Teilweise erfolgreiche Wahlprüfungsbeschwerde: Verletzung von Art 21 Abs 1 S 1, S 2 GG (Parteienfreiheit) sowie von Art 38 Abs 1 S 1 GG (Wahlfreiheit) durch Zurückweisung einer Landesliste zur Bundestagswahl 2017 allein wegen verfrühter (§ 21 Abs 3 S 4 BWahlG) Wahl einzelner, an der Listenaufstellung nicht beteiligter Delegierter – insoweit Verfassungskonforme Auslegung des § 28 Abs 1 S 2 Nr 2 BWahlG geboten – Gegenstandswertfestsetzung