Verwaltungsrecht

Berufung, Bescheid, Mieter, Widerruf, Zulassung, Vollziehung, Gesamteindruck, Zulassungsantrag, Ermessensentscheidung, Unionsrecht, Zulassungsvorbringen, Zulassungsgrund, Dienstleistungen, Ermessen, sofortige Vollziehung, Zulassung der Berufung, Antrag auf Zulassung der Berufung

Aktenzeichen  23 ZB 21.1799

Datum:
8.11.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 34533
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GewO § 33c Abs. 3 S. 1
SpielV § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2

 

Leitsatz

1. Bei der Beurteilung, ob Räume i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV von dem Schank- und Speisebetrieb geprägt sind (sog. „Vollgaststätte“), oder ob die Verabreichung von Speisen oder Getränken in dem Betrieb nur eine untergeordnete Rolle i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV spielt, ist der Gesamteindruck entscheidend.
2. Eine Getränke- oder Speiseausgabe innerhalb eines (Prostitutions-) Betriebs, die sich ohne weitere gaststättentypische Ausstattung und ohne Einsatz von Personal auf das Aufstellen je eines Getränke- und eines Snackautomaten beschränkt, stellt – unabhängig von ihrer Konzessionierung nach § 2 Abs. 1 GastG – regelmäßig keine „Vollgaststätte“, sondern lediglich einen untergeordneten Betriebsteil im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV dar.

Verfahrensgang

AN 4 K 19.1426 2021-05-07 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger verfolgt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen die Aufhebung einer ihm zuvor erteilten Geeignetheitsbestätigung zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in der Bar „S…“ im Anwesen F… … im Stadtgebiet der Beklagten weiter.
Der Mieter des Anwesens F… … unterhält dort im Rahmen einer von ihm so gemeldeten „gewerblichen Zimmervermietung zur Ausübung der Prostitution“ ein so bezeichnetes „Fensterkoberhaus“; nach seinem Betriebskonzept werden sechs Zimmer in den Obergeschossen des Gebäudes an selbständig tätige Prostituierte (unter-) vermietet, welche von zwei sich im Erdgeschoss befindlichen Räumen aus ihre Kunden an den Fenstern zur Straße anwerben. Weitere vier Zimmer in den Obergeschossen können von jedermann stündlich gemietet werden. In einem der „Fensterkoberzimmer“ im Erdgeschoss betreibt der Mieter außerdem auf der Grundlage einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis unter dem Betriebsnamen „S…“ eine „Getränkebar im Bordellbetrieb“; dabei werden Getränke und Snacks durch je einen Automaten ausgegeben.
Auf Antrag bestätigte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 8. Juli 2016 nach § 33c Abs. 3 GewO, dass die Bar „S…“ den Anforderungen zur Aufstellung von Geld- und Warenspielgeräten aus § 1 Abs. 1 bzw. § 2 SpielV entspreche.
Mit Bescheid vom 8. Juli 2019 widerrief die Beklagte diese Geeignetheitsbestätigung (Ziffer I) und verfügte unter Fristsetzung und Androhung eines Zwangsgeldes bei Nichtbefolgung die Entfernung bereits aufgestellter Geldspielgeräte (Ziffer II und III); die sofortige Vollziehung der Ziffern I und II wurde angeordnet (Ziffer IV). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, eine Gesamtbetrachtung des Betriebs habe nunmehr ergeben, dass die Verabreichung von Speisen und Getränken gegenüber der Ausübung des Prostitutionsgewerbes nur eine untergeordnete Rolle spiele, sodass die Voraussetzungen für eine Bestätigung nach § 33c Abs. 3 Satz 1 Gewerbeordnung nicht (mehr) gegeben seien. Der Widerruf erfolge im pflichtgemäßen Ermessen.
Die Klage gegen den Widerrufsbescheid wies das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 7. Mai 2021, den Klägerbevollmächtigten zugestellt am 28. Mai 2021, ab. Mit am 25. Juni 2021 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz ließ der Kläger die Zulassung der Berufung beantragen; der Antrag wurde mit Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 28. Juli 2021 umfänglich begründet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstand und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gerichtlichen Akten sowie der vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO sind nicht dargelegt bzw. liegen nicht vor (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-) Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 − BVerfGE 151, 173 [186] = juris Rn. 32 m.w.N.). Um ernstliche Zweifel entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, muss sich die die Zulassung beantragende Partei substantiiert mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzen und – wenn die Verletzung von Grundfreiheiten nach dem AEUV geltend gemacht wird – dabei insbesondere darlegen, dass und aus welchen Gründen es mit Unionsrecht in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht im Einklang steht (vgl. BayVGH, B.v. 20.12.2020 – 23 ZB 18.1656 – juris Rn. 13). Eine bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens genügt diesen Anforderungen nicht (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2020 – 24 ZB 19.2439 – juris Rn. 8; B.v. 12.8.2019 – 6 ZB 19.778 – juris Rn. 5 m.w.N.; B.v. 22.12.2017 – 22 CS 17. 2261 – juris Rn. 27 ff. m.w.N.; B.v. 21.7.2016 – 12 ZB 16.1206 – juris Rn. 6; B.v. 21.10.2014 – 21 ZB 14.876 – juris Rn. 8; B.v. 19.4.2011 – 8 ZB 10.129 – juris Rn. 18 m.w.N.); denn Ausführungen, die noch in Unkenntnis des Inhalts der angefochtenen Entscheidung getätigt wurden, können nicht die erforderliche Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts beinhalten (vgl. BayVGH, B.v. 20.04.2012 – 11 ZB 11.1491 – juris Rn. 2; B.v. 9.1.2013 – 21 ZB 12.2586 – juris Rn. 4).
