und dem Schreiben des Landratsamtes vom 23.5.2017 ergibt sich, dass die beiden Reinwasserkammern des Hochbehälters über eine rechteckige Einstiegsöffnung zugänglich sind, die sich teilweise über den beiden Reinwasserkammern befindet und mit einem verrosteten Eisendeckel mit Lüftungsrohr verschlossen wird. Die Zu- und Ablaufrohre sind stark angerostet, ein Stromanschluss ist nicht vorhanden. Der Hochbehälter macht einen stark sanierungsbedürftigen Eindruck. Bereits mit Schreiben vom 14.9.2011 hat das Landratsamt festgestellt, dass ein grundlegender Sanierungsbedarf des Hochbehälters bestehe.
Die Herstellung der Anlagen nach den Regeln der Technik ist daher geeignet, die Trinkwasserqualität wiederherzustellen. Durch die Herstellung der Sammelbehälter und des Hochbehälters nach den Regeln der Technik können die Ursachen für die Verkeimung des Trinkwassers der Wasserversorgungsanlage (mit-)bekämpft werden.
(b) Die Herstellung der baulichen Anlagen nach den Regeln der Technik ist auch erforderlich. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel, um die Wasserversorgung wiederherzustellen, ist nicht ersichtlich.
Nach § 17 Abs. 1 TrinkwV sind Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben.
Bei der Anordnung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik handelt es sich damit grundsätzlich um Mindestanforderungen. Die Anordnung von Maßnahmen, die unter diesem Standard liegen, mag daher zwar ein weniger einschneidendes Mittel sein, es handelt sich dabei allerdings auch um eine weniger effektive Maßnahme. An die Wirksamkeit sind hier strenge Anforderungen im Sinne einer absoluten Wirksamkeit zu stellen, da die Grenzwerte für coliforme Bakterien jeweils bei 0 (je 100 ml) liegen (vgl. VG München, B.v. 21.8.2014 – M 18 S 14.445 – juris Rn. 73)
(3) Die Anordnung der Herstellung von Entsäuerungsanlage, Hochbehälter und Sammelschächten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ist auch angemessen. Der mit den Maßnahmen verfolgte Zweck der Wiederherstellung der Trinkwasserqualität steht nicht außer Verhältnis zu dem mit ihm verbundenen finanziellen Aufwand.
Dabei bestimmt sich die Angemessenheit der Maßnahme im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach einem Vergleich zwischen dem hierfür notwendigen Aufwand und der zuvor bestehenden Belastung des Trinkwassers (BayVGH, U.v. 17.5.2018 – 20 B 16.1351 – juris Rn. 39).
Bei der Sicherheit des Trinkwassers handelt es sich um ein sehr hohes Schutzgut (BayVGH, U.v. 17.5.2018 – 20 B 16.1351 – juris Rn. 50). Die Teilversorgung X* … beliefert den Ortsteil X* … der Klägerin. Die Grenzwerte für den Indikatorparameter coliforme Bakterien wurden regelmäßig und über einen Zeitraum von mehreren Jahren überschritten. Demgegenüber stehen die Kosten der Maßnahme nicht außer Verhältnis.
Die Klägerin schätzt, dass sich die Kosten für den Einbau einer neuen bzw. die Sanierung der Entsäuerungsanlage auf etwa 200.000 EUR belaufen. Die Kosten für die Sanierung des Hochbehälters belaufen sich nach ihrer Schätzung auf etwa 1.000.000 EUR, die für die Sanierung der Sammelschächte auf etwa 30.000 EUR. Trotz der erheblichen Kosten stehen diese aufgrund der hohen Bedeutung des Schutzgutes der Trinkwassersicherheit und der körperlichen Unversehrtheit der betroffenen Verbraucher nicht außer Verhältnis.
Zudem besteht für die Klägerin die Möglichkeit, die entstehenden Kosten über mehrere Jahre verteilt abzuschreiben und in die Wassergebühren einzukalkulieren, so dass die Belastung auf viele Schultern verteilt wird (BayVGH, U.v. 17.5.2018 – 20 B 16.1351 – juris Rn. 50).
