Verwaltungsrecht

Verwaltungsgerichte, Prozeßbevollmächtigter, Rechtsschutzbedürfnis, Widerspruchsbescheid, Dienstunfähigkeit, Beurteilungszeitraum, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Kostenentscheidung, Rechtsmittelbelehrung, Rechtsschutzinteresse, Klageabweisung, Empfangsbekenntnis, Postfachanschrift, Befähigung zum Richteramt, Berufungszulassung, Streitwertkatalog, Rechtskräftige Feststellung, Zweckbestimmung, Anhörung der Beteiligten, Schriftsätze

Aktenzeichen  B 5 K 20.322

Datum:
27.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 43404
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BBG § 44 Abs. 1
BBG § 46 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1. Das Gericht kann trotz des Nichterscheinens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, weil alle Beteiligten bei der Ladung vom 28. August 2020, die dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers gemäß § 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO ausweislich des Empfangsbekenntnisses am selben Tag zugegangen ist, darauf hingewiesen worden sind, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 1 und 2 VwGO).
2. Das Gericht legt das Klagebegehren im wohlverstandenen Interesse des Klägers dahingehend aus, dass er die Aufhebung der ihm am 8. Januar 2013 eröffneten dienstlichen Beurteilung vom 1. August 2012 (Beurteilungszeitraum: 1.2.2010 – 1.8.2012) sowie des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 5. September 2017 und die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.
3. Die so verstandene Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn nach der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die von einem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzten Beamten erhobene Klage gegen seine dienstliche Beurteilung (vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2016 – 6 ZB 15.2243 – juris Rn. 5). Für die Klage gegen eine dienstliche Beurteilung fehlt es nämlich dann an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse, wenn die Beurteilung ihre rechtliche Zweckbestimmung verliert, Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen zu sein. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der beurteilte Beamte in den Ruhestand getreten, bestandskräftig aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden ist oder bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr befördert werden darf. In diesen Fällen kann die dienstliche Beurteilung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt noch als Grundlage einer künftigen, die Beamtenlaufbahn des Beurteilten betreffenden Personalentscheidung dienen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 19.12.2002 – 2 C 31/01 – juris Rn. 14 m.w.N.; vgl. auch: OVG NW, B.v. 26.9.2007 – 1 A 4138/06 – juris Rn. 5 ff.; NdsOVG, B.v. 4.11.2011 – 5 ME 319/11 – juris Rn. 12 ff.). Das gilt auch im Falle einer vorzeitigen Zurruhesetzung jedenfalls dann, wenn keine Reaktivierung mehr in Betracht kommt. Die bloße abstrakte Möglichkeit, dass der Dienstherr den Kläger wieder zum Beamten ernennen könnte, steht der Erledigung der Zweckbestimmung nicht entgegen (stRspr. BVerwG U.v. 13.6.1985 – 2 C 6/83 – ZBR 1985, 347 f.; BayVGH B.v. 3.11.2016 – 6 ZB 15.2243 – juris Rn. 12).
Gemessen daran ist die Klage unzulässig, weil sich der Kläger aufgrund des bestandskräftigen Bescheids der Beklagten vom 23. Mai 2014 seit Ende Mai 2014 wegen dauernder Dienstunfähigkeit im (vorzeitigen) Ruhestand befindet. Nach den Ausführungen der Beklagten – zuletzt in der mündlichen Verhandlung – ist eine amtsärztliche Nachuntersuchung bzw. eine Reaktivierung des Klägers nicht vorgesehen. Für eine solche Reaktivierung bestehen keine Anhaltspunkte. Denn nach den rechtskräftigen Feststellungen des Bayer. Verwaltungsgerichts Ansbach beruht die vorzeitige Zurruhesetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit alternativ auf psychiatrischen und orthopädischen Erkrankungen (vgl. VG Ansbach U.v. 18.11.2015 – AN 11 K 14.01468). Schon dem amtsärztlichen Gutachten vom 6. Februar 2014 ist zu entnehmen, dass die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt nicht wahrscheinlich sei. Anhaltspunkte für eine maßgebliche Verbesserung des Gesundheitszustands des Klägers sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).
5. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.


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