Arbeitsrecht

Keine pauschale Herabsetzung des Gegenstandswerts bei einer asylrechtlichen Untätigkeitsklage

Aktenzeichen  M 24 M 17.42657

Datum:
3.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 32287
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RVG § 30, § 33
VwGO § 75

 

Leitsatz

1 Die Kostenerinnerung wird nicht von dem in § 80 AsylG vorgesehenen Beschwerdeausschluss erfasst. Es handelt sich nicht um eine Beschwerde im Rechtssinn (vgl. OVG Münster BeckRS 2014, 57496). (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2 Weil gerichtliche Verfahren nach dem Asylgesetz gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei sind, ist in solchen Entscheidungen kein Streitwert festzusetzen, weshalb in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz die Bestimmung der anwaltlichen Gebühren im Kostenerstattungsverfahren auf der Grundlage des Gegenstandswerts zu erfolgen hat.  (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
3 Der Umstand, dass im Ausgangsverfahren eine Untätigkeitsklage auf Fortführung des Verfahrens und auf Entscheidung, nicht aber auf bestimmte inhaltliche Positionen gerichtet war, führt allein nicht dazu, dass der Streitwert abweichend von den in § 30 Abs. 1 RVG vorgesehenen Beträgen gemäß § 30 Abs. 2 RVG aus Billigkeitsgründen herabgesetzt werden könnte. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Kostenerinnerung wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte (Erinnerungsführerin) hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
1. Mit Urteil der Einzelrichterin vom 12. Februar 2016 – M 24 K 15.31302 – verpflichtete das Verwaltungsgericht (VG) München die Antragsgegnerin, über den Asylantrag der (insgesamt vier) Antragsteller bis spätestens 3 Monate nach Rechtskraft zu entscheiden, wobei die Kosten des Klageverfahrens der damaligen Beklagten (der Antragsgegnerin, zugleich Erinnerungsführerin) auferlegt wurden. Auf Seiten der Antragspartei (Klagepartei, zugleich Erinnerungsgegnerin) waren bereits im Klageverfahren die Bevollmächtigten tätig. Die (durch Kammerbeschluss auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragene) Klage war dabei auf bloße Verpflichtung zur Entscheidung, nicht aber auf Zuerkennung einer bestimmten Rechtsposition gerichtet gewesen.
2. Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2016 beantragte die Antragspartei beim VG München, auf der Grundlage der genannten Entscheidung die ihr entstandenen notwendigen Aufwendungen auf 1.380,40 € festzusetzen und legte dabei einen Streitwert von 8.000,- € zugrunde.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Mai 2017 – M 24 K 15.31302 – (KFB) setzte die Kostenbeamtin des VG München antragsgemäß die notwendigen Aufwendungen der Klagepartei auf 1.380,40 € fest.
Der KFB wurde gegen Empfangsbekenntnis vom 17. Mai 2017 an die Beklagte zugestellt.
3. Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2017, bei Gericht eingegangen am 22. Mai 2017, beantragte die Antragsgegnerin (und Erinnerungsführerin) gegen den KFB gerichtliche Entscheidung.
Die Kostenbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte den Vorgang mit Schreiben vom 29. Mai 2017 dem Gericht zur Entscheidung vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten M 24 K 15.31302 und M 24 M 17.42657 Bezug genommen.
II.
1. Die Kostenerinnerung ist zulässig, aber nicht begründet.
Zur Entscheidung im vorliegenden Erinnerungsverfahren ist der Berichterstatter als Einzelrichter berufen. Funktionell zuständig für die in § 165 Satz 2, § 151 Satz 1 VwGO vorgesehene Entscheidung über die Kostenerinnerung gegen einen (gemäß §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO ergehenden) Kostenfestsetzungsbeschluss ist, wer die zugrundeliegende Kostengrundentscheidung getroffen hat (BVerwG, B.v. 14.2.1996 – 11 VR 40/95 – NVwZ 1996, 786, juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 03.12.2003 – 1 N 01.1845 – NVwZ-RR 2004, 309, juris Rn. 9-12). Nachdem das zugrunde liegende Klageverfahren aufgrund eines Kammerbeschlusses gemäß § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden war, hat dieser demgemäß auch die Entscheidung über die Kostenerinnerung zu treffen.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 150 i.V.m. § 151 i.V.m. § 165 VwGO durch Beschluss, weswegen von einer mündliche Verhandlung abgesehen worden ist (§ 101 Abs. 3 VwGO).
2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig.
2.1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist statthaft. Er wird nicht von dem in § 80 Asylgesetz (AsylG) vorgesehenen Beschwerdeausschluss erfasst. Denn es handelt sich bei der vorliegenden Kostenerinnerung schon „nicht um eine “Beschwerde“ im Rechtssinn, weil § 165 Satz 2 VwGO über die Verweisung auf § 151 VwGO und die dort in Satz 1 geregelte Möglichkeit, eine Entscheidung des Gerichts zu beantragen, und die in Satz 3 der vorgenannten Norm angeordnete entsprechende Geltung der für Beschwerden maßgeblichen Bestimmungen §§ 147 bis 149 VwGO nur die analoge Anwendbarkeit einzelner Vorschriften des Beschwerderechts regelt“ (OVG NRW, B.v. 16.10.2014 – 11 B 789/14.A – NVwZ-RR 2015, 359, juris Rn. 8).
2.2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist gestellt (§§ 165, 151 VwGO).
3. Die Kostenerinnerung ist nicht begründet – wie im KFB angenommen, beträgt der der Kostenfestsetzung zugrunde zu legende Gegenstandswert vorliegend 8.000,- €.
3.1. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO werden auf Antrag durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des ersten Rechtszugs die zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits untereinander zu erstattenden Kosten festgesetzt (§ 164 VwGO).
3.1.1. Grundlage des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 164 VwGO ist die jeweilige vorangegangene Kostenentscheidung (Kostengrund- oder Kostenlastentscheidung) in einem Urteil, Gerichtsbescheid, Beschluss oder gerichtlichen Vergleich, zu dem das Kostenfestsetzungsverfahren nur die zahlenmäßige Ergänzung bildet. Nach § 161 Abs. 1 VwGO trifft das Gericht die Entscheidung über die Verteilung der Kosten des Gerichtsverfahrens zwischen den Beteiligten des Gerichtsverfahrens als Grundlage für das gegenüber dem Prozessgegner als Drittem durchzuführende Kostenerstattungsverfahren nach § 164 VwGO. Von der Kostenerstattungsfähigkeit werden nur die in § 162 VwGO genannten Kosten erfasst.
3.1.2. Die im Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO zu erstattenden Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig (§ 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO).
Weil gerichtliche Verfahren nach dem Asylgesetz gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei sind, ist in solchen Entscheidungen kein Streitwert festzusetzen, weshalb in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz die Bestimmung der anwaltlichen Gebühren im Kostenerstattungsverfahren auf der Grundlage des Gegenstandswerts zu erfolgen hat (§ 30 Abs. 1, § 2 i.V.m. Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG [VV], § 13 RVG i.V.m. Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG).
3.1.3. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG beträgt der Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz 5.000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2.500 Euro. Dieser Wert erhöht sich gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 RVG in Fällen, in denen mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt sind, für jede weitere Person, und zwar in Klageverfahren um jeweils 1.000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um jeweils 500 Euro.
Gemäß § 30 Abs. 2 RVG kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen, wenn der nach § 30 Abs. 1 RVG bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls „unbillig“ ist.
3.2. Im vorliegenden Fall beträgt der Ausgangsbetrag des Gegenstandswertes gemäß § 30 Abs. 1 RVG 8.000,- €.
Es handelt sich um ein Klageverfahren. Weil an dem Ausgangsverfahren insgesamt vier Kläger beteiligt waren, erhöht sich der in § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG vorgesehene Ausgangsbetrag von 5.000,- € um 3.000 (3 x 1.000 = 3.000) € und beträgt deshalb insgesamt 8.000,- €.
3.3. Eine von diesem im Ausgangspunkt gesetzlich vorgesehenen Betrag abweichende niedrigere Festsetzung des Gegenstandswerts gemäß § 30 Abs. 2 RVG kommt vorliegend nicht in Betracht, weil die tatbestandliche Voraussetzung der „Unbilligkeit“ nicht gegeben ist.