Die Anordnung der Maßnahmen ist auch unter Berücksichtigung der Pläne der Klägerin zur anderweitigen Sicherstellung der Trinkwasserversorgung angemessen. Diese trägt vor, dass sich eine Herstellung der betroffenen Anlagenteile nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht lohne, da sie beabsichtige, die Trinkwasserversorgung neu aufzustellen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Sanierung der Wasserversorgung in X* … durch die Klägerin seit 2011 geplant ist und ursprünglich für das Jahr 2013 angedacht war. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im August 2021 bestand weiterhin kein endgültiges Konzept für die Teilversorgung X* … Auch die Anordnung der Sanierung des Sammelschachtes 1 ist unter diesen Gesichtspunkten nicht unangemessen. Zwar befand sich dieser bei der Besichtigung der Trinkwasseranlage im Marz 2017 nicht in Betrieb. Da dieser jedoch nicht vollständig außer Betrieb genommen ist, steht die Anordnung seiner Sanierung nicht außer Verhältnis zu dem mit den Anordnungen verfolgten Ziel.
3. Die Anordnungen in den Ziffern 1 und 3 des Bescheides sowie die Kostenentscheidung in Ziffer 7 des Bescheides wurde durch die Klägerin nicht angefochten, sie sind damit bestandskräftig geworden.
II. Die Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes Regen vom 6.10.2017 bezüglich der Teilversorgung Y* … ist ebenfalls teilweise zulässig, aber unbegründet.
1. Hinsichtlich des Hinweises in Ziffer 5 des Bescheides, dass die Anordnungen der Ziffern 1 bis 5 des Bescheides kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind, ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO ebenfalls nicht statthaft (vgl. oben die Ausführungen zu I.1.).
2. Die Anordnung einer kontinuierlichen, den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Aufbereitung (Filtration) und Desinfektion in Ziffer 1 des Bescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
a) Ermächtigungsgrundlage für die Anordnungen ist auch hier § 9 Abs. 5 TrinkwV. Die Voraussetzung der Grenzwertüberschreitung für bei den Indikatorparametern liegen auch hier vor.
Am 3.12.2007, am 24.8.2009, am 13.8.2014, am 3.6.2015, am 21.6.2016, 8.2.2017 und am 8.3.2017 wurden im Hochbehälter Y* … Grenzwertüberschreitungen des Parameters coliforme Bakterien festgestellt, am 8.6.2015 im Ortsnetz Y* …
b) Die Anordnung ist geeignet und erforderlich, um die Wasserqualität wiederherzustellen.
Die Klägerin wendet sich hier insbesondere dagegen, dass zusätzlich zu der nach ihrem Vortrag bereits eingebauten UV-Desinfektionsanlage die Filtration des Wassers angeordnet wurde. Diese ist jedoch nach der fachlichen Einschätzung des Gesundheitsamtes zusätzlich zu der Desinfektion erforderlich, um dessen Wirksamkeit sicherzustellen. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Trübungswerte in der Wasserversorgung in Y* … regelmäßig unter 0,2 NTU liegen.
(1) Das liegt zum einen daran, dass auch bei regelmäßigem Unterschreiten der Werte von 0,1 bis 0,2 NTU eine Aufbereitung des Trinkwassers vor der Desinfektion notwendig sein kann.
Voraussetzung für ein wirksames Desinfektionsverfahren von Oberflächenwässern oder von durch Oberflächenwasser beeinflusstem Wasser ist nach den Regeln der Technik, dass auf eine weitestgehende Partikelabtrennung vor der Desinfektion geachtet wird. Dabei sind Trübungswerte im Bereich von 0,1 bis 0,2 NTU anzustreben, wenn möglich zu unterschreiten. Mit dem Anstieg der Trübung im Rohwasser ist ein Anstieg der Keimzahlen zu befürchten (vgl. Bekanntmachung der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gem. § 11 TrinkwV, 18. Änderung (Stand: Oktober 2015) vom 7.12.2015, BAnz AT 24.12.2015 B10, S. 23, Fn. 5 unter Verweis auf die Mitteilung des Umweltbundesamtes: „Anforderungen an die Aufbereitung von Oberflächenwässern zu Trinkwasser im Hinblick auf die Eliminierung von Parasiten“, Bundesgesundheitsbl 12-1997; Empfehlung zur Vermeidung von Kontaminationen des Trinkwassers durch Parasiten des Umweltbundesamtes, Bundesgesundheitsblatt 4-2001, S. 406 ff.).
