Nichtannahmebeschluss: Versagung einer Pauschgebühr gem § 51 Abs 1 S 1 RVG für eine dreitägige Tätigkeit als Zeugenbeistand verletzt vorliegend nicht die Berufsausübungsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) des betroffenen Rechtsanwalts – Überschreitung der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle weder dargetan noch ersichtlich