Arbeitsrecht

Recht der Landesbeamten, Polizeivollzugsbeamter, Polizeidienstfähigkeit, begrenzte Dienstfähigkeit

Aktenzeichen  Au 2 K 19.1038

Datum:
5.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 46041
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBG Art. 128 Abs. 1
BeamtStG § 27

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Polizeipräsidiums * vom 3. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 18. Juni 2019 ist – soweit streitgegenständlich – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids getroffene Feststellung, dass beim Kläger Polizeidienstunfähigkeit vorliegt, ist rechtmäßig, da die hierfür in Art. 128 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBG normierten gesetzlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 5.9.2019 – 6 ZB 19.1076 – juris Rn. 7; VG Ansbach, U.v.2.10.2020 – AN 16 K 18.00630 – juris Rn. 42), d.h. bei Ergehen des Widerspruchsbescheids des Polizeipräsidiums * am 18. Juni 2019, vorgelegen haben.
Nach Art. 128 Abs. 1 Satz 1 BayBG, der in Art. 128 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBG die Legaldefinition für die Polizeidienstunfähigkeit enthält, sind Polizeivollzugsbeamte dienstunfähig, wenn sie den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügen und nicht zu erwarten ist, dass sie ihre volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangen (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Für Polizeivollzugsbeamte wurde vom Landesgesetzgeber damit aufgrund der Ermächtigung in § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG eine Sonderregelung getroffen. Bei dem im Gesetz verwendeten Begriff der Polizeidienstunfähigkeit handelt es sich – ebenso wie bei der allgemeinen Dienstunfähigkeit – um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt (BVerwG, B.v. 5.9.2019 – 2 B 2.19 – juris Rn. 7; U.v. 6.2.1985 – 8 C 15.84 – BVerwGE 71,38/45; BayVGH, B.v. 5.9.2019 – 6 ZB 19.1076 – BeckRS 2019, 22559 Rn. 5). Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Beamten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – ZBR 2015, 379; BayVGH, B.v. 8.7.2011 – 3 CS 11.1178 – juris Rn. 14 f.). Zur Klärung der Polizeidienstunfähigkeit müssen – ggf. unter Verwendung der Vorgaben von Nr. 3.1 der Verwaltungsvorschrift zur ärztlichen Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und Polizeidienstfähigkeit (PDV 300) als Orientierungshilfe – die gesundheitlichen Leistungseinschränkungen in Bezug auf den Polizeivollzugsdienst individuell festgestellt und deren Entwicklung über den gesetzlich vorgesehenen Zeitraum von zwei Jahren prognostisch bewertet werden. Dies erfordert neben dem Wissen über die im Polizeivollzugsdienst gestellten besonderen Anforderungen in aller Regel besondere medizinische Sachkenntnis, über die nur ein Arzt verfügt. Art. 128 Abs. 1 Satz 2 BayBG bestimmt deshalb ergänzend, dass die Polizeidienstunfähigkeit und die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 Halbs. 2 aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens festzustellen sind. Nach Art. 128 Abs. 1 Satz 4 BayBG gilt für die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit Art. 67 BayBG entsprechend. Diese Regelung sieht für die Fälle, in denen eine amtsärztliche Untersuchung stattfindet, vor, dass der Amtsarzt im Einzelfall auf Anforderung der Behörde die tragenden Feststellungen und Gründe des Gutachtens und die in Frage kommenden Maßnahmen zur Wiederherstellung der (Polizei-)Dienstfähigkeit mitteilt, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist (s. hierzu Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Mai 2020, Art. 128 BayBG Rn. 45 ff.).
Während der Ärztliche Dienst der Bayerischen Polizei den Gesundheitszustand des Polizeivollzugsbeamten festzustellen und medizinisch zu bewerten hat, obliegen die Schlussfolgerungen hieraus, insbesondere die Feststellung, welche Folgen sich aus den polizeiärztlich festgestellten Leistungseinschränkungen für die Verwendung im Polizeivollzugsdienst ergeben, d.h. auch die Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit, dem Dienstherrn und letztlich dem Verwaltungsgericht. Der Ärztliche Dienst der Bayerischen Polizei wird hier nur unterstützend als in medizinischer Hinsicht sachverständige Stelle tätig, um den zuständigen Behörden diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist. Ein im Verfahren zur Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit verwendetes amtsärztliches Gutachten darf sich daher nicht darauf beschränken, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Es muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über das Vorliegen von Polizeidienstunfähigkeit erforderlich ist (BVerwG, U.v. 31.8.2017 – 2 A 6.15 – juris Rn. 63; B.v. 20.1.2011 – 2 B 2.10 – juris Rn. 5). Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt enthalten, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für dessen Fähigkeit, den dienstlichen Anforderungen als Polizeivollzugsbeamter weiter zu genügen (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 12 m.w.N.). Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme danach sein muss, kann nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (BVerwG, B.v. 20.1.2011 – 2 B 2.10 – juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 28.11.2019 – 6 B 19.1570 – juris Rn. 24).
