Kosten- und Gebührenrecht

Unzulässiger Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mangels Rechtsschutzbedürfnis

Aktenzeichen  M 6 S 16.411

Datum:
26.2.2016
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

Mit der Erklärung des Antragsgegners, derzeit keine Zwangsvollstreckung zu betreiben und bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens auch nicht einzuleiten, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf EUR 37,96 festgesetzt.

Gründe

Der mit Schriftsatz des Antragstellers vom … Januar 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München gestellte Antrag (Eingang: …1.2016) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines mit Schriftsatz ebenfalls vom … Januar 2016 beim Antragsgegner eingelegten Widerspruchs („Aussetzung der Zwangsvollstreckung bis zur endgültigen Klärung“, § 88 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -; es ist maßgeblich auf den Widerspruch abzustellen, da die mit Schriftsatz vom …1.2016 bei Gericht ebenfalls erhobene Klage nach § 75 Satz 2 VwGO unzulässig ist) gegen den Bescheid des Antragsgegners zur Beitragsnummer … vom … Januar 2016 ist unzulässig geworden, weil das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entfallen ist.
Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom … Februar 2016 mitgeteilt, dass er derzeit keine Zwangsvollstreckung betreibe und bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens auch nicht einleiten werde. Aus seiner Sicht habe sich der Eilantrag damit erledigt. Einer Erledigungserklärung stimme er vorab zu und beantrage, dem Antragsteller die Kosten des Eilverfahrens aufzuerlegen, weil Klage und Antrag unbegründet seien.
Mit Beschluss vom … Februar 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Trotz gerichtlicher Aufforderung vom … Februar 2016 ging bei Gericht binnen der gesetzten Frist von einer Woche nach Zustellung des Schreibens (Postzustellungsurkunde vom …2.2016) – und nachfolgend bis heute – keine prozessbeendende Erklärung des Antragstellers zum Antragsverfahren ein.
Ein weiteres Zuwarten erschien nun nicht mehr angebracht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 6 K 16.200 sowie auf die vorgelegte Akte des Antragsgegners verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG – i. V. m. der Empfehlung in Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).


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