Eine Rechtssache weist besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn das Zulassungsvorbringen gegen das erstinstanzliche Urteil Fragen von solcher Schwierigkeit aufwirft, dass sie sich wegen der Komplexität nicht im Berufungszulassungsverfahren klären lassen. Keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn die rechtlichen Fragen sich ohne Weiteres aus den Normen ergeben oder in der Rechtsprechung geklärt sind und wenn kein besonders unübersichtlicher oder schwer zu ermittelnder Sachverhalt vorliegt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 28 u. 33 m.w.N.). Auch hier muss sich die die Zulassung beantragende Partei substantiiert mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzen. Insbesondere soweit die Schwierigkeiten darin gesehen werden, dass das Verwaltungsgericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, sind diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihr Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – juris Rn. 17). Dies gilt insbesondere auch bei Geltendmachung von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Unionsrecht (vgl. NdsOVG, B.v. 4.2.2020 – 11 LA 479/18 – juris Rn. 60).
Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer – erstens – eine konkrete und gleichzeitig verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, – zweitens – ausführt, aus welchen Gründen diese klärungsfähig ist, also für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich war, und – drittens – erläutert, aus welchen Gründen sie klärungsbedürftig ist, mithin aus welchen Gründen die ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Rechtsfragen, die höchstrichterlich hinreichend geklärt sind, sind nicht als klärungsbedürftig anzusehen (vgl. BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 − BVerfGE 151, 173 [186] = juris Rn. 33 f.; vgl. auch Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 36 ff. m.w.N.). Eine grundsätzliche Bedeutung ist nicht aufgezeigt, wenn das Zulassungsvorbringen sich darauf beschränkt, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts als unrichtig anzugreifen (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127). Im Hinblick auf das Unionsrecht hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn das Zulassungsvorbringen hinreichend substantiiert aufzeigt, dass voraussichtlich nach Art. 267 Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen sein wird (vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2011 – 2 BvR 1969/09 – juris Rn. 23 ff.; B.v. 19.4.2017 – 1 BvR 1994/13 – juris Rn. 14). Daran fehlt es insbesondere, wenn die aufgeworfene Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union war, sie nicht entscheidungserheblich ist oder wenn die richtige Auslegung so offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt („acte claire“, vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2011 – 8 ZB 10.3160 – juris Rn. 17 m.w.N.).
Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere Begründungen gestützt, muss hinsichtlich aller Begründungen ein Zulassungsgrund aufgezeigt sein.
2. Nach diesen Maßgaben genügt das Zulassungsvorbringen − unter dem Gesichtspunkt sämtlicher hierzu geltend gemachter Zulassungsgründe – nicht den Anforderungen.
2.1. Nicht durchdringen kann die Klägerseite zunächst mit ihrem Anliegen, das angegriffene Urteil sei aufgrund des eröffneten Anwendungsbereich des Unionsrechts nicht allein anhand der von ihr dargelegten Zulassungsgründe, sondern unabhängig von dem Zulassungsvorbringen umfassend am Maßstab des Unionsrechts zu überprüfen und der Sachverhalt zu Gunsten des Klägers durch den Senat von Amts wegen „auszuforschen“. Lässt – wie hier – das Verwaltungsgericht die Berufung nicht zu, hat die die Zulassung beantragende Partei nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO fristgerecht die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Berufungsgericht darf nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag lediglich die fristgerecht dargelegten Gründe berücksichtigen. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus unionsrechtlichen Vorgaben. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es mangels entsprechender Unionsregeln nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, verfahrensrechtliche Regeln festzulegen, sofern sie nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), oder die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz; vgl. EuGH, U.v. 26.4.2017 – Farkas, C-564/15 – juris Rn. 31; U.v. 17.3.2016 – Bensada Benallal, C-161/15 – NVwZ-RR 2016, 483 Rn. 24 f.; U.v. 7.6.2007 – van der Weerd u. a., C-222/05 bis 225/05 – Slg. 2007, I-4233 Rn. 28; U.v. 13.3.2007 [Große Kammer] – Unibet, C-432/05 – juris Rn. 43; die klägerseits zitierte Rechtssache „Fransson“ [EuGH, U.v. 26.2.2013 – C-617/10 – juris] befasste sich mit dem Anwendungsbereich und der Wirkung der EU-GRCh im Straf- und Strafprozessrecht – Verbot der Doppelbestrafung). Dass die im Rahmen der nationalen Verfahrensautonomie vorgenommene Ausgestaltung der prozessualen Obliegenheit des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gegen das unionsrechtliche Äquivalenz- oder Effektivitätsgebot verstößt, ist von der Klägerseite weder konkret vorgetragen noch anderweitig ersichtlich (vgl. auch BVerwG, U.v. 22.10.2009 – 1 C 26.08 – juris Rn. 21 f.; BayVGH, B.v. 12.9.2018 – 22 ZB 17.960 u.a. – BayVBl 2019, 549 [550 f.] = juris Rn. 40 ff.; B.v. 22.12.2020 – 23 ZB 18.1656 – juris Rn. 12 ff., 18), insbesondere wird mit den klägerischen Verweisen auf die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juni 2012 – (gemeint wohl) 10 BV 09.2259 – und 9. Mai 2014 – 22 CS 14.568 – sowie des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Mai 2017 – 8 B 2744/16 – ein solcher Verstoß nicht substantiiert aufgezeigt (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 7.6.2021 – 23 ZB 19.1858 – juris Rn. 31).
2.2. Das Zulassungsvorbringen im Schriftsatz vom 28. Juli 2021 genügt weitgehend schon nicht den Darlegungserfordernissen nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Dies gilt insbesondere, soweit es sich in einer wörtlichen Wiederholung des Vorbringens in erster Instanz erschöpft (vgl. insbesondere den Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten vom 9.9.2020 im Verfahren AN 4 S 20.01781), da es insoweit an einer Verknüpfung zwischen dem seitens der Klagepartei vorgetragenen Rechtsstandpunkt und der Argumentation des Verwaltungsgerichts fehlt (vgl. BayVGH, B.v. 26.5.2020 – 15 ZB 19.2231 – juris Rn. 14; B.v. 31.5.2021 – 23 ZB 20.517 – juris Rn. 23). Auch im Übrigen arbeitet der Vortrag die beanspruchten Zulassungsgründe i.S.v. § 124 Abs. 2 VwGO nicht im Einzelnen strukturiert heraus.
2.3. Ungeachtet dessen liegt in Bezug auf das klägerseits weiterverfolgte Anfechtungsbegehren auch keiner der beanspruchten Zulassungsgründe vor.
Aus den Darlegungen der Zulassungsschrift ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit der Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass die dem Kläger ursprünglich nach § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO erteilte Geeignetheitsbestätigung bereits zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig war und sie dementsprechend zwar nicht gemäß Art. 49 BayVwVfG widerrufen, wohl aber – unter Umdeutung des Widerrufs – rechtmäßig nach Art. 48 BayVwVfG zurückgenommen werden konnte; die Rechtssache weist insoweit auch weder tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch kommt ihr grundsätzliche Bedeutung zu.
a) Das Verwaltungsgericht ist aufgrund einer Würdigung der Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalls im Ergebnis zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei dem Anwesen F… … bei einer Gesamtbetrachtung um eine Stätte zur Ausübung des Prostitutionsgewerbes handle, bei der nach den objektiven Umständen die Verabreichung von Speisen und Getränken lediglich eine untergeordnete Rolle spiele und daher dort gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV keine Geldspielgeräte aufgestellt werden dürften.
Dabei ist das Gericht zunächst davon ausgegangen, dass bei einer vorzunehmenden Gesamtbetrachtung die Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Anwesens einschließlich der in einem der Räume als Gaststätte „S…“ genehmigten Fläche und die Zimmer in den Obergeschossen nach den objektiven Umständen einen einheitlichen Betrieb bildeten (UA S. 11 f.). Bei dieser Bewertung hat es u.a. darauf abgestellt, dass zum einen das Erdgeschoss und die Obergeschosse nur über einen gemeinsamen Eingang betreten werden könnten und einheitlichen Öffnungszeiten unterlägen (räumlicher Zusammenhang), dass darüber hinaus im Rahmen eines Gewerberaummietvertrags das gesamte Anwesen als Einheit vermietet werde und der Mieter gleichzeitig Betreiber der Gaststätte und des Stundenhotels sei (personeller Zusammenhang) und dass außerdem die im Erdgeschoss gelegenen Räume einschließlich der Gaststätte mit dem Stundenhotel in funktionalem Zusammenhang stünden, da sich die Prostituierten, welche die Zimmer mieteten, in den Räumen im Erdgeschoss in sog. „Koberfenstern“ anböten; hierbei hat das Gericht es als lebensfremd erachtet, dass die Anbahnungsgespräche ausschließlich durch die Fenster und nicht auch in den Erdgeschosszimmern erfolgten.
In seine Wertung, dass die Verabreichung von Speisen und Getränken in dem Anwesen lediglich eine untergeordnete Rolle spiele, hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme (auch) auf durch die obergerichtliche Rechtsprechung aufgestellte Kriterien (UA S. 10) u.a. berücksichtigt, dass die Fläche des genehmigten Gastraums lediglich 3% der gesamten Mietfläche des Anwesens ausmache, dass es nach der Entfernung einer Wand zum Nachbarraum an einer optischen Trennung zwischen gastronomisch und anderweitig genutzter Fläche fehle, dass keine gaststättentypische Einrichtung und Ausstattung wie Bartresen, Gläser und Geschirr vorhanden sei und dass der Mieter des Anwesens den Aufwand für seine sich auf den Vorhalt eines Getränke- und eines Snackautomaten beschränkende gastronomische Tätigkeit sowohl in personeller als auch in finanzieller Hinsicht erkennbar so gering wie möglich halte.
Schließlich ist das Verwaltungsgericht zu der Einschätzung gelangt, dass nach dem Gesamtbild der Art und Weise der Gewährung von Unterkunft und Schlafgelegenheit auf dem Anwesen F… … nicht die Übernachtungsmöglichkeiten im Sinne eines Beherbergungsbetriebs, sondern die Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen durch Prostituierte im Vordergrund stünden (UA S. 13 f.). Dieser Einschätzung hat es zugrunde gelegt, dass die Gewerbeanmeldung für das Anwesen auf „gewerbliche Zimmervermietung zur Ausübung der Prostitution“ laute und dass der Mieter gemäß § 37 Abs. 2 ProstSchG die Ausübung eines Prostitutionsgewerbes in dem Anwesen angezeigt und die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb des Prostitutionsgewerbes gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG unter dem Hinweis beantragt habe, dass in dem Anwesen seit vielen Jahren eine Prostitutionsstätte betrieben werde; außerdem hat das Gericht auf das von dem Mieter eingereichte Betriebskonzept Bezug genommen und ausgeführt, dass sechs der zehn Zimmer in den Obergeschossen des Gebäudes ausschließlich an Prostituierte vermietet würden. An dieser Einschätzung ändere auch nichts, dass weitere vier Zimmer von jedermann gemietet werden könnten; die Nutzung dieses „Stundenhotels“ werde weder in üblicher Weise als Beherbergungsbetrieb beworben noch abgerechnet.
bb) Diesen Bewertungen und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts ist der Kläger unter keinem Aspekt substantiiert entgegengetreten.
Er macht geltend (Zulassungschrift Rn. 16 ff.), in dem Anwesen befinde sich überhaupt kein Bordell, schon gar nicht im Erdgeschoss; auch seien die Geldspielgeräte mitnichten in einer „Prostitutionsstätte“ aufgestellt. Vielmehr werde in den Obergeschossen eine Zimmervermietung unterhalten und, davon völlig getrennt, befänden sich im Erdgeschoss eine Schankwirtschaft im Sinne der Spielverordnung, wo auch die Geldspieler aufgestellt seien, und Zimmer zur Straße, an denen Prostituierte sich an „Koberfenstern“ anböten. In diesen Erdgeschossräumen würden keine sexuellen Dienstleistungen erbracht und, da die Kontaktaufnahme mit den Freiern durch die Fenster auf der Straße erfolge, nicht einmal verhandelt; allein durch die Anwesenheit der Prostituierten entstehe dort kein Bordell. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu dem „Gesamtbild“ seien ohne eine Ortsbesichtigung nicht nachvollziehbar; eine solche sei im Rahmen des Berufungsverfahrens zur Klärung der tatsächlichen Umstände geboten.
