Insolvenzrecht

Eintragung einer Forderung in der Insolvenztabelle mit dem Forderungsattribut der  vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung

Aktenzeichen  IN 115/16

Datum:
4.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 53202
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Kempten
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
RPflG § 11
ZPO § 256

 

Leitsatz

Die Eintragung, dass die angemeldete Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammt, kommt nicht in Betracht, wenn der Schuldner keinen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat. In diesem Fall muss der Gläubiger eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO erheben (Anschluss an AG Köln BeckRS 2016, 110794). (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Erinnerung des Gläubigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kempten vom 02.06.2017 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Erinnerung ist gegen den Beschluss der Rechtspflegerin ist gemäß § 11 RPflG zulässig, jedoch unbegründet.
Die Gläubigerin beantragt die Eintragung des Forderungsattributs der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung hinsichtlich der im Verfahren angemeldeten Forderung. Dies wurde mit Beschluss vom 02.06.2017 abgelehnt, woraufhin die Gläubigerin Erinnerung eingelegt hat. Der Erinnerung wurde durch die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 12.12.2017 nicht abgeholfen.
Zur Begründung kann vollumfänglich auf den Beschluss vom 02.06.2017 sowie der Stellungnahme des Insolvenzverwalters vom 27.06.2017 und dem Nichtabhilfebeschluss vom 12.12.2017 verwiesen werden. Der Unterzeichner tritt der Rechtsauffassung der Rechtspflegerin und des Insolvenzverwalters bei. Es trifft zwar zu, dass es zu der Thematik der Eintragung des Forderungsattributs der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung bei fehlendem Restschuldbefreiungsantrag verschiedene Rechtsansichten auch bei Gericht gibt, allerdings schließt sich das Gericht der Rechtsauffassung des Amtsgerichts Köln vom 01.12.2016 – 73 IN 485/15 an, da es für die Attributsanmeldung vorliegend am berechtigten Interesse fehlt. Die Gläubigerin hat hier gesondert eine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO zu erheben. Da die Argumente für die verschiedenen Rechtsansichten ausführlich ausgetauscht worden sind, ist eine Wiederholung nach Ansicht des Gerichts im vorliegenden Beschluss nicht erforderlich.
Sofern sich die Erinnerungsführerin darauf stützt, dass der Eröffnungsbeschluss unter Ziffer 3. eine Aufforderung auf Tatsachenvortrag im Hinblick auf eine vorsätzliche unerlaubte Handlung IN 115/16 – Seite 2 – enthält, ist darauf hinzuweisen, dass der Eröffnungsbeschluss zum einem standardisiert ist und zum Zeitpunkt des Erlasses theoretisch noch die Möglichkeit des Schuldners besteht Restschuldbefreiung zu beantragen. Eine Änderung des Beschlusses im weiteren Verfahren scheitert bereits an der Rechtskraft des Beschlusses.


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