Aktenzeichen M 6 S 16.587
Leitsatz
Die Mitteilung des Antragsgegners eines Verfahrens auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage, bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren auf Maßnahmen der Zwangsvollstreckung zu verzichten, lässt das Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag entfallen. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf EUR 144,36 festgesetzt.
Gründe
Der mit Schriftsatz des Antragstellers vom … Februar 2016 gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner in diesem Schriftsatz ebenfalls erhobenen Anfechtungsklage gegen die Bescheide des Antragsgegners zur Beitragsnummer … vom … September 2014, vom … Oktober 2014 und vom … August 2015 (mit Widerspruchsbescheid vom … Dezember 2015) ist unzulässig geworden, weil das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entfallen ist.
Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom … Februar 2016 mitgeteilt, dass er derzeit keine Zwangsvollstreckung betreibe und bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens auch nicht einleiten werde. Aus seiner Sicht habe sich der Eilantrag damit erledigt. Einer Erledigungserklärung stimme er vorab zu und beantrage, dem Antragsteller die Kosten des Eilverfahrens aufzuerlegen, weil Klage und Antrag unbegründet seien.
Trotz gerichtlicher Aufforderung vom … Februar 2016 ging bei Gericht binnen der gesetzten Frist von drei Wochen nach Zustellung des Schreibens (Postzustellungsurkunde vom …2.2016) – und nachfolgend bis heute – keine prozessbeendende Erklärung des Antragstellers zum Antragsverfahren ein.
Ein weiteres Zuwarten erschien nun nicht mehr angebracht.
Mit Beschluss vom 4. April 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 6 K 16.586 sowie auf die vorgelegte Akte des Antragsgegners verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG – i. V. m. der Empfehlung in Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).