Mit diesem Vortrag setzt sich der Kläger nicht ansatzweise mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, namentlich mit dessen Ausführungen zum Bestehen eines personellen und räumlich-funktionalen Zusammenhangs der Nutzung der Räumlichkeiten in den verschiedenen Geschossen des Anwesens auseinander. Insbesondere ignoriert er die gerichtliche Feststellung, dass der als Gaststätte genehmigte Bereich im Erdgeschoss nach Entfernung einer Trennwand zusammen mit einer nicht als Gaststätte genehmigten Fläche einen einheitlichen großen Raum bilde, an dessen Fenstern sich die Prostituierten anböten. Angesichts dieser räumlich-funktionalen Verknüpfung verfängt auch das klägerische Argument nicht, in der Schankwirtschaft werde nur gegessen und getrunken, es würden jedoch keine sexuellen Dienstleistungen vorgenommen oder auch nur verhandelt. Es mag zwar sein, dass im Bereich der Gaststätte keinen „erotischen Kernelementen“ nachgegangen wird (Zulassungsschrift Rn. 44), jedoch sind die Prostituierten in diesen Räumen ersichtlich nicht „schlicht anwesend“, wie der Kläger suggerieren möchte; vielmehr ist das Anwerben von Kunden dergestalt, dass sich die Prostituierten in den Fenstern zur Schau stellen, bereits Teil ihrer gewerblichen Tätigkeit. Dies wird auch durch das vom Verwaltungsgericht herangezogene Betriebskonzept des Mieters für das Anwesen F… … bekräftigt, in dem die beiden Räume im Erdgeschoss als Fensterkoberzimmer bzw. Räume zur Anbahnung bezeichnet werden. Auch soweit der Kläger vorträgt, dass eine Prostituierte, wenn sie mit einem Freier einig geworden sei, diesen an der Eingangstür abhole und mit ihm (direkt) in ein Zimmer von der Zimmervermietung im ersten oder zweiten Obergeschoss gehe (Zulassungsschrift Rn. 26 f., 44), setzt er sich nicht mit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass die Annahme einer Kommunikation ausschließlich über die Fenster lebensfremd sei. Dies gilt umso mehr, als der Kläger selbst vorbringt, dass die Schankwirtschaft im Erdgeschoss gelegentlich auch von Freiern in Anspruch genommen werde (Zulassungschrift Rn. 14), und dabei – lebensfremd – unterstellt, dass dies ausschließlich zur Nutzung des kulinarischen (Automaten-) Angebots, nicht aber zur Kommunikation mit den Prostituierten erfolgt.
Soweit der Kläger darüber hinaus geltend macht, die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Anwesen um eine Stätte zur Ausübung des Prostitutionsgewerbes handle, kollidiere diametral mit der – zutreffenden – Wertung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 26. August 2020 – 20 CE 20.1806 – (juris), wonach ein Bordellbetrieb nur dann vorliege, wenn ein gleichzeitiges Aufeinandertreffen einer Vielzahl von Menschen möglich sei und – vergleichbar den Bedingungen in Clubs und Diskotheken – die Beachtung von Abstands- und Hygieneregeln dem konkreten Zweck und Gepräge des Aufeinandertreffens zuwiderliefe (Zulassungschrift Rn. 20 ff.), verkennt er, dass die von ihm zitierte Entscheidung zum – nicht legal definierten – Bordellbegriff i.S.v. § 11 Abs. 5 Sechste Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV) vom 19. Juni 2020 (BayMBl 2020 Nr. 348) in dem dort (allein) maßgeblichen infektionsrechtlichen Kontext ergangen und der Bordellbegriff in diesem Zusammenhang insbesondere deutlich enger zu verstehen ist als der Begriff der Prostitutionsstätte i.S.v. § 2 Abs. 4 ProstSchG (vgl. BayVGH, B.v. 26.8.2020 a.a.O. juris Rn. 18). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen gar keine Feststellungen zum (begrifflichen) Vorliegen eines Bordells getroffen, sondern – vor dem Hintergrund der tatbestandlichen Prüfung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV – festgestellt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Anwesen um eine Stätte zur Ausübung des Prostitutionsgewerbes und (jedenfalls) nicht um einen Beherbergungsbetrieb i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 SpielV handle. Abgesehen davon dürften die Begriffe „Prostitutionsstätte“ und „Bordell“ im allgemeinen Sprachgebrauch im Kern übereinstimmend jeweils Gebäude oder Räume bezeichnen, die zur Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt werden; hiervon geht ersichtlich auch der Kläger selbst aus (vgl. Zulassungsschrift Rn. 21, 25). Zusammenhanglos und unbehelflich ist insoweit sein Vortrag, für die Annahme eines Bordells fehle es vorliegend auch an einer Einbindung der Prostituierten in eine Organisationsstruktur (Zulassungschrift Rn. 25).
Soweit der Kläger weiter einwendet, die Voraussetzungen für den Widerruf einer rechtmäßig erteilten Genehmigung lägen schon nach nationalem Recht nicht vor, weil im vorliegenden Fall unstreitig feststehe, dass sich die Fakten seit der Erteilung der Geeignetheitsbescheinigung durch die Beklagte im Jahr 2016 nicht geändert hätten (vgl. Zulassungsschrift Rn. 32 ff.), verkennt er, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen für die Bestätigung nach § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO schon im Zeitpunkt ihrer Erteilung nicht vorgelegen hätten, sie also zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig, sondern vielmehr von Anfang an rechtswidrig gewesen sei, und sie demzufolge zwar nicht – wie von der Beklagten fälschlicherweise angenommen – gemäß Art. 49 BayVwVfG widerrufen, wohl aber – nach entsprechender zulässiger Umdeutung des Widerrufs gemäß Art. 47 BayVwVfG – nach Art. 48 BayVwVfG habe zurückgenommen werden können (UA. S. 14 ff). Dass die Umdeutung unzulässig oder sonst fehlerhaft gewesen sein könnte, wurde weder konkret vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich (vgl. auch BVerwG, U.v. 19.9.2018 – 8 C 16.17 – juris Rn. 21, 23 ff.). Vor diesem Hintergrund verfängt auch die Argumentation des Klägers (Zulassungsschrift Rn. 33 ff., 42) nicht, das Verwaltungsgericht habe versucht, den einen völlig anders gelagerten Sachverhalt betreffenden Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aus 2018 (gemeint: B.v. 7.11.2018 – 22 CS 18.1974 – juris), in dem anders als hier gerade nicht über die Frage einer nachträglichen Änderung der Fakten zu entscheiden gewesen sei, willkürlich auf den vorliegenden zu übertragen.
