Baurecht

4 B 22/21

Aktenzeichen  4 B 22/21

Datum:
19.1.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2022:190122B4B22.21.0
Spruchkörper:
4. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 18. Mai 2021, Az: 1 A 10801/20.OVG, Urteilvorgehend VG Koblenz, 21. Februar 2020, Az: 1 K 604/19.KO

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 2021 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
2
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 – 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 und vom 14. Oktober 2019 – 4 B 27.19 – Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 225 Rn. 4).
3
a) Die Frage
ob durch ein sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB auf einem bisher als Wiese genutzten Grundstück ein öffentlicher Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB in Gestalt der natürlichen Eigenart der Landschaft auch dann beeinträchtigt wird, wenn für das Grundstück im Flurbereinigungsplan die Nutzungsart “Bauland” festgesetzt und das Grundstück der “Ortslage” zugewiesen ist, das Grundstück im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt wird und zu einem Bereich gehört, für den die Gemeinde ein Bebauungsplanverfahren mit dem Ziel der Festsetzung eines Wohngebiets betreibt,
ist nicht klärungsbedürftig. Auf sie lässt sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation antworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2018 – 4 BN 13.17 – Buchholz 406.11 § 12 BauGB Nr. 28 Rn. 21 m.w.N.).
4
Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts würde das Vorhaben der bisherigen naturgegebenen Nutzungsweise widersprechen. Es deute auch nichts darauf hin, dass die Fläche ihre Eignung für diese Nutzung demnächst einbüßen werde (UA S. 11). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein Wohnhaus, das in landwirtschaftlich genutzter Dorfrandlage des Außenbereichs errichtet werden soll, in der Regel die natürliche Eigenart der Landschaft im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beeinträchtigt (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 – 4 C 29.81 – Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 223 Leitsatz 1 und S. 120). Der Umstand, dass der Flächennutzungsplan Wohnbauflächen darstellt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Vorhandene öffentliche Belange werden in ihrer Bedeutung für die Zulässigkeit nicht durch eine Übereinstimmung des beabsichtigten Vorhabens mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans entkräftet (BVerwG, Urteile vom 10. Mai 1968 – 4 C 18.66 – Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 17 S. 35, vom 25. Januar 1985 – 4 C 29.81 – Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 223 S. 122 und vom 10. August 1990 – 4 C 3.90 – juris Rn. 29 sowie Beschluss vom 4. Juli 1990 – 4 B 103.90 – NVwZ 1990, 962). Erst recht gilt dies für Bewertungen des Flurbereinigungsplans, der keinen Bauleitplan im Sinne des § 1 Abs. 2 BauGB darstellt und bebauungsrechtliche Entscheidungen nicht zu binden vermag (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 1981 – 4 B 138.81 – Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 185 S. 26; OVG Münster, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 2 A 2313.13 – juris Rn. 11).
5
Auch einem Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans kommt diese Wirkung nicht zu. Unter welchen Voraussetzungen sich während der Planaufstellung ein Anspruch auf Genehmigung des Vorhabens ergeben kann, regelt § 33 Abs. 1 BauGB, der als positiver Zulassungstatbestand neben die §§ 30, 34 und 35 BauGB tritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018 – 4 C 6.17 – BVerwGE 164, 40 Rn. 14 ff.). Danach ist in Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ein Vorhaben zulässig, wenn die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 bis 5 BauGB durchgeführt worden ist, anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht, der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und die Erschließung gesichert ist. Richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens demgegenüber nach § 35 Abs. 2 BauGB und beeinträchtigt das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, wird dieser öffentliche Belang durch einen Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht ausgeräumt.
6
b) Die Frage,
ob öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 7 BauGB dadurch entkräftet werden können, dass das Vorhabengrundstück in einem Flurbereinigungsplan als “Sondergebiet Bauland” festgesetzt ist und der Eigentümer einen deshalb im Vergleich zu anderen Teilnehmern der Flurbereinigung erhöhten Landabzug aufzubringen hatte,
ist aus den dargelegten Gründen ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Eine Flurbereinigung dient gemäß § 1 FlurbG der Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie der Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung. Die Festlegung der zulässigen baulichen Nutzung von Grundstücken ist von dem Regelungszweck des Gesetzes nicht umfasst.
7
2. Die von der Beschwerde behauptete Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht dargetan.
8
Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.
9
Die Beschwerde entnimmt den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 1968 – 4 C 18.66 – (Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 17) und vom 25. Januar 1985 – 4 C 29.81 – (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 223) sowie dem Beschluss vom 4. Juli 1990 – 4 B 103.90 – (NVwZ 1990, 962) den Rechtssatz, dass Darstellungen eines Flächennutzungsplans bei der Prüfung öffentlicher Belange von Bedeutung sein können. Damit hätte sich das Oberverwaltungsgericht auseinandersetzen müssen. Mit diesem Vortrag ist eine Divergenz nicht dargelegt. Eine Abweichung setzt einen prinzipiellen Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes voraus. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe einen abstrakten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts fehlerhaft oder gar nicht angewandt, genügt dagegen nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 – 6 B 43.17 – Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 198 Rn. 4 m.w.N.). Eine Abweichung liegt auch der Sache nach nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht ist auf der Grundlage einer Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter zu dem Ergebnis gekommen, dass das geplante Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beeinträchtigt und die Ortslage unorganisch erweitert (UA S. 10 f.). Auch nach den von der Beschwerde angeführten Entscheidungen wird eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch Festsetzungen eines Flächennutzungsplans nicht ausgeräumt (BVerwG, Urteile vom 10. Mai 1968 – 4 C 18.66 – Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 17 S. 35 und vom 25. Januar 1985 – 4 C 29.81 – Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 223 S. 122 sowie Beschluss vom 4. Juli 1990 – 4 B 103.90 – NVwZ 1990, 962).
10
Das Oberverwaltungsgericht weicht auch nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2012 – 4 C 10.11 – (Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 386 Rn. 21) ab. Entgegen dem Beschwerdevorbringen lässt sich diesem Urteil nicht der abstrakte Rechtssatz entnehmen, eine unorganische Erweiterung des Bebauungszusammenhangs sei nur dann zu befürchten, wenn das konkrete Vorhaben zum Bestehen einer unerwünschten Splittersiedlung führe. Abgesehen davon befasst sich das Urteil nicht mit der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage, unter welchen Umständen von einer planvollen und strukturierten Weiterentwicklung der Ortslage auszugehen ist.
11
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.


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