Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 19 Abs 4 GG durch Nichtzulassung der verwaltungsprozessualen Berufung trotz Vortrags konkreter Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung – zum Vorliegen ernstlicher Zweifel an Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils iSv § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO