Kostenerinnerung in einer asylrechtlichen Streitigkeit: Gegenstandswert für gerichtliches Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO richtet sich nach zugrundeliegendem Erkenntnisverfahren
(Anwendbarkeit des § 21 Abs 1 S 1 GKG auf die für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entstandenen Gerichtsgebühren – Beruhen von Kosten auf einer fehlerhaften Sachbehandlung)