3.3.1. Anders als vom KFB zugrunde gelegt, führt der Umstand, dass im Ausgangsverfahren die Untätigkeitsklage nur auf Fortführung des Verfahrens und auf Entscheidung, nicht aber auf bestimmte inhaltliche Positionen gerichtet war, allein nicht dazu, dass der Streitwert abweichend von den in § 30 Abs. 1 RVG vorgesehenen Beträgen gemäß § 30 Abs. 2 RVG aus Billigkeitsgründen herabgesetzt werden könnte.
Weder die Differenzierung nach den verschiedenen asylrechtlichen Arten von Klagen, noch eine pauschalierende abstrakte Betrachtung des Arbeitsaufwands des bevollmächtigten Rechtsanwalts mit der Mandatserfüllung für Mandate einer Art von Asylklagen, noch die pauschalierende abstrakte Bewertung einer asylrechtlichen Klageart erfüllen die Voraussetzung der auf „besonderen Umständen des Einzelfalls“ beruhenden Unbilligkeit, so dass eine Herabsetzung des regulär nach § 30 Abs. 1 RVG anzusetzenden Gegenstandswerts aus diesen allgemeinen Erwägungen ausscheidet.
Die Einzelrichterin schließt sich folgenden Ausführungen im Kammerbeschluss vom 9. Januar 2017 – M 24 M 16.31570 – BA S. 7-9 an:
3.3.1. § 30 Abs. 1 S.1 Hs. 1 RVG erfasst unterschiedslos alle Klagen basierend auf dem AsylG – ungeachtet, ob sie als Verpflichtungsklagen auf Zuerkennung einer materiell-rechtlichen Rechtsstellung gerichtet sind, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungssituation betreffend der Verteilung / Unterbringung eines Asylbewerbers gemäß §§ 44ff. AsylG oder Rechte des Aufenthalts während des Asylverfahrens (§§ 55ff. AsylG) zum Gegenstand haben, oder aber – wie vorliegend – asylverfahrensrechtliche Rechtspositionen des Asylbewerbers zum Fortgang seines Asylverfahrens, hier § 24 Abs. 4 AsylG – betreffen. Da der Gesetzgeber keine Differenzierung nach den möglichen, verschiedenen asylrechtlichen Arten von Klagen vorgesehen hat, sie vielmehr bewusst entfallen hat lassen, kann eine solche auch nicht im Wege einer Unbilligkeit nach den besonderen Umständen des Einzelfalls eingeführt werden. Insoweit liegt bereits kein Einzelfall vor, noch liegen besondere Umstände des Einzelfalls vor (vgl. Begründung zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, BT-Drs. 17/11471, zu Nr. 16 (§ 30 RVG), S. 268f.).
3.3.2. Der Gesetzgeber hat keine Unterscheidung in § 30 Abs. 1 RVG getroffen, weder in Bezug auf eine wie auch immer geartete Wertigkeit der verschiedenen möglichen asylrechtlichen Ansprüche (für eine Klagepartei) und ihrer gerichtlichen Verfolgung, noch in Bezug auf einen wie auch immer zu erfassenden oder zu bewertenden exakten oder vermuteten Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts im Rahmen der Bearbeitung des Mandats bei den verschiedenen Arten von Asylklagen. Insbesondere ist weder der gesetzlichen Regelung, noch ihrer Begründung zu entnehmen, dass letztlich dennoch eine Differenzierung der Höhe des Gegenstandswerts bei Verpflichtungsklagen danach zu erfolgen hätte, ob die Klage zulässigerweise – wegen der Berücksichtigung des gerichtlichen Durchentscheidens über materiell-rechtliche Rechtspositionen – als Verpflichtungsklage geführt werden kann (so VG Ansbach, B.v. 7.9.2015 – AN 1 K 15.30313 – juris Rn. 7 ff.). Auch die nach § 30 Abs. 2 RVG vorgesehene Möglichkeit der vom nach § 30 Abs. 1 RVG vorgesehenen Gegenstandswert abweichenden Gegenstandswertfestsetzung lässt eine Abweichung aus den vorgenannten Wertigkeitsüberlegungen oder Aufwandsbewertungen, wie sie ersteres die Kostenbeamtin in der Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses anklingen lässt bzw. letzteres die Klägerbevollmächtigte in der Erinnerungsbegründung anführt, nicht zu, sondern setzt vielmehr tatbestandlich eine „Unbilligkeit nach den besonderen Umständen des Einzelfalls“, also des einzelnen konkreten Verfahrens, voraus.
Der gesetzlichen Regelung in § 30 Abs. 1 RVG liegt ein abstrakter, pauschalierter Gegenstandswert zu Grunde, der gerade von einer Bewertung der verschiedenen Klagegegenstände nach dem Asylgesetz Abstand nimmt und auch keine Aufwandsbetrachtung des Rechtsanwalts für Mandate einer Art von Asylklagen anstellt. Der Gesetzgeber legt – angesichts der Streitwerthöhe in Asylklagen – eine Querschnittsbetrachtung aller Asylklagemandate ungeachtet des einzelnen Asylklagegegenstandes und ungeachtet des einzelnen Arbeitsaufwandes in Bezug auf eine Art von Asylklagen der Gegenstandswertfestsetzung und damit der Rechtsanwaltsvergütung zu Grunde.“