Hier hat der Ärztliche Dienst der Bayerischen Polizei (Art. 5b Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 11 GDVG) durch Gesundheitszeugnis von MedDin Dr. * vom 23. März 2018 und im (ausführlichen) Gutachten vom 30. April 2018 (Bl. 24 bis 30 des polizeiärztlichen Akts), in dem auch ein (internistisches) Gesundheitszeugnis von MedD Dr. * vom 29. Januar 2018 und der Befundbericht des Therapeuten des Klägers, Dipl.-Med., vom 13. März 2018 ausgewertet worden sind, u.a. festgestellt, dass der Kläger zum Untersuchungszeitpunkt mit einer (maximalen) sechsstündigen täglichen Arbeitszeit dienstfähig ist und bei ihm folgende zeitlich unbefristeten Verwendungseinschränkungen vorliegen: keine Verwendung im regulären Wechselschichtdienst und im Nachtdienst (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr), kein vorhersehbarer Kontakt mit gewaltbereiten Personen, keine körperbelastenden Techniken im PE-Training und kein schweres Heben oder Tragen; für die Verwendung als Anwenderbetreuer ist der Kläger weiterhin gesundheitlich geeignet, Dienstkraftfahrzeuge und Dienstwaffen können uneingeschränkt geführt werden; der Beamte kann weiterhin im versetzten Tagesdienst in der Zeit zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr eingesetzt werden, jedoch nicht im Rahmen einer regulären Schichtdiensttätigkeit (Bl. 41 bzw. 50 des Vorgangsakts). Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens äußerte sich der Ärztliche Dienst der Bayerischen Polizei mit einer gemeinsamen Stellungnahme von MedDin Dr. * und MedD Dr. * vom 5. Juni 2019 nochmals zum streitgegenständlichen Sachverhalt und zu den Einlassungen des Klägers. Es wurde dabei ausgeführt, dass der Kläger nach längerer krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit ab 30. Januar 2017 eine stufenweise Wiedereingliederungsmaßnahme absolviert hat, aber selbst zum Zeitpunkt der polizeiärztlichen Untersuchungen am 10. Januar und 23. März 2018 sowie auf absehbare Zeit keinesfalls in der Lage gewesen sei, die volle tägliche Arbeitszeit zu leisten. Zudem sei dem Kläger auch vom eigenen Hausarzt wiederholt und langfristig bestätigt worden, dass er nur zu einer maximal sechsstündigen täglichen Arbeitszeit in der Lage ist. Neben einer auf sechs Stunden begrenzten täglichen Arbeitszeit lägen beim Kläger nachweislich verschiedene weitere Verwendungseinschränkungen vor. Nach polizeiärztlicher Sicht ist er „nicht mehr zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar, so dass ebenfalls zweifelsfrei von der Polizeidienstunfähigkeit auszugehen ist“ (S. 133 u. 134 des Vorgangsakts).
Den Feststellungen der polizeiärztlichen Gutachten kommt in aller Regel größerer Beweiswert zu als privatärztlichen Bescheinigungen, da den Polizeiärzten hierfür ein spezieller zusätzlicher Sachverstand zu unterstellen ist, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes, andererseits auf der Erfahrung in einer Vielzahl von gleich oder ähnlich gelagerten Fällen beruht (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.2.2010 – 2 B 126.09 – juris Rn. 16 ff.; BayVGH, B.v. 16.2.2011 – 6 ZB 10.1600 – juris Rn. 4; VG München, U.v. 4.12.2018 – M 5 K 18.3525 – juris Rn. 18; VG Ansbach, U.v. 29.7.2008 – AN 1 K 05.4148 – juris Rn. 91) .
Nach den oben dargelegten Grundsätzen ist es im vorliegenden Fall rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte in Nr. 1 des angegriffenen Bescheids die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers festgestellt hat. Die (volle) Polizeidienstfähigkeit setzt voraus, dass der Polizeivollzugsbeamte zu jeder Zeit, an jedem Ort, in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung und auch in Zukunft für alle auch nur möglicherweise anfallenden und konkret wahrzunehmenden Dienstaufgaben einsetzbar ist (BVerwG, U.v. 3.3.2005 – 2 C 4.04 – ZBR 2005, 308; Baßlsperger, PersV 2013, 164/165). Nach dem Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme und den dabei zugrunde gelegten Feststellungen des Ärztlichen Dienstes der Bayerischen Polizei bestand beim Kläger zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten Behördenentscheidung wegen seiner gesundheitsbedingten Leistungseinschränkungen keine Polizeidienstfähigkeit (mehr) im Sinn der in Art. 128 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBG enthaltenen Legaldefinition. Dass er – auch nach Einschätzung des Ärztlichen Dienstes der Bayerischen Polizei – als Anwenderbetreuer und zuständiger Beamter für die Waffen- und Einsatzmittel der PI * verwendet werden kann und Dienstkraftfahrzeuge sowie Dienstwaffen ohne Einschränkung geführt werden dürften, steht dem nicht entgegen. Art. 128 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBG lässt die Verwendung von nicht mehr vollständig polizeidienstfähigen Beamten auf Lebenszeit im Polizeivollzugsdienst zu, wenn die (konkret) auszuübende Funktion die in Halbs. 