Nichtannahmebeschluss: Fehlende Möglichkeit der Konfrontation einer Belastungszeugin im gerichtlichen Verfahren begründet für sich genommen noch keine Verletzung von Art 6 MRK, mithin auch kein Auslieferungshindernis – hier: Auslieferung eines italienischen Staatsangehörigen zur Strafvollstreckung an die Schweiz – Verletzung des Konfrontationsrecht nicht hinreichend substantiiert dargelegt (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG)
Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG) durch fachgerichtliches Unterlassen einer EuGH-Vorlage zu unionsgrundrechtlichen Mindestanforderungen an Haftbedingungen sowie zu Mindestanforderungen nach Art 4 EUGrdRCh bei Entscheidung über Auslieferung eines mutmaßlichen Straftäters nach Rumänien – Unvollständigkeit der EuGH-Rspr