Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Untersuchungsanordnung zum Zwecke der Überprüfung der Dienstfähigkeit eines suchtkranken Polizeibeamten – Nichtbeanstandung der Untersuchungsanordnung durch die Fachgerichte begründet Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG) des Beschwerdeführers, soweit die Untersuchungsanordnung die Verwendung der zu erhebenden Gesundheitsdaten zu einem vorliegend nicht gerechtfertigten Zweck vorsieht