1 verlangten besonderen gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr auf Dauer uneingeschränkt erfordert. Die in Art. 128 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBG geregelte Ausnahme („es sei denn“) berührt nicht die in Halbs. 1 normierte Definition der Polizeidienstunfähigkeit, sondern ermöglicht vielmehr, Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, bei denen zwar die volle Polizeidienstfähigkeit nicht mehr vorliegt, bei denen aber die allgemeine Dienstfähigkeit im Sinn von § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG (nach wie vor) gegeben ist, in ihrer Laufbahn zu belassen, ohne sie in den Ruhestand oder in ein Amt einer anderen Laufbahn versetzen zu müssen (BVerwG, B.v. 6.11.2014 – 2 B 97.13 – ZBR 2015, 87; BayVGH, B.v. 14.2.2018 – 3 ZB 16.1011 – juris Rn. 5; Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Mai 2020, Art. 128 BayBG Rn. 13 ff.). Diese als „eingeschränkte“ oder „funktionsbezogene“ Polizeidienstfähigkeit umschriebene Verwendungsmöglichkeit im Polizeivollzugsdienst stellt keinen Unterfall der vollen bzw. uneingeschränkten Polizeidienstfähigkeit im Sinn von Art. 128 Abs. 1 Satz 1 Halbs.1 BayBG dar, wie der die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit voraussetzende Wortlaut von Art. 128 Abs. 2 Satz 1 BayBG und die Art und Weise der Verwendung des eine Legaldefinition anzeigenden Klammerzusatzes „(Polizeidienstunfähigkeit)“ belegen, sondern eröffnet eine die allgemeine Polizeidienstfähigkeit gerade nicht mehr erfordernde (Weiter-)Verwendungsmöglichkeit im Polizeivollzugsdienst (vgl. Eck in Brinktrine/Voitl, BeckOK Beamtenrecht Bayern, Stand 1. Oktober 2020, Art. 128 BayBG Rn. 16 ff.). Damit wird bei diesen Beamten aber die Feststellung der allgemeinen Polizeidienstunfähigkeit nicht ausgeschlossen, da sie diese nicht (mehr) besitzen. Die damit rechtlich verbundenen Folgen bei der Dienstausübung (z.B. in Bezug auf das Führen von Dienstwaffen und Pfefferspray) sind wegen der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei diesen Beamten zum Eigen- und Fremdschutz veranlasst. Im Ergebnis ist die angegriffene Feststellung des Vorliegens von Polizeidienstunfähigkeit in Nr. 1 des Bescheids des Polizeipräsidiums * vom 3. April 2019 rechtlich nicht zu beanstanden.
Die in Nr. 2 des Bescheids des Polizeipräsidiums * vom 3. April 2019 getroffene Feststellung, dass der Kläger (nur noch) beschränkt dienstfähig ist und die unter Nr. 3 des Bescheids getroffene Regelung, dass deswegen die Arbeitszeit auf 80 v.H. der jeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit herabgesetzt wird (aktuell 32 Stunden wöchentlich), sind ebenfalls rechtmäßig. Die in § 27 Abs. 1 BeamtStG normierten Voraussetzungen für die Feststellung der beschränkten Dienstfähigkeit legen vor. Nach dieser Bestimmung soll von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Ergänzend bestimmt § 27 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG, dass die Arbeitszeit entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen ist. (s. hierzu z.B. BayVGH, B.v. 15.7.2014 – 3 CS 14.436 – juris Rn. 24 ff.; allgemein Baßlsperger, PersV 2016, 204).
Aufgrund des Ergebnisses der gerichtlichen Beweisaufnahme und der vorliegenden polizeiärztlichen Gutachten (s. oben), die auch die ärztlichen Stellungnahmen der den Kläger hausärztlich betreuenden Gemeinschaftspraxis Dr. * und Dr., Fachärzte für Allgemeinmedizin, und deren Wiedereingliederungsplan berücksichtigen, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (s. oben) lediglich beschränkt dienstfähig war mit einem arbeitszeitlichen Leistungsumfang von noch 32 Stunden wöchentlich. Abgesehen davon, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst erklärt hat, dass diese – auch von seinen Hausärzten in diesem Umfang als angemessen eingestufte – Festlegung seinem gegenwärtigen körperlichen Leistungsvermögen entspricht und er hiermit einverstanden ist, sind von Klägerseite auch weder Einwendungen gegen die polizeiärztliche Feststellung des grundsätzlichen Vorliegens der beschränkten Dienstfähigkeit, noch gegen den – sogar in Absprache mit dem Kläger – polizeiärztlich bestimmten arbeitszeitlichen Umfang der noch gegebenen Dienstfähigkeit geltend gemacht worden.
Damit konnte die Klage insgesamt keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).


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