3.3.2. Eine Unbilligkeit nach den besonderen Umständen des Einzelfalls gemäß § 30 Abs. 2 RVG, die zu Gunsten der Beklagten bei der Gegenstandswertfestsetzung zu berücksichtigen ist, liegt nicht vor.
Individuelle Gründe, die im vorliegenden Fall für eine solche Unbilligkeit sprechen könnten, sind weder von der Antragsgegnerin substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Eine Unbilligkeitserwägung ist insbesondere nicht der allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gegenüber den Verwaltungsgerichten vom 25. Februar 2016 zu entnehmen, die unter anderem. „zu allen auf Grundlage von § 75 VwGO erhobenen Klagen“ den Antrag des BAMF enthalten, „bei den letztlich zur Fortsetzung des Asylverfahrens gerichteten Klagen den Gegenstandswert gemäß § 30 Abs. 2 RVG herabzusetzen“, und zwar neben dem weiteren Antrag, das Verfahren unter Bestimmung einer der Arbeitsbelastung des Bundesamtes angemessenen Frist für die Entscheidung auszusetzen, sowie dem zusätzlichen Antrag, aufgrund Vorliegens eines zureichenden Grundes für die bisherige Nichtentscheidung der Klägerseite die Kosten aufzuerlegen. Die in diesem Zusammenhang vom BAMF angeführte Arbeitsbelastung kann allein, sofern sie überhaupt als zureichender Grund nach § 75 Satz 1 VwGO trägt, im Rahmen der Länge der zu setzenden Nachfrist nach § 75 Satz 3 VwGO Berücksichtigung finden, nicht aber im Rahmen der Billigkeitsentscheidung gemäß § 30 Abs. 2 RVG hinsichtlich des anwaltlichen Gegenstandswertes. Denn hierin liegt nicht zugleich ein unbilliges Verhalten des obsiegenden Prozessgegners im Einzelfall – ganz im Gegenteil ist aufgrund der rechtskräftigen Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Entscheidung innerhalb gerichtlich vorgegebener Frist, die auch für die Kostengrundentscheidung vorentscheidende Bedeutung hatte, davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine Fristsitzung nach § 75 Satz 3 VwGO gerade nicht vorlagen und das Betreiben des Untätigkeitsklageverfahrens von einem entsprechenden Rechtsschutzbedürfnis getragen war.
4. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.
5. Das Erinnerungsverfahren nach § 164 VwGO ist unabhängig von der in § 83b AsylG vorgeschriebenen Gerichtskostenfreiheit (vgl. hierzu OVG NRW, B.v. 16.10.2014 – 11 B 789/14.A – NVwZ-RR 2015, 359, juris Rn. 26) gerichtsgebührenfrei (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Anlage 1 Kostenverzeichnis), weil dieses im Kostenverzeichnis in Teil 5 nicht aufgeführt ist.
6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG ist umfassend und gilt für alle Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz (AsylG) einschließlich aller gerichtlichen Entscheidungen in Nebenverfahren (vgl. VGHBW, B.v. 28.2.2017 – A 2 S 271/17 – juris Rn. 2 m.w.d.Rspr. und Kom.lit.; BayVGH, B.v. 22.5.2013 – 8 C 13.30078 – juris Rn. 6). Dementsprechend ist nicht nur das ursprüngliche Erkenntnisverfahren eine Streitigkeit nach dem AsylG, sondern auch das Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO samt der Gegenstandswertfestsetzung und das Kostenerinnerungsverfahren sind Streitigkeiten nach dem AsylG. Die „ältere“ Vorschrift des § 80 AsylG wird nicht durch die Vorschrift des § 1 Abs. 3 RVG seit ihrer Einführung durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) zum 1. August 2013 verdrängt. Dass sich an dem Willen des Gesetzgebers, für Asylverfahren spezielle gerichtliche Vorschriften zu treffen und insbesondere Rechtsmittel jeglicher Art zu beschränken, durch die Einführung des § 1 Abs. 3 RVG etwas geändert haben sollte, findet in den Gesetzesmaterialien keine konkrete Stütze (vgl. BT-Drs. 17/11471, siehe ins. S. 266,154). Das Gericht schließt sich der Rechtsmeinung und den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an (VGHBW, B.v. 28.2.2017 – A 2 S 271/17 – juris Rn. 3).


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