Verwaltungsrecht

Senegal ist sicherer Herkunftsstaat

Aktenzeichen  M 4 S 16.30553

Datum:
29.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG AufenthG § 11 Abs. 1, Abs. 2, § 59, § 60 Abs. 5, Abs. 7
GG GG Art. 16a Abs. 3, Abs. 4 S. 2
AsylG AsylG § 29a Abs. 1, Abs. 2, § 34, § 36 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1

 

Leitsatz

Werden vom Antragsteller keine Tatsachen oder Beweismittel angegeben, die eine von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat abweichende Bewertung rechtfertigen (hier: Senegal als sicherer Herkunftsstaat laut Anlage 2 zu § 29a Abs. 2 AsylG), ist der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Der Antragsteller, dessen Geburtsdatum mit dem … Januar 1981 in den Akten geführt wird und der keinerlei Identifikationspapiere vorlegt, behauptet senegalesischer Staatsangehöriger vom Volk der … zu sein und Wolof sowie Französisch zu sprechen. Am 19. August 2013 stellte er Asylantrag und gab bei seiner Befragung an, am … August 2013 ins Bundesgebiet eingereist zu sein. Er habe als Fahrer gearbeitet. Seine wirtschaftliche Situation sei schlecht gewesen.
Einer Vorladung zur persönlichen Anhörung für den … Dezember 2015 (Schreiben des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge v. 24.11.2015 an die Adresse des Antragstellers) leistete der Antragsteller keine Folge. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 erhielt der Antragsteller Gelegenheit, innerhalb eines Monats schriftlich sowohl zu seinen Asylgründen als auch zu den Gründen, die seiner Rückkehr in den Heimatstaat entgegenstehen, Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben wurde dem Antragsteller am 18. Dezember 2015 zugestellt.
Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 26. Februar 2016 wurde der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1) sowie der Antrag auf Asylanerkennung (Ziff. 2) als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Das Bundesamt lehnte auch den Antrag auf subsidiären Schutz ab (Ziff. 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4). Für den Fall nicht freiwilliger Ausreise wurde die Abschiebung in den Senegal oder in einen anderen zur Rückübernahme verpflichteten oder bereiten Staat angeordnet (Ziff. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG wurde auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Ziff. 6), das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet ab dem Tag der Abschiebung auf 30 Monate (Ziff. 7).
Auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids wird Bezug genommen.
Ein Zustellnachweis hinsichtlich des Bescheides vom 26. Februar 2016 lässt sich der Bundesamtsakte nicht entnehmen.
Mit Schreiben vom 18. August 2016 (gemeint offensichtlich 18. März 2016) erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 26. Februar 2016, der ihm am 11. März 2016 zugestellt worden sei.
Gleichzeitig beantragte er,
die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
Eine Begründung war in diesem Schriftsatz nicht enthalten und wurde auch in der Folge nicht bei Gericht vorgelegt.
Am 23. März 2016 legte das Bundesamt die Behördenakten vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte des Bundesamts Bezug genommen.
II.
Der zulässige Eilantrag ist unbegründet.
Der Antrag ist zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt. Da sich der Behördenakte kein Zustelldatum hinsichtlich des streitgegenständlichen Bescheides entnehmen lässt, wird der Beurteilung durch das Gericht die unwidersprochene Behauptung des Antragstellers, der Bescheid sei ihm am 11. März 2016 zugestellt worden, zugrunde gelegt.
Die Ablehnung des Asylbegehrens sowie der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als jeweils offensichtlich unbegründet und die Ablehnung des subsidiären Schutzes unterliegen keinen durchgreifenden Bedenken. Auch das Vorliegen von Abschiebungsverboten ist nicht erkennbar, so dass eine Aussetzung der Abschiebung im Ergebnis nicht geboten ist.
Das Gericht geht gemäß § 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 VwGO in sachgerechter Auslegung des Antrags davon aus, dass sich der Eilantrag nicht gegen das auf § 11 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gestützte Aufenthalts- und Einreiseverbot nach der Abschiebung (Ziffer 7. des Bescheids vom 26.02.2016) richtet
Ein derartiger Antrag wäre mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig (NdsOVG, B. v. 14.12.2015 – 8 PA 199/15 – juris Rn. 5; ausführlich ebenso VG München, B. v. 19.1.2016 – M 21 S 16.30019 – S. 8 f. des BA zur Notwendigkeit einer Verpflichtungsklage für die Befristungsentscheidung m. umfangr. Nachw.).
Gemäß Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Halbs.1 GG wird die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen insbesondere in Fällen, die offensichtlich unbegründet sind, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen. Im Anschluss an Art. 16a Abs. 4 Satz 2 GG bestimmt § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG, dass die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (Art. 16a Abs. 4 Satz 2 GG, § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG). „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 GG liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 99).
Gemessen an diesen Maßstäben bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen, an die Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) anknüpfenden Abschiebungsandrohung.
Im Antragsvorbringen ist zur Frage der Ablehnung des Asylbegehrens des Antragstellers nichts vorgetragen, was eine Abweichung von der gesetzlichen Wertung in Art. 16a Abs. 3 GG, § 29a Abs. 1 AsylG begründen könnte. Der Senegal ist in der Anlage II zu § 29a Abs. 2 AsylG als sogenannter sicherer Herkunftsstaat gelistet. Vom Antragsteller sind keine Tatsachen oder Beweismittel angegeben, die eine von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat abweichende Bewertung rechtfertigen (vgl. § 29a Abs. 1 AsylG). Der Asylantrag war somit nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Die gleiche Beurteilung gilt für die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet.
Das Gericht folgt zunächst insgesamt der Begründung des angegriffenen Bundesamtsbescheides (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
Der Kläger hat auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keinerlei individuelle Gründe für die Begründung seines Asylantrags vorgebracht. Vor diesem Hintergrund ist auch die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsanordnung nicht zu beanstanden. Die gesetzte Ausreisefrist entspricht der Regelung in § 36 Abs. 1 AsylG.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.


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