Stattgebender Kammerbeschluss: Strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung (§ 185 StGB) unter verfehlter Annahme von Schmähkritik verletzt Betroffenen in Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) – zudem keine Abwägung der Grundrechtspositionen der Beteiligten – Gegenstandswertfestsetzung
Verminderte Schuldfähigkeit: Strafmilderung als Ermessensentscheidung des Tatrichters; Ausnahmen von der regelmäßig vorzunehmenden Strafrahmenverschiebung