Auch nicht durchdringen kann der Kläger mit seinem Einwand, die rechtliche Wertung des Verwaltungsgerichts, dass bei einer Gesamtbetrachtung aller objektiven Umstände die Verabreichung von Speisen und Getränken im Anwesen lediglich eine untergeordnete Rolle spiele, sei willkürlich (Zulassungsschrift Rn. 37 ff.). Der Kläger macht hierzu geltend, eine solche „Gesamtbetrachtung des Betriebs“, ohne dass klar sei, welcher Betrieb eigentlich konkret in die Betrachtung aufgenommen werde – es dürfte ja nur die Schankwirtschaft sein -, verbiete sich ohnehin, auch zumal sich der Begriff einer Gesamtbetrachtung weder in der Gewerbeordnung noch in der Spielverordnung finde (Zulassungsschrift Rn. 47). Jedenfalls verbiete es sich, dabei auf den Gesamtbetrieb des Anwesens bzw. der Liegenschaft abzustellen, denn andernfalls könnte etwa auch die Geeignetheitsbescheinigung für die Aufstellung von Geldspielern in einer Gaststätte in einem Einkaufszentrum mit der These widerrufen werden, dort stehe der Verkauf von Textilien oder Schuhen im Vordergrund (Zulassungsschrift Rn. 48). Vielmehr gehe es in § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV um ein Rangverhältnis eines Betriebs, der etwas anderes als eine Gaststätte sei, und in dem die Verabreichung von Speisen oder Getränken gegenüber irgendeiner anderen Dienstleistung irgendeine untergeordnete Rolle spiele. Jede andere Betrachtung, insbesondere die des Verwaltungsgerichts, mache keinen Sinn, weil § 1 Abs. 1 SpielV Gaststätten und Schankwirtschaften als geeignete Spielorte definiere und § 1 Abs. 2 SpielV klarstelle, dass andere, ggf. ähnliche Orte wie z.B. eine Trinkhalle oder irgendein anderer Betrieb – etwa ein Friseur oder eine Videothek -, in dem „nebenbei“ Speisen und/oder Getränke verabreicht würden, nicht als geeigneter Aufstellort gelten sollten. Vorliegend sei die Gaststätte, in welcher die Geldspielgeräte des Klägers aufgestellt seien, gewerberechtlich als solche genehmigt und werde nicht dadurch zu einem anderen Betrieb i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 1 (gemeint wohl: Nr. 2) SpielV, weil in ihrem Umfeld eine Zimmervermietung stattfinde (Zulassungsschrift Rn. 51). Eine konzessionierte Schankwirtschaft im Erdgeschoss sei der klassische Fall für die Geeignetheit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV.
Diese Argumentation verkennt das vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegte Verständnis und Zusammenspiel von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 SpielV und § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV. Sie geht offensichtlich davon aus, dass jede (konzessionierte) Gaststätte (vgl. § 1 und § 2 GastG) sich „per se“ nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 SpielV zur Aufstellung von Geldspielgeräten eignet. Dies trifft nicht zu. Der Gaststättenbegriff des Gaststättenrechts ist, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeht, weiter als der Begriff der Schank- und Speisewirtschaft i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV. Letzterer ist mit Blick auf den kinder- und jugendschutzrechtlichen Regelungszweck der Spielverordnung eng auszulegen und bezeichnet (nur) Räume, die vom Schank- und Speisebetrieb geprägt sind (UA S. 9 f. mit Verweis auf BVerwG, B.v. 18.3.1991 – 1 B 30.91 juris Rn. 5; vgl. auch U.v. 19.9.2018 – 8 C 16.17 – juris Rn. 26 m.w.N.), wobei der Gesamteindruck entscheidet (vgl. BayVGH, B.v. 23.7.2020 – 23 CS 19.2024 – juris Rn. 12). Würde jede (integrierte) Form der Getränke- oder Speisendarreichung schon zum Vorliegen einer Schank- und Speisewirtschaft i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV führen, würde die in der Verordnung vorgenommene Beschränkung letztlich aufgehoben. Vorliegend ist der Kläger der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass das Anwesen nach dem Gesamteindruck demjenigen einer Prostitutionsstätte mit der integrierten Möglichkeit, etwas zu trinken und zu essen, entspricht, auch nicht dadurch substantiiert entgegengetreten, indem er auf eine Vergleichbarkeit der Sachlage im vorliegenden Fall und in dem vom Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 28. Juni 2011 – M 16 K 11.1074 – verweist. Zwar ist es grundsätzlich denkbar, dass – auch in einer Prostitutionsstätte – eine Schank- und Speisewirtschaft aufgrund einer räumlichen und funktionalen Selbständigkeit nicht als untergeordneter Teil eines Betriebs im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV anzusehen ist (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2018 – 22 CS 18.1974 – juris Rn. 17) und dass dem Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 28. Juni 2011, auf das der Kläger Bezug nimmt, nach der dortigen verwaltungsgerichtlichen Würdigung unter Berücksichtigung der personellen und sachlichen Ausstattung der Bar ein derartiger Sachverhalt zugrunde lag (vgl. VG München a.a.O. juris Rn. 25, 29 ff.). Jedenfalls dürfte aber eine Getränke- oder Speiseausgabe innerhalb eines (Prostitutions-) Betriebs, die sich ohne weitere gaststättentypische Ausstattung und ohne Einsatz von Personal auf das Aufstellen je eines Getränke und eines Snackautomaten beschränkt, regelmäßig keine „Vollgaststätte“, sondern nur einen untergeordneten Betriebsteil im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV darstellen.
Ebenso wenig verfängt der Vortrag des Klägers, dass selbst wenn man mit dem Gericht von einer Einheit ausginge, diese jedenfalls als Beherbergungsbetrieb geeigneter Aufstellungsort nach § 1 SpielV wäre (vgl. Zulassungsschrift Rn. 41), da er sich nicht mit den gerichtlichen Ausführungen insbesondere zum Betriebskonzept (UA S. 13 f.) auseinandersetzt.
