Stattgebender Kammerbeschluss: Weisungsverstoß (§ 56f Abs 1 S 1 Nr 2 StGB) indiziert nicht ohne weiteres negative Kriminalprognose – Bewährungswiderruf gem § 56f Abs 1 S 1 Nr 2 StGB ohne hinreichende Tatsachenfeststellungen sowie ohne erneute Prognose verletzt Betroffenen in Grundrechten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm 104 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG – Gegenstandswertfestsetzung
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zur Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beim Ansatz von Verfahrenskosten im Strafprozess – hier: Grundrechtsverletzung durch Auferlegung von Verfahrenskosten iHv ca 30.000 Euro nach Verhängung einer Geldauflage iHv 23.400 Euro – Gegenstandswertfestsetzung