Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, wenn die Untätigkeit eines Fachgerichts gerügt wird, im Ausgangsverfahren jedoch keine Entschädigungsklage gem §§ 198 Abs 1, 201 GVG erhoben wurde
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Rückverlegung eine Strafgefangenen in ursprüngliche JVA stellt nicht zwingend einen “schweren Nachteil” iSd § 32 Abs 1 BVerfGG dar – Zudem Subsidiarität bei unzureichender Nutzung fachgerichtlicher Rechtsbehelfe