Auch der Einwand des Klägers, das Gericht missachte bei der Prüfung des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen von § 48 VwVfG (gemeint: Art. 48 BayVwVfG), dass die Beklagte bei der Ermessensausübung fehlerhaft von einem Überwiegen des Schutzes der Allgemeinheit vor den Gefahren des Glücksspiels gegenüber seinem wirtschaftlichen Interesse am Betrieb der Geldspielgeräte ausgegangen sei (Zulassungsschrift Rn. 53 ff.), greift zu kurz. Der Kläger macht geltend, die Aufstellung von den durch die Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassenen Geldspielgeräten stehe, wie sich aus § 1 Nr. 2 Glücksspieländerungsstaatsvertrag ergebe, explizit in dem öffentlichen Interesse, den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in regulierte Bahnen zu lenken, um den Gefahren des unregulierten Glücksspiels insbesondere in den Hinterhöfen und im Internet entgegenzuwirken. Dabei blendet er aus, dass die „Regulierung“ sich nicht allein in der Bauartzulassung i.S.v. § 33c Abs. 1 Satz 2 GewO erschöpft, sondern diese bei der Frage der Geeignetheit des Aufstellungsortes für ein Spielgerät nur einen Aspekt darstellt bzw. vorausgesetzt wird (vgl. § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO); die Regelungen in § 1 SpielV dienen dabei insbesondere auch dem – mit den Glücksspielstaatsverträgen ebenfalls verfolgten – Jugendschutz (vgl. § 1 Satz 1 Nr. 3, § 2 Abs. 4 GlüStV 2011 und 2021). Die Geeignetheit des Aufstellungsortes hat das Verwaltungsgericht vorliegend aber gerade verneint. Im Übrigen hat das Gericht an keiner Stelle, wie vom Kläger behauptet (Zulassungsschrift Rn. 58), die „grob willkürliche“ These aufgestellt, es gäbe ein (generelles) öffentliches Interesse, Geldspielgeräte der Allgemeinheit vorzuenthalten; vielmehr ist es im Rahmen seiner durch § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkten Prüfungskompetenz zu der Einschätzung gelangt, dass – auch unter Berücksichtigung der Umdeutung – die Ermessensentscheidung der Beklagten keine Fehler erkennen lässt.
b) Auch die behauptete Verletzung von Unionsrecht (Zulassungschrift Rn. 62 ff.) führt nicht zur Zulassung der Berufung.
Der Kläger macht geltend, der angegriffene Bescheid sei schon deshalb ermessensfehlerhaft und rechtswidrig, weil er seine unionsrechtlich garantierten Grundfreiheiten der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit und die daraus folgenden Gebote der Transparenz und der Rechtssicherheit komplett ausblende; dies habe das Gericht missachtet, indem es entgegen zahlreicher einschlägiger Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs („Garkalns“, „Online Games“, „Berlington“, „Admiral Casinos“, „Gmalieva“ usw.) das Vorliegen eines zur Anwendbarkeit des Unionsrechts führenden grenzüberschreitenden Sachverhalts verkannt habe. Ein solcher liege schon dann vor, wenn an der Ausübung der in Rede stehenden Dienstleistung ein gesichertes grenzüberschreitendes Interesse bestehe. Im Bereich der Geldspielgeräte werde ein solcher grenzüberschreitender Sachzusammenhang nicht nur dadurch hergestellt, dass Geräte eines EUausländischen Unternehmens, hier namentlich der österreichischen Firma Novomatic, die – insbesondere mit dem Spiel „Book of Rah“ – mit ihren Tochtergesellschaften Marktführerin in diesem Bereich sei, aufgestellt würden, sondern auch dadurch, dass EUausländische Besucher Interesse an der Nutzung der Geldspielgeräte hätten (EuGH: „Bonver Win“). Da der Kläger somit im Schutzbereich des Unionsrechts tätig sei, sei die von der Behörde ausgehende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit in Form des Widerrufs der aus ihrer Sicht notwendigen Aufstellerlaubnis grundsätzlich durch höherrangiges Recht verboten und allenfalls dann legitimiert, wenn die Behörde den Nachweis führe, dass die Beschränkung zur Gewährleistung von legitimen Interessen des Gemeinwohls zwingend erforderlich sowie verhältnismäßig und auch systematisch und kohärent sei (EuGH: „Pfleger“, „Online Games“, „Ince“, „Admiral Casinos“ usw.). Insoweit habe der EuGH sogar klargestellt, dass der Widerruf einer Erlaubnis im Bereich des Glücksspiels sehr beachtliche Verfehlungen zum Anlass haben müsse (EuGH: „Costa und Cifone“).
Mit diesem Vortrag tritt der Kläger den Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert entgegen, wonach ein grenzüberschreitender, unionsrechtlich relevanter Sachverhalt vorliegend insbesondere schon deshalb nicht ersichtlich sei, weil, anders als in den zitierten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, keine abstrakt-generelle Regelung im Raum stehe, welche EU-Ausländer, die wie der Kläger Spielautomaten aufstellten und betrieben, in ihren Grundfreiheiten betreffen könnte; streitgegenständlich sei allein die Geeignetheitsbestätigung, die dem Kläger für ein bestimmtes Anwesen erteilt worden sei und die für keine andere Person – gleich ob EU-Ausländer oder nicht – Wirkung entfalten könne. Grundfreiheiten von EU-Ausländern könnten angesichts einer solchen konkret-individuellen Regelung nicht einmal potenziell betroffen sein und hätten von der Beklagten daher auch nicht berücksichtigt werden müssen (UA S. 16).