Daraus ergibt sich jedoch im Umkehrschluss nicht, dass – sofern auch ohne eine partikelabtrennende Stufe bereits Trübungswerte im Bereich von 0,1-0,2 NTU erreicht werden – auf diese verzichtet werden kann. Aus der Forderung, dass nach der Filtrierung Trübungswerte von nicht mehr als 0,2 FNU vorhanden sein dürften, kann nicht abgeleitet werden, dass eine Filtration entbehrlich sei, wenn derartige Trübungswerte auch regelmäßig ohne eine Filtration vorliegen. Damit wird keine Aussage über das Nichtvorhandensein von Parasitendauerformen getroffen (BayVGH, U.v. 17.5.2018 – 20 B 16.1351 – juris Rn. 41-43).
(2) Zudem lagen die Trübungswerte der Wasserversorgung in Y* … in den vergangenen Jahren wiederholt über dem Werte von 0,2 NTU. So ergibt sich etwa aus der Laboranalyse vom 17.12.2015 für das Wasser im Hochbehälter in Y* … ein Trübungswert von 0,27 NTU, aus der Analyse vom 24.9.2015 ein Trübungswert von 0,24 NTU für den Probenentnahmeort Kirchfeld 10. Auch die Laboranalyse vom 8.6.2015 ergibt für diesen Probenentnahmeort einen Trübungswert von 0,22 NTU.
c) Die Anordnung ist auch angemessen. Der Aufwand für den Einbau einer (Ultra-)Filtrationsanlage von etwa 8.000 EUR als Aufbereitungsstufe vor der Desinfektion steht nicht außer Verhältnis zu der Trinkwasserqualität als besonders wichtigem Rechtsgut, das in engem Zusammenhang mit der körperlichen Unversehrtheit der Nutzer der Wasserversorgungsanlage steht.
3. Auch die Anordnung des Einbaus einer Entsäuerungsanlage nach allgemein anerkannten Regeln der Technik (Ziffer 2) und Herstellung des Hochbehälters (Ziffer 4) des Bescheides sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
a) Ermächtigungsgrundlage für die Anordnungen ist auch hier § 9 Abs. 5 TrinkwV. Die Grenzwerte für den Indikatorparameter coliforme Bakterien wurden in der Teilversorgung Y* … wiederholt überschritten.
b) Die vom Gesundheitsamt angeordneten Maßnahmen sind auch geeignet, erforderlich und angemessen, um die Trinkwasserqualität mit Bezug auf die mikrobiologischen Verunreinigungen durch coliforme Bakterien wiederherzustellen.
(1) Der Einbau einer Entsäuerungsanlage nach den Regeln der Technik ist zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität in der Teilversorgung Y* … geeignet und erforderlich.
Aus der Mitteilung des Landratsamtes vom 23.5.2017, dem Vermerk über die Besichtigung der Teilversorgung am 28.3.2017 und der Mitteilung des Landratsamtes vom 14.9.2011 ergibt sich, dass die Entsäuerungsanlage der Teilversorgung Y* … nicht rückspülbar ist, sowie dass ihr Zugang oberhalb der Wasseroberfläche liegt.
Durch den Einbau einer Entsäuerungsanlage nach den Regeln der Technik können auch hier Verunreinigungen und Biofilmbildungen verhindert werden. Entsäuerungsanlagen, die nicht regelmäßig rückgespült werden können, neigen nach den Ausführungen des Beklagten zu Verunreinigungen und Biofilmbildungen, coliforme Bakterien können sich in diesen Biofilmen ansiedeln (hierzu bereits die Ausführungen zur Teilversorgung X* … unter I.2b).
Ein milderes, gleich geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich, zumal insbesondere häufigere manuelle Reinigungen nicht so wirksam wären wie der Einbau einer rückspülbaren Entsäuerungsanlage.
(2) Auch die Herstellung der Hochbehälter nach den Regeln der Technik ist zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität in der Teilversorgung Y* … geeignet und erforderlich.
Aus der Mitteilung des Landratsamtes vom 23.5.2017, dem Vermerk über die Besichtigung der Teilversorgung am 28.3.2017 und der Mitteilung des Landratsamtes vom 14.9.2011 ergibt sich, dass die Wasserkammern des Hochbehälters nicht glatt und porenfrei hergestellt sind und die Einsehbarkeit der Wasserkammern unzulänglich ist. Es fehlt unter anderem ein für die Beleuchtung notwendiger Stromanschluss.