Das Verwaltungsgericht stellt dabei zum einen darauf ab, dass es sich nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bei der Geeignetheitsbestätigung nicht um eine allein standortbezogene, sondern zugleich auch um eine geräteübergreifende personenbezogene Erlaubnis handelt, die den Gewerbetreibenden, also den Aufsteller, ‒ und nur ihn ‒ von der Verantwortung für die Geeignetheit des Aufstellungsortes freistellen und Zweifelsfälle klären solle (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.2016 – 8 C 6.15 – juris Rn. 25; OVG NRW, B.v. 8.1.2020 – 4 B 635/19 – BeckRS 2020, 126 Rn. 6 f.; vgl. auch BT-Drs. 8/1863 S. 8). Zum anderen hat es sich bei diesen Erwägungen ersichtlich davon leiten lassen, dass die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit auf solche Sachverhalte keine Anwendung finden, deren wesentliche Elemente bzw. Wirkungen nicht über die Grenzen des die Beschränkung veranlassenden Mitgliedstaats hinausreichen, also den rein innerstaatlichen Rahmen nicht überschreiten (vgl. auch Ludwigs in Dauses/Ludwigs, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, Stand Juli 2021, E. E. I. Grundregeln Rn. 36 f.), was grundsätzlich der Fall ist, wenn eine nach nationalem Recht gegründete juristische Person mit Sitz im Inland sich gegen sie belastende glückspielrechtliche Verwaltungsakte einer nationalen Behörde wehrt (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.2016 – 8 C 6.15 – juris Rn. 83; NdsOVG, B.v. 4.9.2017 – 11 ME 206/17 – juris Rn. 21; vgl. auch BayVGH, B.v. 22.12.2020 – 23 ZB 18.1656 – juris Rn. 25 ff.; B.v. 29.6.2021 – 23 ZB 21.1482, 23 ZB 21.1484 – juris Rn. 27 m.w.N.).
aa) Wenn der Kläger insoweit einwendet, die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom Dezember 2016 (gemeint: BVerwG, U.v. 16.12.2016 – 8 C 6.15 – a.a.O.) im Zusammenhang mit der Spielhallenproblematik geäußerten Zweifel an der Anwendbarkeit des Unionsrechts gingen an dessen Systematik und an der EuGH-Rechtsprechung vorbei, vielmehr sei mit dem Bundesfinanzhof davon auszugehen, dass es genüge, wenn sich nicht ausschließen lasse, dass Anbieter, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig seien, ein Interesse daran hätten oder haben, im Inland Glücksspielstätten zu eröffnen (Zulassungsschrift Rn. 73 f. mit Zitat BFH, U.v. 21.2.2018 – II R 21/15 – BFHE 261, 62 Rn. 78, unter Verweis auf EuGH, U.v. 11.6.2015 – Berlington Hungary u.a., C-98/14 – ECLI:ECLI:EU:C:2015:386 Rn. 26), blendet er zum einen aus, dass die von ihm angeführten und von einzelnen Kammern des Gerichtshofs entschiedenen Urteile zum Glücksspielrecht den Anwendungsbereich des Unionsrechts jeweils auch aufgrund von besonderen Umständen mit EU-Auslandsbezug als eröffnet angesehen hatten (vgl. EuGH, U.v. 14.6. 2017 – Online Games, C-685/15 – juris Rn. „trugen sie vor, dass die streitigen Geräte von einem Server in der Slowakei versorgt würden“; U.v. 30.6.2016 – Admiral Casinos, C-464/15 – juris Rn. 23: „Betreiber der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Glückspielautomaten … zwei Gesellschaften mit Sitz in der Tschechischen Republik bzw. in der Slowakei“; U.v. 4.2.2016 – Ince, C-336/14 – juris LS 1: „…Inhaber einer Lizenz in einem anderen Mitgliedstaat…“; U.v. 11.6.2015 – Berlington Hungary u.a., C-98/14 – juris Rn. 25: „zu den Kunden der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens auch Unionsbürger gehörten“; U.v. 30.4.2014 – Pfleger, C- 390/12 − juris Rn. 22: „auch gegenüber Autoart … Bescheide erlassen“ u. Rn. 23: „Die Existenz der in der Tschechischen Republik ansässigen Autoart“; U.v. 19.7.2012 – Garkalns, C-470/11 – juris Rn. 20: „wenn sein nationales Recht vorschreiben sollte, dass einem inländischen Staatsangehörigen die gleichen Rechte zustehen, die einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats in der gleichen Lage kraft Unionsrechts zustünden“). Derartige Feststellungen hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall gerade nicht getroffen.
Zum anderen steht die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, von der sich das Verwaltungsgericht ersichtlich leiten ließ, auch im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs, wonach die Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union über den freien Dienstleistungsverkehr auf einen Sachverhalt keine Anwendung finden, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen. In der Rechtssache „The Gibraltar Betting and Gaming Association Limited und The Queen“ hat die Große Kammer des Gerichtshofs bekräftigt, dass Art. 56 AEUV auf einen bestimmten Sachverhalt nur anwendbar sei, wenn ein Auslandsbezug bestehe, und hierzu ausgeführt, dass eine Situation, in der Wirtschaftsteilnehmer, die als in einem Mitgliedstaat ansässig anzusehen seien und an ebenfalls in diesem Mitgliedstaat ansässige Personen Glückspielleistungen erbrächten, unionsrechtlich als ein Sachverhalt zu betrachten sei, der in keiner Hinsicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweise (vgl. EuGH [Große Kammer], U.v. 13.6.2017 – The Gibraltar Betting and Gaming Association Limited u. The Queen, C-591/15 – juris Rn. 33, 46 m.w.N.). Das aufgrund seiner hypothetischen Natur stets mögliche − und damit die aus dem unvollendeten Binnenmarkt folgende Inländerdiskriminierung aushebelnde − Argument, dass nicht auszuschließen sei, dass EUausländische Wirtschaftsteilnehmer ein Interesse hätten, dort Glückspielstätten zu eröffnen, wurde in jenem Verfahren nicht erwogen (vgl. BayVGH, B.v. 22. 12.2020 – 23 ZB 18.1656 – juris Rn. 26 ff.; B.v. 1.6.2021 – 23 ZB 20.532 – Rn. 34).
bb) Sofern der Kläger mit seinem Vortrag zum Automatenhersteller Novomatic aufzeigen möchte, dass ein gesichertes grenzüberschreitendes Interesse an der Aufstellung solcher Geräte in Beherbergungsbetrieben oder in Schank- bzw. Speisewirtschaften in Deutschland bestehe (Zulassungschrift Rn. 64, 68 ff.), obwohl es sich bei ihm um einen im Inland ansässigen Einzelkaufmann handelt, verfängt dies ebenfalls nicht. Zum einen beruft sich der Kläger insofern auf das potenzielle und hypothetische Interesse eines ausländischen Unternehmens (Produzent aus Österreich) und macht zum anderen Rechte Dritter (Interessen der österreichischen Firma) geltend, deren Verletzung er nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohnehin nicht rügen kann (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.1.2020 – OVG 1 N 78.19 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 29.6.2021 – 23 ZB 21.1482, 23 ZB 21.1484 – juris Rn. 32).
cc) Auch sofern der Kläger geltend macht, der Europäische Gerichtshof habe die Anwendbarkeit von Unionsrecht im Bereich der Aufstellung von Geldspielgeräten in der Entscheidung „Bonver Win“ im Jahr 2020 (gemeint: EuGH, U.v. 3.12.2020 – Bonver Win, C-311/19 – juris) mit der Erwägung klargestellt, dass nicht ausgeschlossen sei, dass EUausländische Kunden Geldspielgeräte in Spielhallen oder an anderen Aufstellorten nutzten, und dazu vorträgt, dies sei vorliegend der Fall, da zahlreiche Nutzer der Geldspielgeräte des Klägers aus dem europäischen Ausland stammten und insbesondere die die Geräte besonders häufig nutzenden „Damen des Gewerbes“ aus Polen, Rumänien und Bulgarien und aus anderen EU-Mitgliedstaaten kämen (Zulassungsschrift Rn. 70), greift diese Argumentation nicht durch. Denn dabei unterschlägt der Kläger, dass der Europäische Gerichtshof in der genannten Entscheidung ebenfalls deutlich gemacht hat, dass nicht allein deshalb vom Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalt ausgegangen werden könne, weil Unionsbürger aus anderen Mitgliedstaaten die angebotenen Dienstleistungen nutzen könnten, und dass die bloße Behauptung eines Dienstleistungserbringers, ein Teil seiner Kunden stamme aus einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er niedergelassen sei, insofern nicht ausreiche, um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt nachzuweisen, der in den Anwendungsbereich von Art. 56 A EUV fallen könne (EuGH, U.v. 3.12.2020 a.a.O. juris Rn. 23 bis 25). Vorliegend hat der Kläger seine diesbezügliche, erstmals im Zulassungsverfahren aufgestellte Behauptung aber nicht einmal ansatzweise substantiiert.
dd) Soweit der Kläger schließlich die systematische Anwendbarkeit der unionsrechtlichen Grundfreiheiten in Bezug auf die „Spielhallenproblematik“ durch das beispielhafte Eingehen auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs „Attanasio“ (EuGH, U.v. 11.3.2010 – Attanasio Group, C-384/08 – juris; Zulassungsschrift Rn. 76 ff.) und „Belgacom“ (EuGH, U.v. 14.11.2013 – Mobistar und Belgacom Mobile, C-221/12 – juris; Zulassungsschrift Rn. 82 ff.) begründen will, legt er schon nicht dar, inwieweit die dort entschiedenen Sachverhalte auf den vorliegenden Fall übertragbar sein sollten. In dem Urteil vom 11. März 2010 – Attanasio Group, a.a.O. – trifft der Gerichtshof (allein) die Aussage, dass sich im dortigen Fall keineswegs ausschließen lasse, dass Unternehmen, die in anderen Mitgliedstaaten als der Italienischen Republik ansässig seien, Interesse daran hätten, in Italien Kraftstoffe zu vertreiben (juris LS 1 und Rn. 24). Dass diese Aussage allgemein auf jede Art von Dienstleistung, insbesondere die im vorliegenden Fall in Rede stehende Aufstellung einzelner Geldspielgeräte in bestimmten Räumen, in denen (auch) Speisen oder Getränken verabreicht werden, übertragbar wäre, wird nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen dürfte auch hier insoweit die bloße Behauptung, es bestehe ein potenzielles bzw. hypothetisches Nutzungsinteresse seitens EUausländischer Bürger, mit Blick auf die (zeitlich spätere) Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Dezember 2020 – Bonver Win, C-311/19 – (juris Rn. 23 ff.) nicht ausreichen. Das Gleiche gilt in Bezug auf die vom Kläger weiter angeführte EuGH-Entscheidung vom 14. November 2013 – Mobistar und Belgacom Mobile, a.a.O. -, in der es um die Frage der Vereinbarkeit der Einführung einer Abgabe auf im Rahmen von durch Lizenzen und Genehmigungen gedeckten Tätigkeiten genutzte Infrastrukturen für Mobilkommunikation und Personal Communications mit der Dienstleistungsfreiheit ging, unter anderem vor dem Hintergrund eines effizienten paneuropäischen Roamings für GSM (vgl. juris Rn. 11).
Im Übrigen handelt es sich bei den vom Kläger beispielhaft zitierten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (C-384/08 und C-311/19) jeweils um Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts, für das ein anderer Prüfungsmaßstab als im vorliegenden Verfahren gilt (vgl. ausführlich: BayVGH, B.v. 29.6.2021 – 23 ZB 21.1482, 23 ZB 21.1484 – juris Rn. 32 m.w.N.); eine Übertragbarkeit dieses Maßstabs wurde vom Kläger nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht erkennbar.
c) Da ein grenzüberschreitender Sachverhalt seitens des Klägers nicht substantiiert dargelegt und damit eine Prüfung anhand unionsrechtlicher Vorgaben nicht aufgezeigt wurde, ist insoweit auch kein nach § 114 Satz 1 VwGO beachtlicher Ermessensfehler festzustellen. Anders als in dem vom Kläger angeführten Fall (vgl. Zulassungsschrift Rn. 86, gemeint wohl: SächsOVG, B.v. 13.12.2018 – 3 B 128/18 – juris), in dem das Oberverwaltungsgericht einen grenzüberschreitenden Sachverhalt tatsächlich festgestellt hatte (vgl. a.a.O. juris Rn. 50), wurde vorliegend gerade kein wesentliches Entscheidungskriterium in Gestalt der unionsrechtlichen Beschränkungsverbote außer Acht gelassen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
4. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG und § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt mangels anderweitiger Anhaltspunkte der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen welche die Klägerseite keine Einwände erhoben hat.
Mit dieser Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.


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