Die baulichen Mängel bei den Sammelschächten und dem Hochbehälter wurden im Rahmen der Besichtigungen des Gesundheitsamtes als (eine der) Ursachen für die Grenzwertüberschreitungen des Indikatorparameters coliforme Bakterien ermittelt. Die Herstellung der Anlagen nach den Regeln der Technik ist daher geeignet, die Trinkwasserqualität wiederherzustellen. Auf diese Weise können die Ursachen für die Verkeimung des Trinkwassers der Wasserversorgungsanlage (mit-)bekämpft werden. Biofilmbildung, Sedimentaufwirbelung, unzureichende Wartung der Behälterkammern, Fehler bei der Behältersanierung, Einsatz ungeeigneter Werkstoffe oder Verfahren können zu Aufkeimungen des Trinkwassers im Hochbehälter führen (Empfehlung des Umweltbundesamtes, Coliforme Bakterien im Trinkwasser, Bundesgesundheitsbl 2009 474, 478 f.).
Ein milderes, gleich geeignetes Mittel ist auch hier nicht ersichtlich. c) Die angeordneten Maßnahmen stehen außerdem nicht außer Verhältnis zu dem mit ihnen verbundenen finanziellen Aufwand, sie sind nach einem Vergleich zwischen dem hierfür notwendigen Aufwand und der zuvor bestehenden Belastung des Trinkwassers (BayVGH, U.v. 17.5.2018 – 20 B 16.1351 – juris Rn. 39) angemessen.
Die Klägerin schätzt, dass sich die Kosten für den Einbau einer neuen bzw. die Sanierung der Entsäuerungsanlage auf etwa 200.000 EUR belaufen. Die Kosten für die Sanierung des Hochbehälters belaufen sich nach ihrer Schätzung auf etwa 1.000.000 EUR.
Da es sich bei der Trinkwassersicherheit um ein besonders hohes Schutzgut handelt, und die Klägerin die Möglichkeit hat, die Kosten über mehrere Jahre verteilt abzuschreiben und bei der Bestimmung der Wassergebühren zu berücksichtigen, steht der mit den Maßnahmen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Zweck der Wiederherstellung der Trinkwasserqualität. Das gilt auch unter Berücksichtigung ihrer Pläne zur Herstellung einer anderweitigen Trinkwasserversorgung.
4. Die Verpflichtung der zur Durchführung wöchentlicher Untersuchungen hinsichtlich mikrobiologischer Parameter Escherichia coli, Enterokokken, coliforme Bakterien ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
a) Rechtsgrundlage ist § 20 Abs. 1 Nr. 3 TrinkwV. Demnach kann das Gesundheitsamt, wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist, anordnen, dass der Unternehmer oder der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage die Untersuchungen nach § 14 TrinkwV in kürzeren als den in dieser Vorschrift genannten Abständen durchzuführen oder durchführen zu lassen hat.
b) Die Klägerin ist hinsichtlich der Teilversorgung Y* … Inhaberin einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2 Buchst. a bzw. Buchst. b TrinkwV. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 TrinkwV hat sie daher das Trinkwasser auf die Einhaltung der Grenzwerte nach § 5 Abs. 2, Abs. 3 und § 7 TrinkwV zu untersuchen. Die Häufigkeit der Untersuchungen richtet sich dabei nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TrinkwV und der Anlage 4 zur Trinkwasserverordnung. Die Untersuchung auf Escherichia coli, coliforme Bakterien und auf Enterokokken gehört zu den Untersuchungen nach § 14 Abs. 1 TrinkwV. Diese sind nach Ziffer 3 des Bescheides nun wöchentlich zu untersuchen.
Die wöchentliche Untersuchung ist zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich. In der Teilversorgung Y* … kam es in den vergangenen Jahren wiederholt zu Grenzwertüberschreitungen, bis zur Beseitigung der Mängel der Wasserversorgungsanlage ist es erforderlich, das Wasser entsprechend häufiger zu untersuchen (vgl. hierzu auch BayVGH, U.v. 17.5.2018 – 20 B 16.1351 – BeckRS 2018, 23717 Rn. 52-54)
c) Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
5. Bezüglich der Kostenentscheidung sind keine Rechtsfehler erkennbar, solche wurden auch nicht geltend gemacht.
III. Die Kostenentscheidung basiert auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin hat als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V. m. §§ 708 ff. ZPO.


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